Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 28.04.2026 – 1 StR 269/25

1. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280426B1STR269.25.0

StrafrechtVolltext

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Leitsatz

1. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. 2. Der Kontinuitätsgrundsatz findet grundsätzlich nur auf beweisthemenbezogene, nicht hingegen auf beweismittelbezogene Ablehnungsgründe Anwendung. 3. Zur Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen auf der Grundlage bilateraler Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten.

Tenor§

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. März 2024 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Angeklagten Ho. und S. hat es jeweils wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (Ho.) bzw. zwei Jahren und zehn Monaten (S.) verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_2

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_3

1. Der Angeklagte H. betrieb seit Anfang des Jahres 1995 ein Einzelunternehmen für Elektroinstallationsarbeiten. Unter diesem führte er im Auftrag verschiedener Großkunden deutschlandweit Elektroinstallationsarbeiten aus. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor September 2016 schlossen sich jedenfalls der Angeklagte H., sein Sohn, der Angeklagte Ho., sowie der gesondert verfolgte R. zusammen, um künftig durch den Einsatz von Schwarzarbeitern der zuständigen Einzugsstelle fortgesetzt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge vorzuenthalten. Spätestens ab Mitte Februar 2018 war auch der Angeklagte S. konkludent in diese Vereinbarung einbezogen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_4

Im Tatzeitraum von September 2016 bis August 2021 bediente sich der Angeklagte H. zur Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten auf den Baustellen neben den maximal 140 ordnungsgemäß bei seinem Einzelunternehmen angestellten Arbeitnehmern insgesamt mehr als 1.300 Schwarzarbeitern aus Serbien, ohne für diese in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Zur Verschleierung der Schwarzarbeit wurden die ausländischen Arbeiter zum Schein bei serbischen sogenannten Servicegesellschaften angestellt. Bei den Servicegesellschaften handelte es sich um die „E. E. d.o.o.“ und die „E. M. d.o.o.“, die ab 2018 sukzessive durch die „E. D. d.o.o.“ und die „E. S. d.o.o.“ sowie ab Februar 2021 auch durch die „El. E. d.o.o.“ ersetzt wurden. Diese von Strohleuten geführten Servicegesellschaften tätigten in Serbien entweder nur in ganz untergeordnetem Umfang Elektroinstallationsarbeiten oder jedenfalls in einem Umfang, der hinter dem Arbeitsvolumen auf deutschen Baustellen deutlich zurückblieb. Die wenigen Arbeiten auf serbischen Baustellen dienten allein dazu, die erforderlichen Voraussetzungen für die Genehmigung der Entsendung von Kontingent-Werkvertragsarbeitnehmern nach Deutschland durch die zuständige Bundesagentur für Arbeit zu erfüllen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_5

Zur Schaffung einer entsprechenden „Papierlage“ erstellte der gesondert verfolgte R. auf Weisung des Angeklagten H. ohne Rücksprache mit den formellen Geschäftsführern der Servicegesellschaften Werkvertragsurkunden über bestimmte, genau bezeichnete Gewerke auf Baustellen in Deutschland, für die sich der Angeklagte H. zur Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten verpflichtet hatte. Auf der Grundlage dieser Werkverträge und weiterer Unterlagen (Leistungsverzeichnisse, Kontingentbestätigungen der serbischen Wirtschaftskammer etc.) genehmigte die Bundesagentur für Arbeit - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) - für die serbischen Servicegesellschaften in zahlreichen Fällen Werkverträge mit serbischen Kontingent-Werkvertragsarbeitnehmern auf deutschen Baustellen und händigte diesen entsprechende Werkvertragsarbeitnehmerkarten (WAK) aus. Alle Arbeitnehmer waren zudem im Besitz von Entsendebescheinigungen der serbischen Behörden („DE 101 SRB“), die inhaltlich bescheinigten, dass der jeweilige Mitarbeiter der Sozialversicherungspflicht in Serbien unterlag.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_6

Tatsächlich wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf den Baustellen jedoch nicht von den serbischen Servicegesellschaften als selbständig am Markt auftretende Unternehmen, sondern unter der Regie des Angeklagten H. erbracht, in dessen Betrieb die serbischen Arbeitnehmer vollständig eingegliedert waren. Die serbischen Servicegesellschaften dienten lediglich dem Zweck, in ausreichender Zahl serbische Schwarzarbeiter anzuwerben, diese vorzubereiten, zu schulen und zur Arbeit auf die Baustellen nach Deutschland zu transportieren. Der Angeklagte H. bestimmte hingegen den Einsatzort der Schwarzarbeiter. Diese unterlagen auf der Baustelle den Weisungen der überwiegend bei dem Angeklagten H. beschäftigten Bauleiter, mit denen sie auch ihre Urlaubswünsche besprachen. Die Zuteilung des Personals der Servicegesellschaften zu den Bauvorhaben steuerte der Angeklagte H. über die von ihm beauftragten Personaldisponenten mittels eines zentralen „Bereitschaftstelefons“. Die Personaldisponenten bedienten sich hierzu regelmäßig aus Serbien übermittelter Listen, aus denen sich ergab, welche Arbeitnehmer mit genehmigtem Visum aktuell zur Verfügung standen. Bei größeren Bauvorhaben kam es auch zum „gemischten Einsatz“ von formal bei verschiedenen Servicegesellschaften angestellten Arbeitnehmern auf derselben Baustelle für dasselbe Gewerk. Der Angeklagte H. entschied des Weiteren über die Höhe der Löhne der serbischen Arbeitnehmer, wobei er diese Entscheidung bei Nettostundenlöhnen von bis zu zehn Euro auf den Angeklagten Ho. und ab spätestens Februar 2018 auf den Angeklagten S. delegierte. Schließlich stattete der Angeklagte H. die Schwarzarbeiter mit dem notwendigen Werkzeug aus. Mitarbeiter von ihm mieteten zudem in seinem Auftrag und von ihm bezahlte Wohnunterkünfte für die serbischen Schwarzarbeiter an. Den Mietzins „verrechnete“ der Angeklagte H. mit den in den Werkverträgen vereinbarten Sicherheitseinbehalten (für Mängelgewährleistung). Die Löhne wurden den Schwarzarbeitern in bar vom Angeklagten Ho., ab Februar 2018 vom Angeklagten S. oder in dessen Auftrag von Dritten ausgezahlt. Die hierfür benötigten Barmittel wurden von den Konten der deutschen Niederlassungen der serbischen Servicegesellschaften abgehoben, auf denen allein Überweisungen des Einzelunternehmens des Angeklagten H. eingingen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_7

Während dem Angeklagten H. innerhalb der Bandenorganisation vor allem die Aufgabe zukam, neue Aufträge bei Großkunden zu akquirieren und diese mithilfe der serbischen Schwarzarbeiter zur Zufriedenheit der Kunden zu erledigen, war es Aufgabe des Angeklagten Ho., fortlaufend eine ausreichende Anzahl an serbischen Schwarzarbeitern zu beschaffen. Zu diesem Zweck wurden im Auftrag und nach Weisung des Angeklagten Ho. in Serbien Bewerbungsgespräche mit Arbeitnehmern geführt, diese auf die einzelnen Servicegesellschaften verteilt und in den beiden durch den Angeklagten Ho. in Serbien gegründeten Ausbildungszentren geschult. Zudem wurden im Auftrag des Angeklagten Ho. bei der serbischen Wirtschaftskammer Kontingentbestätigungen und bei der deutschen Auslandsvertretung Einreise-Visa beantragt, die Einreise der Monteure ins Inland organisiert sowie die Buchhaltung bei den serbischen Servicegesellschaften einschließlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Serbien besorgt. Im Auftrag und nach Weisung des Angeklagten Ho. wurden des Weiteren in Deutschland bei der Bundesagentur für Arbeit Werkvertragsarbeitnehmerkarten (WAK) beantragt und die An- und Abmeldungen der Werkvertragsarbeitnehmer sowie die Verlängerung von Aufenthaltstiteln vorgenommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_8

Dem Angeklagten S. kam insbesondere die Aufgabe zu, anhand von Stundenzetteln die Schwarzlöhne der serbischen Arbeitnehmer in Deutschland zu berechnen, die Barlöhne zu kuvertieren und diese selbst oder durch Dritte an die Arbeitnehmer zu verteilen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_9

Der Angeklagte H. als faktischer Arbeitgeber der serbischen Schwarzarbeiter unterließ es wissentlich und willentlich im Zeitraum von September 2016 bis einschließlich August 2021 gegenüber der zuständigen Einzugsstelle die fälligen Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Hierdurch entstand ein Beitragsschaden in Höhe von ca. 18,7 Millionen Euro.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_10

2. Das Landgericht hat den Angeklagten H. deshalb wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, die Angeklagten Ho. und S. wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und zehn Monaten (Ho.) und zwei Jahren und zehn Monaten (S.) verurteilt.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_11

Die Revisionen sind unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_12

1. Die Verfahrensrügen greifen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht durch. Der weiteren Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_13

a) Den Rügen des Angeklagten H., die Strafkammer habe die Aussage des Zeugen M. und die polizeiliche Aussage des Zeugen Mi. trotz unterlassener Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht im Urteil verwertet (§ 337 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 252 StPO), bleibt der Erfolg versagt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_14

aa) Ihnen liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_15

Die Zeugen M. und Mi., die Brüder sind, wurden für eine Zeugenvernehmung zur Hauptverhandlung geladen. Gegen Mi. wurde vom Hauptzollamt A. am 7. April 2021 ein Strafverfahren wegen Beteiligung an den abgeurteilten Taten eingeleitet. Im Ermittlungsverfahren wurde er am 6. Oktober 2021 als Beschuldigter vernommen. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft A. vom 28. Juni 2022 wurde unter dem Aktenzeichen des hiesigen Verfahrens das Verfahren gegen ihn und weitere Personen abgetrennt. Er teilte nach Erhalt der Ladung zur Zeugenvernehmung über seinen Verteidiger mit, dass er sich wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen werde. Daraufhin wurde er vom Gericht abgeladen. Eine Erklärung, dass der Zeuge Mi. von einem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wegen der Vorwürfe gegen seinen Bruder M. keinen Gebrauch mache oder einer Verwertung seiner polizeilichen Aussage zustimme, wurde vom Landgericht nicht eingeholt. Der Inhalt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wurde sodann durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt und im Urteil verwertet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_16

Der Zeuge M. wurde am 12. Januar 2022 wegen des Verdachts der Beteiligung an den hier abgeurteilten Taten vom Hauptzollamt A. als Beschuldigter vernommen. Im Zwischenbericht vom 11. März 2022 und dem Schlussbericht vom 24. Juni 2022 des Hauptzollamts A. wurde er weiterhin als Beschuldigter geführt, wobei diese keine nähere Begründung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs enthalten. Er wurde schließlich in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen und über sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO, nicht aber über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO belehrt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_17

bb) Die Rügen erweisen sich als unbegründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_18

(1) Zwar wurde der Zeuge M. entgegen § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO nicht über ein ihm wegen der Vorwürfe gegen seinen Bruder Mi. zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht belehrt. Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_19

(a) Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO steht dem Bruder eines Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Hierüber ist er zu belehren. Richtet sich ein einheitliches Verfahren gegen mehrere Beschuldigte und steht der Zeuge auch nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses hinsichtlich aller Beschuldigten berechtigt, sofern der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft. Nicht erforderlich ist, dass das einheitliche Verfahren gegen die mehreren Beschuldigten im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung vorliegt. Es genügt vielmehr, dass zwischen den Angehörigen des Zeugen und dem anderen, zu dessen Gunsten das Zeugnisverweigerungsrecht wirken soll, in irgendeinem Stadium des Verfahrens prozessuale Gemeinsamkeit in dem Sinne bestanden hat, dass sie in Bezug auf das gleiche historische Ereignis nach prozessrechtlicher Betrachtungsweise förmlich Mitbeschuldigte gewesen sind. Entscheidend für das Zeugnisverweigerungsrecht des Angehörigen nach § 52 StPO ist nicht die Teilnahme des Beschuldigten an derselben Tat im materiellrechtlichen Sinne oder gar die bloße tatsächliche Verstrickung in einen sachlich zusammengehörigen Geschehensablauf, sondern der prozessuale Gesichtspunkt des einheitlichen Verfahrens gegen die Beschuldigten, also die prozessuale Gemeinsamkeit der Verfahren. Diese kann nur durch eine förmliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft begründet werden. Denn nur eine solche bewirkt die erforderliche Rechtsklarheit. Der erkennende Richter muss in der Hauptverhandlung in der Lage sein, ohne zeitraubendes Studium umfangreicher Ermittlungsakten sofort zu entscheiden, ob zu irgendeinem Zeitpunkt eine prozessuale Gemeinsamkeit zwischen mehreren Ermittlungsverfahren bestanden hat und deswegen einem zu vernehmenden Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht oder nicht. Das wäre nicht gewährleistet, wenn es schon genügen könnte, dass die Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei faktisch in einem Vorgang geführt worden sind (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86 Rn. 5 ff., BGHSt 34, 138; vom 4. November 1986 - 1 StR 498/86 Rn. 3 f., BGHSt 34, 215; vom 27. Mai 1998 - 3 StR 31/98 Rn. 19 ff., 25 f., BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 11 und vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 500/11 Rn. 8; zweifelnd, ob nicht § 52 StPO auf im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung noch aktuelle Mitangeklagte zu beschränken ist und nicht als Rechtsreflex auch Nichtangehörige begünstigt: BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 Rn. 11 ff., BGHSt 38, 96; Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11 Rn. 9, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 14 und vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08 Rn. 9, BGHSt 54, 1). Erforderlich ist eine förmliche oder zumindest eine konkludente, nach außen erkennbare Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Verbindung getrennt geführter oder eine Trennung sachlich zusammenhängender Strafsachen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1998 - 3 StR 31/98 Rn. 27, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 11 und vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86 Rn. 8, BGHSt 34, 138). Eine konkludente Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann etwa darin zu sehen sein, dass diese das Verfahren gegen den Angeklagten durch die Beantragung von Ermittlungsmaßnahmen gegen den Angehörigen des Zeugen unter demselben Aktenzeichen (z.B. Überwachung des Telekommunikationsverkehrs, Observation, Durchsuchung etc.) erkennbar auch auf diesen erstrecken möchte (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 500/11 Rn. 10 und vom 13. Mai 1998 - 3 StR 566/97 Rn. 4, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11 Rn. 4, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 14). An einer prozessualen Gemeinsamkeit fehlt es, wenn gegen den Angehörigen des Zeugen und den Angeklagten von Anfang an in unterschiedlichen Verfahren unter verschiedenen Aktenzeichen ermittelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1986 - 1 StR 498/86 Rn. 5, BGHSt 34, 215). Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt grundsätzlich erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des gegen den Mitbeschuldigten gerichteten Verfahrens. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der als Zeuge vernommene Angehörige eines früheren Mitbeschuldigten damals ebenfalls Mitbeschuldigter war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 500/11 Rn. 8). Die bloße Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen des Zeugen lässt ein einmal begründetes Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO in dem Verfahren gegen den früheren Mitbeschuldigten des Angehörigen nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 Rn. 13, BGHSt 43, 300). Ein Mitangeklagter kann die Rechtsfehler, die das Aussageverhalten eines Zeugen, der Angehöriger eines anderen Tatbeteiligten ist, beeinflusst haben, rügen, wenn die Aussage gegen ihn verwertet worden ist (vgl. KK-StPO/Bader, 9. Auflage, § 52 Rn. 49; BeckOK-StPO/Huber, 59. Ed., § 52 Rn. 42; Bertheau/Ignor in LR-StPO, 27. Auflage, § 52 Rn. 57). Der Verfahrensmangel einer fehlenden Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO wird in der Regel nicht dadurch geheilt, dass der Zeuge nach § 55 StPO belehrt worden ist. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft auf bestimmte Fragen zu verweigern. Dagegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO umfassend und uneingeschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/79 Rn. 5, BGHSt 29, 23; Beschluss vom 10. Januar 1984 - 5 StR 732/83 Rn. 2).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_20

(b) Nach dem Willen der Staatsanwaltschaft wurden zumindest zeitweilig gemeinsame Ermittlungen gegen die Angeklagten einerseits und den Angehörigen des Zeugen M., Mi., andererseits geführt. Dies ergibt sich zum einen aus der von der Staatsanwaltschaft A. unter dem hiesigen Aktenzeichen und dem Betreff „Ermittlungsverfahren gegen H., geb. 24.03.1957 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt u. a.“ beantragten Telekommunikationsüberwachung des Anschlusses des damaligen Mitbeschuldigten Mi., zum anderen aus der ebenfalls unter dem hiesigen Aktenzeichen vorgenommenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 28. Juni 2022, mit welcher das Verfahren im Hinblick auf Mi. abgetrennt wurde, was voraussetzt, dass zuvor ein gemeinsames Verfahren geführt worden war. Die unterlassene Belehrung des Zeugen M. über sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs.3 Satz 1 StPO war daher verfahrensfehlerhaft.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_21

(c) Es ist jedoch auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO; vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 1986 - 3 StR 164/86 Rn. 9 ff.; vom 13. Mai 1998 - 3 StR 566/97 Rn. 6, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12und vom 8. Dezember 2011 - 4 StR 500/11 Rn. 11 f.; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11 Rn. 6 ff., BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 14). Zum einen ist der Zeuge M. vor seiner Aussage über ein ihm zugebilligtes Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) belehrt worden und er hat dennoch ausgesagt. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass eine weitere Belehrung über ein darüber hinaus gegebenes Zeugnisverweigerungsrecht zu einem anderen Aussageverhalten oder einem anderen Beweisergebnis hätte führen können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1998 - 3 StR 566/97 Rn. 6, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12; Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11 Rn. 6, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 14). Zum anderen ist die Vernehmung des M. nicht zulasten des Angeklagten H. verwertet worden. Die Strafkammer hat der den Angeklagten H. entlastenden Aussage des Zeugen keinen Glauben geschenkt, der im „Lagerbüro“ tätige Mi., der über das „Bereitschaftshandy“ die serbischen Werkvertragsarbeitnehmer auf die Baustellen in Deutschland verteilte, habe seine Anweisungen nicht vom Angeklagten H., sondern von den Eheleuten D. aus B. erhalten (UA S. 505 ff., 555). Die Aussage des M. war daher für die Verurteilung des Angeklagten H. ohne Bedeutung.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_22

(2) Für die polizeiliche Aussage des Zeugen Mi., die durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, bestand kein Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_23

Dem Zeugen Mi. stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu. Die Aussage des Vernehmungsbeamten unterfiel daher nicht dem Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_24

Nach den unter II. 1. a) bb) (1) (a) ausgeführten Grundsätzen zum Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts bei mehreren Tatbeschuldigten fehlt es hier an einer „prozessualen Gemeinsamkeit“; das gegen die Angeklagten geführte Verfahren richtete sich zu keinem Zeitpunkt zugleich auch gegen den Angehörigen des Zeugen. Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ hat weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht, das gegen die Angeklagten gerichtete Ermittlungsverfahren - zumindest zeitweise - auch gegen M. führen zu wollen. M. wurde zwar durch Beamte des Hauptzollamts A. als Beschuldigter vernommen und im Zwischenbericht vom 11. März 2022 sowie dem Schlussbericht vom 24. Juni 2022 des Hauptzollamts A. ohne nähere Darlegung eines gegen ihn gerichteten Tatverdachts als „weiterer Beschuldigter“ erwähnt. Allein der Umstand, dass die Ermittlungen beim Zoll zeitweilig offenbar faktisch zusammen gegen die Angeklagten sowie den Bruder des Zeugen Mi. geführt wurden und gegen Letzteren der Verdacht einer Beteiligung an demselben materiellen Tatgeschehen bestand, reicht für die Begründung einer „prozessualen Gemeinsamkeit“ jedoch nicht aus. Zwar kann die bei den Hauptzollämtern angesiedelte „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) gemäß § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14b Abs. 1, Abs. 3, § 14c SchwarzArbG in beschränktem Umfang staatsanwaltliche Befugnisse bei Ermittlungen wegen einer Straftat nach § 266a StGB in Anspruch nehmen und einen Strafbefehl beantragen, sodass auch sie in engen Grenzen „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ sein kann und es somit unter Umständen - was hier keiner Entscheidung bedarf - auf ihren Willen zur Führung gemeinsamer Ermittlungen ankommen könnte. Hier wurden die Ermittlungen aber aus den in § 14a Abs. 2 SchwarzArbG genannten Gründen ersichtlich von der Staatsanwaltschaft geführt, sodass es allein auf ihre Willensentschließung ankam.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_25

b) Auch die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. zu Unrecht gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen eines diesem zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO abgelehnt, bleibt ohne Erfolg.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_26

aa) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_27

In der Hauptverhandlung am 14. Februar 2023 stellte die Verteidigung des Angeklagten H. einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. zum Beweis der Tatsache, dass es sich bei den Servicegesellschaften „E. E. d.o.o.“, „E. M. d.o.o.“, „E. D. d.o.o.“, „E. S. d.o.o.“ und „El. E. d.o.o.“ um selbständig am Markt tätige serbische Unternehmen handele, die in ihren Arbeitsverträgen die Geltung serbischen Rechts vereinbart und selbst über die Einstellung von Personal und die Annahme von Aufträgen entschieden hätten; eine Einflussnahme seitens des Angeklagten H. habe es insoweit nicht gegeben.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_28

Das Landgericht lud den in Deutschland wohnhaften Zeugen J. zur Vernehmung am 4. Mai 2023. Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte der Verteidiger des Zeugen J. mit, sein Mandant sei der Ehemann von der im hiesigen Verfahren Mitangeklagten J. und berufe sich daher auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 wies das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als unzulässig zurück, weil dieser sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen habe.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_29

Das Verfahren gegen die Mitangeklagte J. wurde im Nachgang zur Bescheidung des Beweisantrags mit Beschluss vom 9. August 2023 gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 Alternative 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig und nach Erfüllung der Auflage mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 endgültig eingestellt.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_30

Die Revision macht geltend, mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen die Mitangeklagte J. sei das vormals bestehende Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen J. nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO endgültig entfallen. Das Landgericht habe daher seinen Beschluss vom 16. Juni 2023 wegen prozessualer Überholung aufheben und erneut über den Beweisantrag entscheiden müssen. Eine Ladung des Zeugen J. sei jedenfalls unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) notwendig gewesen.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_31

bb) Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag den zunächst bestehenden prozessualen Gegebenheiten entsprechend zu Recht gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen. Es war nach Entfallen des Zeugnisverweigerungsrechts auch nicht gehalten, diesen neu zu verbescheiden.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_32

(1) Nach der zum Zeitpunkt der Verbescheidung des Beweisantrags bestehenden Prozesslage hat das Landgericht diesen rechtsfehlerfrei als unzulässig zurückgewiesen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_33

(a) Macht ein Zeuge außerhalb der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO Gebrauch, kann ein auf Vernehmung dieses Zeugen gerichteter Beweisantrag wahlweise wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2000 - 5 StR 268/00 Rn. 9, BGHR StPO § 244 Abs. 3 S. 1 Unzulässigkeit 15; Beschluss vom 25. Februar 2003 - 4 StR 499/02 Rn. 8) oder wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1981 - 5 StR 662/81 Rn. 3 und vom 2. Februar 1966 - 2 StR 471/65 Rn. 7, BGHSt 21, 12; Beschluss vom 13. August 2003 - 1 StR 280/03) abgelehnt werden.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_34

(b) So liegt es hier. Der anwaltliche Vertreter des Zeugen J. teilte mit Schreiben vom 15. März 2023 mit, sein Mandant sei der Ehemann der Mitangeklagten J. und berufe sich daher auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_35

(2) Zwar ist das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen J. nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses vom 16. Juni 2023 durch die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte J. entfallen. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass das Landgericht wegen prozessualer Überholung gehalten war, den Ablehnungsbeschluss aufzuheben und den Beweisantrag erneut zu bescheiden. Im Einzelnen:

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_36

(a) Das ursprünglich bestehende Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) des Zeugen J. ist nachträglich dadurch entfallen, dass das Verfahren gegen seine Ehefrau, die Mitangeklagte J., nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage endgültig eingestellt wurde.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_37

(aa) Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO erlischt, wenn das Verfahren gegen den beschuldigten Angehörigen des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflage gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt wird und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1998 - 3 StR 566/97 Rn. 5, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 12; Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08 Rn. 10, BGHSt 54, 1).

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_38

(bb) Die herrschende Meinung im Schrifttum bejaht dies (vgl. Kreicker in MüKo-StPO, 2. Auflage, § 52 Rn. 29; KK-StPO/Bader, 9. Auflage, § 52 Rn. 6; Ladiges in Radtke/Hohmann, StPO, 2. Auflage, § 52 Rn. 13; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, § 52 Rn. 11a; NK-StPO/Heinrich, 1. Auflage, § 52 Rn. 34), Teile des Schrifttums sprechen sich dagegen aus (vgl. Bertheau/Ignor in LR-StPO, 27. Auflage, § 52 Rn. 19; Köhnlein/Radtke/von Scheliha, NStZ 2025, S. 1, 3).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_39

(cc) Der Senat folgt der herrschenden Auffassung im Schrifttum.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_40

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht in dem Verfahren gegen den nichtangehörigen Beschuldigten jedenfalls dann nicht mehr, wenn das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach geworden ist, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91 Rn. 4, BGHR StPO § 52 Abs 1. Nr. 3 Mitbeschuldigter 7 und vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 Rn. 21, BGHSt 38, 96; Beschlüsse vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11 Rn. 5, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 14 und vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08 Rn. 9, BGHSt 54, 1). Angenommen wurde ein Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts daher bei rechtskräftiger Verurteilung des Angehörigen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 1 StR 334/90 Rn. 21, BGHSt 38, 96), Tod des Angehörigen (BGH, Urteil vom 13. Februar 1992 - 4 StR 638/91 Rn. 4 f., BGHR StPO § 52 Abs. 1. Nr. 3 Mitbeschuldigter 7) sowie rechtskräftigem Freispruch (BGH, Urteil vom 4. Mai 1993 - 1 StR 921/92 Rn. 4 ff., BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 9) und wegen der beschränkten Möglichkeiten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens auch bei Einstellung des Verfahrens gegen den angehörigen Beschuldigten nach § 154 StPO (BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - 1 StR 745/08 Rn. 11 ff., BGHSt 54, 1). Abgelehnt wurde ein Erlöschen des Zeugnisverweigerungsrechts wegen der fortbestehenden uneingeschränkten Verfolgungsmöglichkeiten hingegen bei bloßer Abtrennung des Verfahrens gegen den Angehörigen (BGH, Urteil vom 13. November 1997 - 4 StR 404/97 Rn. 13, BGHSt 43, 300) sowie im Fall einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 434/11 Rn. 5, BGHR StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 Mitbeschuldigter 14).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_41

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 StPO auch bei einer endgültigen Einstellung des Verfahrens gegen den angehörigen Beschuldigten nach § 153a StPO jedenfalls dann, wenn nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. Die Tat kann nach Erfüllung der Auflage nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 StPO). Möglich bleibt allein eine Verfolgung als Verbrechen. Ein solch beschränkter Strafklageverbrauch ist mit der Wirkung einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vergleichbar. Hierdurch wird das zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach, dass es den empfindlichen Eingriff, den die Zeugnisverweigerung für den noch vor Gericht stehenden Beschuldigten bedeutet, nicht mehr rechtfertigt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_42

(dd) Dass die Beteiligung der früheren Mitangeklagten J. hier möglicherweise noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verbrechens weiterverfolgt wird, ist ausgeschlossen. Insbesondere kennt § 266a StGB keine Verbrechensqualifikation. Daher ist das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen J. nachträglich mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens gegen seine Ehefrau erloschen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_43

(b) Der nachträgliche Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Landgericht wegen prozessualer Überholung gehalten war, den auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützten Ablehnungsbeschluss aufzuheben und den Beweisantrag erneut zu bescheiden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_44

(aa) Ergibt der weitere Gang der Hauptverhandlung, dass der zunächst angenommene Ablehnungsgrund im Sinne von § 244 Abs. 3 Sätze 2 und 3, Abs. 4 und 5 StPO nicht (mehr) vorliegt oder ursprünglich falsch beurteilt war, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Ablehnungsbeschluss zu korrigieren und gegebenenfalls den beantragten Beweis - notfalls nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme - nachträglich zu erheben. Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses und die späteren Urteilsgründe dürfen sich inhaltlich nicht widersprechen, sie müssen miteinander korrespondieren (sog. Kontinuitätsgrundsatz). Die nachträgliche Entscheidung des Gerichts kann intern ergehen und den Verfahrensbeteiligten durch den Vorsitzenden formlos eröffnet werden, ohne dass es einer förmlichen Aufhebung des Ablehnungsbeschlusses oder einer gesonderten Begründung bedarf. Maßgeblich für die (endgültige) Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Beweisantrags ist der Zeitpunkt der Urteilsberatung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1963 - 1 StR 501/62, BGHSt 19, 24, 26 ff.; Beschluss vom 7. August 2024 - 1 StR 237/24; Niemöller in FS Hamm, 2008, S. 537 ff.; MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Auflage, § 244 Rn. 188; KK-StPO/Krehl, 9. Auflage, § 244 Rn. 122; Becker in LR-StPO, 27. Auflage, § 244 Rn. 143 f.; jeweils mwN).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_45

(bb) In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob der Kontinuitätsgrundsatz nur für beweisthemenbezogene Ablehnungsgründe (z.B. Offenkundigkeit, Erwiesensein, Bedeutungslosigkeit und Wahrunterstellung einer Beweistatsache) oder auch für beweismittelbezogene Ablehnungsgründe (z.B. Ungeeignetheit und Unerreichbarkeit eines Beweismittels) gilt.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_46

(aaa) Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung betreffend die Rüge, ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen sei rechtsfehlerhaft wegen Unerreichbarkeit im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 StPO abgelehnt worden, weil das Gericht keine Kenntnis von dessen ladungsfähiger Anschrift habe, unter Bezugnahme auf die Ansicht von Niemöller, FS Hamm, S. 537 ff. ausgeführt, dass maßgeblich für die Ablehnung eines Beweisantrags „jedenfalls bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bekannten Umstände“ seien (vgl. - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 16/15 Rn. 3). Demgegenüber hat der 2. Strafsenat in einer späteren Entscheidung über eine Rüge, die sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens richtete, die das Landgericht wegen schlechter Qualität der Bildlaufnahmen auf die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO gestützt hatte, beanstandet, dass sich das Urteil - selbst wenn der Beweisantrag zum Ablehnungszeitpunkt rechtsfehlerfrei abgelehnt worden sein sollte - nicht in Widerspruch zu der Begründung des Ablehnungsbeschlusses setzen dürfe (vgl. - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - 2 StR 283/18 Rn. 6 ff.).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_47

(bbb) Ein Teil des Schrifttums vertritt die Auffassung, der Kontinuitätsgrundsatz gelte nur für beweisthemenbezogene Anträge. Auf beweismittelbezogene Anträge (z.B. ein zunächst „unerreichbarer“ Zeuge wird später erreichbar) soll dieser hingegen keine Anwendung finden. Etwaige weiterführende Erkenntnisse müsse der Antragsteller dem Gericht zur Kenntnis bringen. Das Gericht sei nicht verpflichtet, von sich aus weitere Nachforschungen anzustellen. Werde der Antrag daher nicht erneut gestellt, so richte sich die Frage der Beweiserhebung allein nach der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO (so etwa Niemöller in FS Hamm, 2008, S. 537, 540 ff.; KK-StPO/Krehl, 9. Auflage, § 244 Rn. 122; Kelnhofer in Radtke/Hohmann, StPO, 2. Auflage, § 244 Rn. 179; Schneider, NStZ 2019, S. 103, 104 ff.).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_48

(ccc) Nach der Gegenauffassung im Schrifttum soll der Kontinuitätsgrundsatz sowohl für beweisthemen- als auch für beweismittelbezogene Beweisanträge unterschiedslos Geltung beanspruchen. Im Falle prozessualer Überholung müsse der gestellte Beweisantrag daher erneut beschieden werden (so etwa Alsberg/Güntge, Der Beweisantrag im Strafprozess, 8. Auflage, Kapitel 6 Rn. 139; MüKo-StPO/Trüg/Habetha, 2. Auflage, § 244 Rn. 188; Becker in LR-StPO, 27. Auflage, § 244 Rn. 143; SSW-StPO/Sättele, 6. Auflage, § 244 Rn. 126).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_49

(cc) Der Kontinuitätsgrundsatz findet grundsätzlich nur auf beweisthemenbezogene, nicht hingegen auf beweismittelbezogene Ablehnungsgründe Anwendung.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_50

Hierfür spricht die Prozessökonomie. Würde man den Kontinuitätsgrundsatz vorbehaltlos auf beweismittelbezogene Ablehnungsgründe (z.B. Unerreichbarkeit und völlige Ungeeignetheit eines Zeugen) ausdehnen, wäre das Gericht selbst nach rechtsfehlerfreier Ablehnung eines Beweisantrags gezwungen, fortlaufend Nachforschungen und Ermittlungen über das betreffende Beweismittel anzustellen. Es müsste etwa für die Dauer der gesamten Hauptverhandlung die persönlichen Verhältnisse eines von der Verteidigung benannten Zeugen im Blick behalten und überprüfen, ob der ursprüngliche Ablehnungsgrund weiterhin gegeben ist, etwa ob der Zeuge für das Gericht unerreichbar ist, ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO) zusteht, auf welches er sich beruft, oder ob der schlechte Gesundheitszustand des Zeugen nach wie vor seine Vernehmung nicht gestattet. Dies würde das Gericht mit unzumutbaren Nachforschungen und Ermittlungen belasten. Demgegenüber ist es der Verteidigung, die das betreffende Beweismittel selbst benannt hat, möglich und zumutbar, für den Fall einer Änderung der tatsächlichen Grundlagen einer früheren beweismittelbezogenen Ablehnungsentscheidung dem Gericht die veränderte Sachlage zur Kenntnis zu bringen und einen neuen Beweisantrag zu stellen. Insofern unterscheiden sich beweismittelbezogene von beweisthemenbezogenen Ablehnungsgründen in einem wesentlichen Punkt. In Bezug auf Letztere ist das Tatgericht ohnehin gehalten, das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen der Begründung des Ablehnungsbeschlusses und dem Urteilsinhalt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2025 - 1 StR 219/25 Rn. 5 [Wahrunterstellung]; vom 26. März 2024 - 2 StR 211/23 Rn. 7 [Bedeutungslosigkeit] und vom 13. Oktober 2021 - 2 StR 477/19 Rn. 10 [Erwiesensein];) fortlaufend zu reflektieren. Demgegenüber besteht für die Thematisierung der Unerreichbarkeit oder Ungeeignet eines Beweismittels in den Urteilsgründen regelmäßig kein Anlass (vgl. aber - nicht tragend - BGH, Beschluss vom 26. September 2018 - 2 StR 283/18 Rn. 6 ff. [Widerspruch zwischen Ablehnungsbeschluss und Urteilsgründen bei völliger Ungeeignetheit des Sachverständigenbeweises]). Sollte sich dem Gericht unabhängig von einem solchen neuen Beweisantrag aufdrängen, dass frühere Hindernisse für die Vernehmung eines Zeugen, dessen Aussage erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, entfallen sind, so gebietet bereits die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) eine Korrektur der früheren Ablehnungsentscheidung.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_51

(dd) Bei der Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen eines Zeugnisverweigerungsrechts handelt es sich um einen beweismittelbezogenen Ablehnungsgrund. Im Zeitpunkt der Bescheidung des Beweisantrags auf Vernehmung des Zeugen J. durch Beschluss vom 16. Juni 2023 stand dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu. Dieses ist erst nachträglich am 11. Oktober 2023 durch die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen seine Angehörige entfallen. Ein erneuter Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen J. wurde von der Verteidigung nicht gestellt.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_52

Auch liegt keine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vor. Der Strafkammer musste sich eine erneute Ladung und Vernehmung des Zeugen J. nicht aufdrängen. Dieser sollte nach dem Beweisantrag der Verteidigung vom 14. Februar 2023 bekunden, dass der Angeklagte H. keinen Einfluss auf die serbischen Gesellschaften nahm und es sich hierbei um selbständig am Markt agierende Unternehmen handelte. Die Strafkammer durfte aufgrund eines gesicherten Beweisergebnisses (Erkenntnisse der Telekommunikationsüberwachung, Vernehmung von Bauleitern, Werkvertragsarbeitnehmern und Büropersonal, teilgeständige Einlassung des Angeklagten Ho. etc.) davon ausgehen, dass die serbischen Werkvertragsarbeitnehmer tatsächlich vollständig in den Betrieb des Einzelunternehmens des Angeklagten H. eingegliedert waren und dieser - teilweise über von ihm beauftragte Personen - Einfluss auf die Lohnhöhe, die Auszahlung der Löhne, die Verteilung der Arbeitnehmer auf die Baustellen in Deutschland, die Arbeitsanweisungen auf den Baustellen, die Gewährung von Urlaub und deren Unterbringung nahm (UA S. 437 ff.).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_53

c) Auch die Rüge, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen D. trotz fehlender Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO verwertet, dringt nicht durch.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_54

Zwar stand dem Zeugen D. ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu, auf der unterlassenen Belehrung beruht das Urteil jedoch nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Nach den unter II. 1. a) bb) (1) (a) dargelegten Voraussetzungen bestand eine „prozessualen Gemeinsamkeit“ zwischen dem Strafverfahren gegen die Angeklagten und dem gegen die Ehefrau des Zeugen, die frühere Mitbeschuldigte D.. Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ hat aufgrund einer konkludenten Willensentschließung nach außen kundgetan, die Ermittlungen gegen die Angeklagten und die Ehefrau des Zeugen zumindest zeitweilig gemeinsam und einheitlich führen zu wollen. Dies folgt hier zunächst aus dem Umstand, dass Letztere in dem auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft unter dem hiesigen Aktenzeichen zurückgehenden Beschluss des Amtsgerichts A. vom 7. April 2021 im Rubrum neben den Angeklagten als Mitbeschuldigte aufgeführt und in den Gründen als tatverdächtiges Bandenmitglied genannt wird. Zudem wurde das Verfahren gegen sie mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022 unter dem hiesigen Aktenzeichen abgetrennt, was voraussetzt, dass die Ermittlungen zunächst zusammen geführt wurden. Das Urteil beruht aber nicht auf der unterbliebenen Belehrung gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO (§ 337 Abs. 1 StPO). Zum einen ist der Zeuge D. vor seiner Aussage über ein ihm zugebilligtes Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) belehrt worden. Er hat dennoch - zumindest teilweise - ausgesagt. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Belehrung über ein darüber hinaus gegebenes Zeugnisverweigerungsrecht zu einem anderen Aussageverhalten oder einem anderen Beweisergebnis hätte führen können. Zum anderen war die Aussage des Zeugen für die Verurteilung des Angeklagten H. nicht von maßgeblicher Bedeutung. Der Zeuge D. bestätigte zwar die Einlassung des Angeklagten Ho., dass es sich bei der „E. E. d.o.o.“ und der „E. M. d.o.o.“ um nicht entsendefähige Unternehmen gehandelt habe, die keine bzw. nur in sehr geringem Umfang eigene Baustellen in Serbien unterhielten (UA S. 422 ff., 607 f.). Dies konnte die Strafkammer aber bereits aufgrund der Einlassung des Angeklagten Ho. und der Aussage der Zeugin R. von der Bundesagentur für Arbeit sowie der Bauleiter-Zeugen L., C., S., K., P., M. und Ce. feststellen (UA S. 422 ff.). Im Hinblick auf eine Beteiligung des Angeklagten H. hat der Zeuge abgestritten, jemals mit diesem beruflich zu tun gehabt zu haben und bekundet, bei den serbischen Servicegesellschaften habe es sich um von ihm selbst geleitete, unabhängig am Markt auftretende Unternehmen gehandelt. Eine Einflussnahme des H. auf die Verteilung der serbischen Werkvertragsarbeitnehmer auf die Baustellen in Deutschland hat er in Abrede gestellt. Dies hat ihm die Strafkammer nicht geglaubt (UA S. 773 ff., 795 ff.). Ein maßgeblicher Einfluss der Aussage des Zeugen D. auf das Urteil kann daher sicher ausgeschlossen werden.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_55

d) Die Rüge, das Landgericht habe den Befangenheitsantrag vom 13. Februar 2024 gegen die Dolmetscherin und Sprachsachverständige S. rechtsfehlerhaft abgelehnt, hat keinen Erfolg (gemäß § 337 Abs. 1 i.V.m. § 191 GVG, §§ 74, 24 StPO). Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ist Folgendes zu bemerken:

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_56

Das Landgericht musste sich nicht dazu verhalten, ob die Sachverständige wegen der Abrechnung eines überhöhten Honorars auf der Grundlage tatsächlich nicht erbrachter Leistungen die Besorgnis der Befangenheit in ihrer Person begründete (vgl. hierzu Krause in LR-StPO, 28. Auflage 2025, § 74 Rn. 13; Eisenberg, NStZ 2006, S. 368, 372). Hierfür bestanden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. Allein aus dem Umstand, dass diese in ihren Abrechnungen die Geltendmachung eines Erschwerniszuschlags im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 JVEG ohne nähere Erläuterung mit dem Textbaustein „codierte Aussagen“ unterlegte, folgt dies jedenfalls nicht.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_57

e) Schließlich versagt auch die Rüge, das Landgericht habe den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten H. vom 11. Dezember 2023 zu Unrecht abgelehnt (§ 337 Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO).

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_58

Das Landgericht hat sich insbesondere entgegen den Ausführungen der Revision im Urteil nicht in Widerspruch zur Begründung des Ablehnungsbeschlusses gesetzt. Zwar trifft es zu, dass die Strafkammer die Angaben des Zeugen K., er habe in den Jahren 2013 bis 2015 auf Baustellen der E. E. d.o.o. und der E. M. d.o.o. gearbeitet; beide Gesellschaften hätten in Serbien gleichzeitig etwa drei bis fünf Baustellen unterhalten, nicht geglaubt hat (UA S. 427 f.). Dies begründet aber keinen Widerspruch zu den Ausführungen im Ablehnungsbeschluss. Denn die Strafkammer stützte dort ihre Überzeugung davon, dass die E. E. d.o.o. und der E. M. d.o.o. in Serbien keine Baustellen oder nur eine geringfügige Anzahl von Baustellen betrieben, auf die Einlassung des Angeklagten Ho. und die Aussagen der Bauleiter „unter Berücksichtigung“ der Aussage des Zeugen K. im Termin am 11. Dezember 2023. Dies ist so zu verstehen, dass die Strafkammer trotz der gegenteiligen Aussage des Zeugen K. von diesem Beweisergebnis überzeugt war, mithin auch die dagegensprechenden Umstände in ihre Überzeugungsbildung einbezogen hat.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_59

2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Die Verurteilungen des Angeklagten H. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 4, § 53 StGB und der Angeklagten Ho. und S. wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 4, §§ 27, 52 StGB halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_60

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in den Betrieb des Einzelunternehmens des Angeklagten H. eingegliederten serbischen Schwarzarbeiter der inländischen Sozialversicherungspflicht unterstanden. Der Tatbestand des § 266a StGB ist sozialrechtsakzessorisch ausgestaltet (vgl. BGH, Urteile vom 8. März 2023 - 1 StR 188/22 Rn. 23, BGHSt 67, 273; vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 Rn. 14, BGHSt 53, 71 und vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06 Rn. 9, BGHSt 51, 124). Die Anwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechts folgt hier aus dem in § 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 SGB IV bzw. in Art. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl. 1969 II, Seite 1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II, Seite 390) (im Folgenden: SVA-D/Y) statuierten sog. Territorialitätsprinzip. Die serbischen Schwarzarbeiter versahen ihre Tätigkeit ausnahmslos auf in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Baustellen. Eine vorrangige Anwendbarkeit serbischen Sozialversicherungsrechts ergibt sich weder aus Art. 6 SGB IV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y (dazu unter aa.) noch aus § 5 Abs. 1 SGB IV (sog. Einstrahlung; dazu unter bb.).

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_61

aa) Gemäß § 6 SGB IV haben völkerrechtliche Verträge - wie hier das SVA-D/Y - Vorrang vor den Regelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts. Das SVA-D/Y findet aufgrund der Bekanntmachung über die Fortgeltung der deutsch-jugoslawischen Verträge im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 20. März 1997 (BGBl. 1997 II, Seite 961) im Verhältnis zur Republik Serbien weiter Anwendung (vgl. BSG, Urteile vom 12. April 2000 - B 14 KG 3/99 R Rn. 14, BSGE 86, 115; vom 16. Dezember 1999 - B 14 KG 1/99 R Rn. 12, BSGE 85, 240 und vom 30. April 1997 - 12 RK 29/96 Rn. 14; Beschluss vom 18. April 2024 - B 5 R 79/23 B Rn. 12; BFH, Urteil vom 7. März 2013 - V R 61/10 Rn. 18, BFHE 240, 361; zweifelnd BSG, Vorlagebeschluss vom 23. Mai 2006 - B 13 RJ 17/05 R [Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 2 GG aus prozessualen Gründen nicht aufrechterhalten; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 BvM 3/06 BVerfGE 121, 388]).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_62

Sein Anwendungsbereich umfasst nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 nur die Kranken-, Unfall und Rentenversicherung, nicht hingegen die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Nach Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y gilt:

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_63

„Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten während der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.“

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_64

Zwar verfügten sämtliche serbischen Schwarzarbeiter über Entsendebescheinigungen der serbischen Behörden („DE 101 SRB“), in denen die Anwendbarkeit serbischen Rechts gemäß Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y bestätigt wurde. Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass diese Entsendebescheinigungen für das Strafverfahren keine Bindungswirkung hatten.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_65

Im Einzelnen:

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_66

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt Entsendebescheinigungen auf der Grundlage bilateraler Sozialversicherungsabkommen mit Drittstaaten grundsätzlich keine vergleichbare Bindungswirkung wie A1-Bescheinigungen (früher: E-101-Bescheinigungen) innerhalb der Europäischen Union (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 30. April 2024 - 1 StR 426/23 Rn. 13 ff. und vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06 Rn. 22 ff., BGHSt 51, 124; Beschluss vom 11. September 2024 - 5 StR 325/24 Rn. 17; EuGH, Urteil vom 2. März 2023 - C-410/21 und C-661/21 Rn. 39 ff.) zu. Maßgebend hierfür ist die unterschiedliche Rechtsnatur von bloßen internationalen völkerrechtlichen Verträgen im Vergleich zu einem einheitlichen Rechtsraum, wie er für die Europäische Union (EU) kennzeichnend ist. Denn die EU als supranationaler Staatenbund ist anders als ein bloßer völkerrechtlicher Vertrag von der Übertragung von Souveränitätsrechten der Mitgliedstaaten auf die Union geprägt (Art. 23 GG). Mit einer solchen Beschränkung von Souveränitätsrechten korrespondiert neben dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 EUV) die Möglichkeit, gegen Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat, die der Rechtslage nicht entsprechen, effektiv vorzugehen. So können sich etwa die beteiligten Mitgliedstaaten, sollten sie sich über die Rechtmäßigkeit von A1-Bescheinigungen nicht einigen können, an die - nach Art. 71, 72 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu Fragen der Auslegung und Durchführung der Verordnung eingesetzten - Verwaltungskommission wenden und anschließend ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 ff. AEUV einleiten. Die in bilateralen Abkommen häufig vorgesehenen Streitbeilegungsmöglichkeiten - hier Art. 34, 38 SVA-D/Y - sind hiermit nicht vergleichbar. Überdies ist die weitgehende Bindungswirkung der A1-Bescheinigungen deshalb sachgerecht, weil die europarechtlichen Kollisionsnormen an einen einheitlichen, unionsrechtlich zu bestimmenden Entsendebegriff anknüpfen, dessen Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist. Entsendebescheinigungen, die auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens mit Drittstaaten erlassen worden sind, sind hingegen nach völkerrechtlichen Auslegungskriterien zu beurteilen. Der Begriff der Entsendung ist hier autonom nach dem jeweiligen Abkommen selbst zu bestimmen. Ihnen kann daher allenfalls eine beschränkte Bindungswirkung zukommen. Eine solche findet ihre Grenze aber dort, wo die Bescheinigungen gemessen am Wortlaut des Abkommens inhaltlich offensichtlich unzutreffend sind (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 34 f. [türkische A/T 1-Entsendebescheinigung] und vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 160/07 Rn. 30 ff., BGHSt 52, 67 und 1 StR 189/07 Rn. 23 ff. [ungarische D/H-101-Entsendebescheinigung]; Beschluss vom 20. April 2016 - 1 StR 1/16 Rn. 2 [türkische A/T 1- und A/T 11-Entsendebescheinigung]; noch offengelassen von BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 301/06 Rn. 25, BGHSt 51, 224; zustimmend Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, 3. Auflage, § 266a Rn. 25; MüKo-StGB/Radtke, 5. Auflage, § 266a Rn. 31 ff.; ders. in GmbHR 2009, S. 915, 921 f.; Möhrenschläger in LK-StGB, 13. Auflage, § 266a Rn. 33; Riediger/Schilling in Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 6. Auflage, Kap. 21 Rn. 291a; a.A. Rübenstahl, NJW 2008, S. 598 f.; Jofer/Weiß, StraFo 2007, S. 277, 281; wohl auch TK-StGB/Peron, 31. Auflage, § 266a Rn. 6).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_67

(2) Nach diesen Grundsätzen kommt den serbischen Entsendebescheinigungen („DE 101 SRB“) keine Bindungswirkung zu; denn diese sind gemessen am Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y - was das Landgericht zutreffend erkannt hat - inhaltlich offensichtlich unzutreffend. Es verbleibt daher gemäß Art. 5 SVA-D/Y beim Territorialitätsprinzip, welches zur Anwendung deutschen Sozialrechts führt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_68

(a) Für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y sind die völkerrechtlichen Auslegungskriterien heranzuziehen. Gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WKV) vom 23. Mai 1969 (BGBl. II 1985, Seite 926) - welches auf Deutschland und Serbien Anwendung findet - sind völkerrechtliche Verträge - zu denen auch Sozialversicherungsabkommen gehören - nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit dem gewöhnlichen Sinn des vereinbarten Vertragswortlauts und im Lichte ihrer Vertragsziele und Vertragszwecke auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 20. Januar 2021 - B 13 R 2/20 R Rn. 14; vom 27. Juni 2019 - B 5 R 36/17 R Rn. 22; vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 17/09 R Rn. 22, BSGE 107, 185; vom 26. April 2007 - B 4 R 21/06 R Rn. 33; vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 7/91 Rn. 40, BSGE 72, 25 und vom 26. Oktober 1989 - 12 RK 44/88, Rn. 10, BSGE 66, 28). Die WVK ist für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. August 1987 in Kraft (BGBl. II 1987, Seite 757), jedoch können ihre Auslegungsgrundsätze als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts auch auf solche Verträge angewendet werden, die bereits vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind (BSG, Urteile vom 12. Januar 2011 - B 12 KR 17/09 R Rn. 22, BSGE 107, 185; vom 23. September 2004 - B 10 EG 3/04 R Rn. 43, BSGE 93, 194 und vom 26. Oktober 1989 - 12 RK 44/88 Rn. 10, BSGE 66, 28).

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_69

Sozialversicherungsabkommen sind daher aus sich heraus auszulegen (sog. autonome Auslegung). Dabei ist in erster Linie von dem Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Denn diesem kommt bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge im Allgemeinen eine größere Bedeutung zu als dem Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts. Das schließt jedoch die Heranziehung weiterer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus. Mit der gebotenen Zurückhaltung können auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortlautinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (BSG, Urteile vom 19. April 2011 - B 13 R 20/10 R Rn. 27; vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 82/09 R Rn. 35; vom 30. Oktober 1997 - 13 RA 1/96 Rn. 31; vom 30. Juni 1997 - 4 RA 69/96 Rn. 15; vom 21. Januar 1993 - 13 RJ 7/91 Rn. 41, BSGE 72, 25; vom 25. Februar 1992 - 4 RA 14/91 Rn. 34 und vom 18. Februar 1992 - 13/5 RJ 55/91 Rn. 26, BSGE 70, 121).

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_70

(b) Die hier vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse, die durch die vollständige Eingliederung der formal bei den serbischen Servicegesellschaften angestellten Schwarzarbeiter in den Betrieb des Einzelunternehmens des Angeklagten H. gekennzeichnet waren, werden nicht mehr vom möglichen Wortsinn des Vertragstexts erfasst.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_71

Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y setzt voraus, dass „ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in den anderen Vertragsstaat entsandt [wird], um dort eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens auszuführen“. In diesem Fall „gelten während der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt“.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_72

Der Begriff der „Entsendung“ ist in dem Abkommen nicht näher definiert. Die Begriffe „Beschäftigung“, „gewöhnliche Betriebszugehörigkeit“, „weitergelten“ und „für Rechnung“ implizieren jedoch zweifelsfrei, dass der entsandte Arbeitnehmer vor der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Entsendebetrieb unterhalten muss, er im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt und nach der Rückkehr in sein Heimatland eine Anschlussbeschäftigung durchgeführt wird (vgl. auch BGH, Urteile vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 29 und vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 160/07 Rn. 42, BGHSt 52, 67). Diese Voraussetzungen waren hier offensichtlich nicht gegeben. Nach den Urteilsfeststellungen waren die bei den serbischen Servicegesellschaften „E. E. d.o.o.“, „E. M. d.o.o.“, „E. D. d.o.o.“, „E. S. d.o.o.“ und „El. E. d.o.o.“ formal angestellten Arbeitnehmer vollständig in den Betrieb des Einzelunternehmens des Angeklagten H. eingegliedert. Die serbischen Servicegesellschaften dienten lediglich dem Zweck, in ausreichender Zahl serbische Arbeitnehmer anzuwerben, diese vorzubereiten, zu schulen und - gegebenenfalls nach einer kurzen Erprobung auf einer serbischen Baustelle - zur Arbeit auf die Baustellen nach Deutschland zu transportieren. Der Angeklagte H. bestimmte hingegen den Einsatzort der Schwarzarbeiter. Diese unterlagen auf der Baustelle den Weisungen der beim Angeklagten H. beschäftigten Bauleiter, mit denen sie auch ihre Urlaubswünsche besprachen. Die Zuteilung des Personals der Servicegesellschaften zu den Bauvorhaben steuerte der Angeklagte H. über die von ihm beauftragten Personaldisponenten. Er entschied des Weiteren über die Höhe der Löhne und ließ diese in bar an die Arbeitnehmer auszahlen. Schließlich stattete der Angeklagte H. die Arbeitnehmer mit dem notwendigen Werkzeug aus und beschaffte ihnen Wohnunterkünfte (UA S. 62 ff.). Auch eine Anschlussbeschäftigung bei den serbischen Servicegesellschaften nach Ablauf der regelmäßigen Entsendedauer von neun Monaten war nicht vorgesehen (UA S. 503, 536, 788, 793, 952). Somit fehlte den serbischen Servicegesellschaften evident die Entsendefähigkeit.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_73

(c) Der hier vorgenommenen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y steht - anders als die Revision meint - nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 1999 - B 14 KG 1/99 R, BSGE 85, 240 entgegen. Dieser Entscheidung kann schon nicht entnommen werden, dass es für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Entsendung nach dem SVA-D/Y vorliegen, allein auf das serbische Rechtsverständnis ankommen soll. Dies widerspräche dem Gebot autonomer Auslegung völkerrechtlicher Verträge. Vielmehr versteht der Senat die Entscheidung dahin, dass eine Bindung an Entsendebescheinigungen auf der Grundlage eines bilateralen Abkommens mit Drittstaaten allenfalls insoweit bestehen kann, als die Beschäftigungsverhältnisse, für die die Bescheinigungen erteilt wurden, noch vom möglichen Wortsinn des Vertragstexts erfasst werden, mag dieser in Deutschland auch anders ausgelegt werden als im Entsendestaat (vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 160/07 Rn. 39 f., BGHSt 52, 67 und 1 StR 189/07 Rn. 39 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 34 [Beurteilung der offensichtlichen Unvereinbarkeit „nicht allein nach dem deutschen Rechtsverständnis“]).

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_74

Soweit das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung ausführt, dass die Begriffe „Entsendung“ und „für Rechnung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y nicht zwingend voraussetzen, dass zwischen Arbeitnehmer und Entsendebetrieb ein „Rumpfarbeitsverhältnis“ besteht und Letzterer die Lohnkosten zu tragen hat, sondern eine „Zurechnung des Betriebsergebnisses“ im weitesten Sinne ausreichen kann (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - B 14 KG 1/99 R Rn. 14 ff., BSGE 85, 240), hat es erkennbar keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinausgehende generalisierbare Auslegung des SVA-D/Y vorgenommen. Der durch das Bundessozialgericht zu entscheidende Fall war anders als der hier zu beurteilende gelagert. Der dortige Kläger war Geschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft eines ehemaligen mazedonischen Staatsunternehmens, deren Interesse er in Deutschland wahrnahm, und verfügte über eine Entsendebescheinigung zugunsten der mazedonischen Muttergesellschaft. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt, in einem „sozialistischen Wirtschaftssystem“ wie Mazedonien könne anders als in einer „marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung“ wie der Bundesrepublik Deutschland gegebenenfalls das Betriebsergebnis einer selbständigen Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden, sodass in weitem Sinne eine Tätigkeit des Klägers „für Rechnung“ der mazedonischen Muttergesellschaft vorliege. Demgegenüber sind im hier zu entscheidenden Fall die serbischen Schwarzarbeiter nicht bei einer deutschen Tochtergesellschaft eines serbischen Mutterunternehmens, sondern bei den serbischen Servicegesellschaften selbst angestellt und verrichteten in Deutschland auf Baustellen des in keiner konzernrechtlichen Beziehung stehenden selbständigen Einzelunternehmens des Angeklagten H. Elektroarbeiten nach dessen Weisungen. Mangels Divergenz zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts war daher eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß § 2 Abs. 1 RsprEinhG nicht geboten.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_75

(d) Die Maßgeblichkeit serbischen Rechts ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus Art. 1 Nr. 7 SVA-D/Y, wonach der Begriff „Beschäftigung“ eine „Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften“ bezeichne. Da Art. 6 Abs. 1 SVA-D/Y selbst eine Kollisionsnorm enthält, die erst über die Anwendung deutschen oder serbischen Rechts entscheidet, kann der in der Vorschrift verwendete Begriff der „Beschäftigung“ ausschließlich autonom ausgelegt werden. Erst wenn sich hiernach die Anwendbarkeit serbischen Rechts ergäbe, wäre der Begriff der „Beschäftigung“ in den übrigen nicht-kollisionsrechtlichen Vorschriften des SVA-D/Y (z.B. Art. 10, 11 SVA-D/Y) entsprechend dem serbischen Recht auszulegen. Auf serbisches Recht oder das Rechtsverständnis der die Entsendebescheinigungen ausstellenden serbischen Behörde kam es daher im vorliegenden Fall nicht an. Außer Betracht zu bleiben hatte daher auch das von der Revision angeführte serbische „Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für im Ausland temporär beschäftigte Arbeitnehmer und ihren Schutz“ (RS Nr. 91/2015), das die Voraussetzungen für die Entsendung serbischer Arbeitnehmer in das Ausland statuiert (vgl. hierzu Pürner, „Republik Serbien: Neues Arbeitnehmerentsendegesetz“, WiRO 2016, S. 49 ff.). Es bedurfte aus diesem Grund auch nicht der Einholung eines Rechtsgutachtens zum serbischen Recht.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_76

(3) Entgegen dem Antrag der Revision war der EuGH nicht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 3 und 4 AEUV) die Frage vorzulegen, ob sich aus dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU - Serbien (SAA EU/RS) vom 29. April 2008, in Kraft getreten am 1. September 2013 (ABl. L 278/16 vom 18. Oktober 2013), ergibt, dass Entsendebescheinigungen auf der Grundlage des SVA-D/Y eine vergleichbare Bindungswirkung wie A1-Bescheinigungen zukommt. Hierzu gilt:

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_77

(a) Zwar sieht das Assoziierungsabkommen in den Art. 49 ff. und 59 ff. Bestimmungen über eine eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit vor (vgl. hierzu Müller-Ibold in Krenzler/Hermann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Werkstand: 26. EL September 2025, Kapitel XIII. 132d Rn. 104 ff. und 128 ff.). Gemäß Art. 49 Abs. 1 Buchst. a) SAA EU/RS wird vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Serbiens besitzen und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen jenes Mitgliedstaats bewirkt. Damit enthält das SAA EU/RS zwar ein Diskriminierungsverbot, gewährleistet aber kein uneingeschränktes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit, sondern knüpft an die verschiedenen bestehenden Regelungen der Mitgliedstaaten und Serbiens an, hinsichtlich derer eine gewisse Vereinheitlichung und Verbesserung angestrebt wird (vgl. Müller-Ibold in Krenzler/Hermann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Werkstand: 26. EL September 2025, Kapitel XIII. 132d Rn. 104 ff. mwN).

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_78

Gemäß Art. 59 Abs. 1 SAA EU/RS verpflichten sich die Gemeinschaft und Serbien ferner, im Einklang mit den folgenden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch serbische Gesellschaften bzw. Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch Staatsangehörige Serbiens bzw. Staatsangehörige der Gemeinschaft zu gestatten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind. Nach Art. 59 Abs. 2 SAA gestatten die Vertragsparteien im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom Dienstleistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen beschäftigt sind. Eine erhebliche Verschärfung der Bedingungen zur Ausübung der Dienstleistungsfreiheit gegenüber den bereits bestehenden nationalen Regelungen ist untersagt (Art. 60 SAA EU/RS). Das SAA EU/RS selbst gewährt die Dienstleistungsfreiheit somit nur sehr eingeschränkt, nämlich unter Bezugnahme auf bestehende bilaterale Abkommen und Regelungen sowie auf ein Liberalisierungsprogramm, dessen zukünftige Ausgestaltung über weite Strecken dem Stabilitäts- und Assoziationsrat überlassen ist (vgl. Müller-Ibold in Krenzler/Hermann/Niestedt, EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Werkstand: 26. EL September 2025, Kapitel XIII. 132d Rn. 128 ff. mwN).

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_79

Schließlich sind nach Art. 66 SAA EU/RS für die Zwecke dieses Titels die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, insbesondere hinsichtlich der Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichtemachen oder verringern (vgl. hierzu VGH Kassel, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 7 B 1091/13 Rn. 1).

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_80

(b) Dies zugrunde gelegt ist eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 3 und 4 AEUV nicht veranlasst.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_81

Zwar können auch völkerrechtliche Verträge der EU mit Drittstaaten - wozu auch Assoziierungsabkommen gehören - Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens sein (vgl. Oppermann/Classen/Nettesheim, Europarecht, 10. Auflage, § 43 Rn. 5; Pache in Vedder/Heintschel von Heinegg, Europäisches Unionsrecht, 2. Auflage, Art. 267 AEUV Rn. 17; Ehricke in Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage, Art. 267 AEUV Rn. 22; jeweils mwN). Eine Vorlage durch ein letztinstanzliches Gericht ist aber nicht geboten, wenn die Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass sie keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt („acte clair“; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, CILFIT).

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_82

Das ist hier der Fall. Der EuGH führt in seiner Rechtsprechung zur Bindungswirkung von A1-Entsendebescheinigungen aus, dass diese die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die Dienstleistungsfreiheit fördern sollen und die Verneinung einer solchen Bindungswirkung dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV) innerhalb eines einzigen Systems der sozialen Sicherheit zuwiderlaufen würde (vgl. EuGH, Urteile vom 26. Januar 2006 - C-2/05, Herbosch Kiere Rn. 20 ff.; vom 27. April 2017 - C-620/15, A-Rosa Flussschiff Rn. 37 ff. und vom 6. September 2018 - C-527/16, Alpenrind Rn. 46). Das SAA EU/RS stellt demgegenüber lediglich ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen dar, mit welchem ein Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität Serbiens geleistet und ein Prozess im Hinblick auf einen Beitritt Serbiens zur EU installiert werden soll. Es gewährt lediglich in eingeschränktem Umfang Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit. Diese stehen zudem unter dem Vorbehalt nationaler Bestimmungen, insbesondere zu Aufenthalt und Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem SAA EU/RS nicht klar entnehmen, dass serbische Staatsangehörige den deutschen Staatsangehörigen und EU-Bürgern in allen Belangen vollständig gleichzustellen sind (vgl. auch EuGH, Urteile vom 2. April 2020 - C-897/19 PPU Rn. 40 und vom 4. Juni 2009 - C-22/08 und 23/08, Vatsouras u.a./ARGE Nürnberg Rn. 52 [jeweils zum Diskriminierungsverbot nach Art. 18 Abs. 1 AEUV]). Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass sich aus dem Assoziierungsabkommen nicht die Verpflichtung der deutschen Strafgerichte ergibt, in Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) serbischen Entsendebescheinigungen, die auf der Grundlage des SVA-D/Y erlassen wurden, dieselbe Bindungswirkung zuzuerkennen, wie einer unionsrechtlichen A1-Bescheinigung.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_83

bb) Für die Pflege- und Arbeitslosenversicherung richtet sich, da nicht vom Anwendungsbereich des SVA-D/Y umfasst, die Anwendbarkeit deutschen Sozialrechts nach § 5 Abs. 1 SGB IV. Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie hiernach nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Eine Einstrahlung in diesem Sinne erfordert, dass der Arbeitgeber im Land seines Sitzes eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt. Das Unterhalten eines Anwerbebüros genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 32). Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses muss im Ausland liegen. Maßgeblich ist insofern insbesondere die Eingliederung in den jeweiligen Betrieb und die Lohnzahlung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 301/06 Rn. 18, BGHSt 51, 224; BSG, Urteile vom 1. Juli 1999 - B 12 KR 2/99 R Rn. 17, BSGE 84, 136 und vom 7. November 1996 - 12 RK 79/94 Rn. 24 ff., BSGE 79, 214). Jedenfalls in den Fällen, in denen das Beschäftigungsverhältnis erst mit der Entsendung begonnen hat, ist zudem erforderlich, dass infolge der Eigenart der Beschäftigung feststeht oder von vornherein vereinbart ist, dass die Beschäftigung beim entsendenden Unternehmen im Anschluss an die Entsendung weitergeführt wird (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2020 - 1 StR 328/19 Rn. 30 und vom 24. Oktober 2007 - 1 StR 160/07 Rn. 21, BGHSt 52, 67; Beschluss vom 11. September 2024 - 5 StR 325/24 Rn. 15).

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_84

Eine Entsendung im Sinne von § 5 Abs. 1 SGB IV liegt hier nicht vor. Es bleibt damit beim Territorialitätsprinzip (§ 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1 SGB IV). Die Servicegesellschaften „E. E. d.o.o.“ und „E. M. d.o.o.“ übten keine nennenswerte Geschäftstätigkeit in Serbien aus. Ihre dortige Tätigkeit beschränkte sich auf die Anwerbung von Arbeitskräften für einen Einsatz auf deutschen Baustellen. Die Servicegesellschaften „E. D. d.o.o.“, „E. S. d.o.o.“ und „El. E. d.o.o.“ unterhielten zwar auch eigene Baustellen in Serbien, dies aber nur in untergeordnetem Umfang. Die Arbeitnehmer waren zudem sämtlich in den Betrieb des Einzelunternehmens des Angeklagten H. eingegliedert. Dieser bestimmte Ort, Zeit und Umfang der Arbeitstätigkeit und er zahlte ihnen den vereinbarten Lohn in bar aus. Auch eine Anschlussbeschäftigung bei den serbischen Servicegesellschaften nach Ablauf der regelmäßigen Entsendedauer von neun Monaten war nicht vorgesehen.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_85

b) Die serbischen Schwarzarbeiter waren auch sämtlich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB XI, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 SGB III kraft Gesetzes in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_86

Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass einige der serbischen Arbeitnehmer bereits das 55. Lebensjahr vollendet und erstmals in Deutschland der Sozialversicherung unterlegen hätten, sodass diese in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei gewesen seien.

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_87

Dieser Einwand bleibt erfolglos. Zwar trifft es zu, dass nach § 6 Abs. 3a Sätze 1 und 2 SGB V Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei sind, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Die Regelung dient einer klareren Abgrenzung zwischen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und dem Schutz der Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten. Personen, die den überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens privatversichert waren, sollen nicht im Alter in den Genuss der gesetzlichen Krankenversicherung kommen, obwohl sie keinen adäquaten Beitrag zu den Solidarlasten geleistet haben. Die Versicherungsfreiheit setzt daher voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht überwiegend Versicherungsfreiheit bestanden hat. Die Regelung gilt deshalb nicht für Ausländer, die - wie hier - nach Erreichung der Altersgrenze von 55 Jahren erstmals in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind (BT-Drucks. 14/1245, S. 60; BeckOGK-SGB V/Peters, Stand: 1. September 2019, § 6 Rn. 60; Vossen in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 128. EL Januar 2026, § 6 SGB V Rn. 62).

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_88

c) Auch den Einwänden der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleibt der Erfolg versagt. Der ergänzenden Erörterung bedarf insoweit nur das Folgende:

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_89

aa) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Würdigung des Landgerichts wenden, wonach es ein Indiz für die Eingliederung der serbischen Arbeitnehmer in den Betrieb des Einzelunternehmens des H. sei, dass zwischen diesem und den serbischen Servicegesellschaften keine Abnahmen im Sinne des Werkvertragsrechts stattgefunden hätten, sondern die Arbeitnehmer auf der Baustelle vielmehr fortlaufenden kontrolliert und Mängel sogleich abgestellt worden seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_90

(1) Die Abnahme des Werks als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn (§§ 640, 641 BGB) ist wesentliches Kennzeichen des auf einen geschuldeten Erfolg gerichteten Werkvertrags (§ 631 BGB). Demgegenüber schuldet der Arbeitnehmer allein eine Arbeitsleistung (§ 611 Abs. 1 Alternative 1 BGB). Hierbei unterliegt er - anders als der selbständig tätige Werkunternehmer - den Weisungen des Arbeitgebers im Hinblick auf Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (§ 106 GewO). Zwar kann auch der Besteller dem Werkunternehmer oder dessen Erfüllungsgehilfen - wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt - projektbezogene Anweisungen erteilen. Diese bleiben qualitativ aber deutlich hinter dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zurück. Die werkvertragliche Anweisung ist sachbezogen und ergebnisorientiert. Sie ist gegenständlich auf die zu erbringende Werkleistung begrenzt. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht ist demgegenüber personenbezogen, ablauf- und verfahrensorientiert. Es beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise und weiterhin die Motivation des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2023 - B 12 R 12/21 R Rn. 17 f.; BAG, Urteil vom 25. Juli 2023 - 9 AZR 278/22 Rn. 16).

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_91

(2) Dies zugrunde gelegt ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem Fehlen von Abnahmen im Sinne des Werkvertragsrechts (§§ 640, 641 BGB) und der engmaschigen Kontrolle und Überwachung der Arbeitnehmer durch die Bauleiter des Angeklagten H., welche die Arbeitnehmer bei festgestellten Mängeln zur umgehenden Beseitigung aufforderten, ein Indiz für eine Eingliederung der formal bei den serbischen Servicegesellschaften angestellten Werkvertragsarbeitnehmer in den Betrieb des Einzelunternehmens des Angeklagten H. erblickt hat. Nach den Feststellungen verteilte der Angeklagte die serbischen Arbeitnehmer über seine Personaldisponenten auf die verschiedenen Baustellen im Bundesgebiet. Die überwiegend beim Angeklagten H. angestellten Bauleiter - denen der Inhalt der Werkverträge zwischen dem Angeklagten H. und den serbischen Gesellschaften nicht bekannt war - teilten die Arbeitnehmer nach den Erfordernissen auf der Baustelle für die einzelnen Arbeiten ein, leiteten sie bei den Arbeiten an, kontrollierten und überwachten sie hierbei. Des Weiteren besprachen die Arbeitnehmer mit den Bauleitern ihre Urlaubswünsche und sie wurden von H. mit den notwendigen Werkzeugen ausgestattet. Dies geht über bloße sach- und werkbezogene Anweisungen hinaus, sondern stellt personenbezogene Anweisungen im Hinblick auf Ort, Zeit sowie Inhalt der Arbeitstätigkeit dar, die gerade charakteristisch für das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) sind.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_92

bb) Auch die Bestimmung der zuständigen Einzugsstelle für sämtliche Schwarzarbeiter begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_93

(1) Die Einzugsstellen sind die zuständigen Krankenkassen (§§ 28h Abs. 1 Satz 1, 28i SGB IV). Gemäß § 28i Satz 3 SGB IV i.V.m. § 175 Abs. 3 Satz 4 SGB V ist dies im Falle von Schwarzarbeit die sogenannte Auffangkrankenkasse. Die Zuordnung wird seit dem 1. Januar 2014 nach den jeweils aktuellen Rundschreiben des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen anhand der Betriebsnummer-Endziffern vorgenommen (vgl. BeckOGK-SGB V/Beck, Stand: 15. Februar 2023, § 175 Rn. 31 mwN). Nach den Urteilsfeststellungen wurde das Einzelunternehmen des H. bei der Deutschen Rentenversicherung unter der Betriebsnummer geführt. Zuständige Auffangkrankenkasse war die Ersatzkasse (UA S. 46, 74, 918).

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_94

(2) Soweit die Revision beanstandet, das Landgericht habe sich zur Bestimmung der zuständigen Einzugsstelle nicht allein auf die Aussage des Zeugen M. vom Hauptzollamt (HZA) A. stützen dürfen, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Der Zeuge hat nach seinem Bekunden die Ersatzkasse als die zuständige Auffangkrankenkasse in Erfahrung gebracht. Zwar ergibt sich aus dem Urteil nicht, wie der Zeuge dabei vorgegangen ist. Angesichts dessen, dass sich die Zuständigkeit - wie vorstehend ausgeführt - unschwer aus den Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entnehmen lässt, musste das Landgericht hierzu jedoch nicht näher ausführen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge M. eine falsche Auffangkrankenkasse ermittelt hat, ergeben sich weder aus den Urteilsgründen, noch werden solche von der Revision aufgezeigt.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_95

cc) Auch die weitere Beanstandung, das Landgericht habe bei der Bestimmung der zuständigen Einzugsstelle verkannt, dass nach den Urteilsfeststellungen einzelne Aufträge der Hauptauftraggeber nicht vom Einzelunternehmen des H., sondern von der „H. und S. GmbH Elektro Service und Montage Z.“ mit abweichender Betriebsnummer und Auffangkrankenkasse ausgeführt worden seien, bleibt erfolglos. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass die „H. und S. GmbH Elektro Service und Montage Z.“ - deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte H. war - unter der abweichenden Betriebsnummer geführt wird und gegenüber den Hauptauftraggebern des Angeklagten H. in den Fällen als Auftragnehmer auftrat, in denen nicht Kabel zu verlegen, sondern sog. elektrische Anschlussarbeiten (Sicherungskästen, Steckdosen, Schalter etc.) zu verrichten waren (UA S. 47, 415 f.). Nach den Urteilsfeststellungen wurden diese Anschlussarbeiten - die gemäß § 13 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) nur durch besondere, qualifizierte Fachbetriebe vorgenommen werden dürfen - aber nicht durch die serbischen Arbeitnehmer, sondern durch im Einzelunternehmen des Angeklagten H. beschäftigte polnische Arbeitnehmer mit besonderer Qualifikation vorgenommen (UA S. 570, 639). Die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer ist jedoch nicht verfahrensgegenständlich.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_96

dd) Schließlich ist der Vorsatz des Angeklagten H. (vgl. zu den Anforderungen hierzu: BGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 5 StR 122/19 Rn. 6; Beschlüsse vom 20. April 2023 - 1 StR 101/23 Rn. 10 und vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 18 ff., BGHSt 64, 195) - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - hinreichend beweiswürdigend belegt.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-28/1-str-269-25#rd_97

Das Landgericht hat eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände vorgenommen und ist maßgeblich gestützt auf das Vorhandensein gezielter Verschleierungsmaßnahmen und die jahrelange geschäftliche Erfahrung des Angeklagten im Umgang mit Kontingent-Werkvertragsarbeitnehmern ohne Rechtsfehler zu der Bewertung gelangt, dass der Angeklagte H. auch Eventualvorsatz hinsichtlich seiner Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland hatte (UA S. 921 ff.). Insoweit ist eine Parallelwertung in der Laiensphäre ausreichend. Eine konkrete rechtliche Einordnung - Entfallen der Bindungswirkung von Entsendebescheinigungen wegen evidenter Missachtung des Wortlauts des SVA-D/Y - war demgegenüber nicht erforderlich. Auch musste die Strafkammer nicht als vorsatzkritischen Umstand werten, dass die Bundesagentur für Arbeit im Oktober 2019 einen Genehmigungsstopp verhängt, die serbische Wirtschaftskammer erfolglos um Rücknahme der bereits erteilten Genehmigungen gebeten und im weiteren Verlauf gleichwohl weitere Genehmigungen ausgestellt habe. Die Revision differenziert hier nicht ausreichend zwischen den aufenthalts- und beschäftigungsrechtlichen Verfahren einerseits und den sozialrechtlichen Verfahren andererseits. Serbischen Staatsangehörigen kann mit Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit (BfA) durch die zuständige Ausländerbehörde eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland im Rahmen von kalenderjährlich bestehenden Kontingenten gewährt werden (vgl. §§ 5, 18 Abs. 2 Nr. 1, § 19c Abs. 1, § 39 AufenthG i.V.m. § 29 Abs. 1 BeschV). Diese Kontingente werden im jeweiligen Heimatland vom zuständigen Ministerium - hier: serbische Wirtschaftskammer - auf die Unternehmen verteilt. Die berücksichtigten Unternehmen erhalten eine Kontingentbestätigung, die bei der Beantragung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit vorzulegen ist. Die Zustimmung für den Einsatz der jeweiligen Werkvertragsarbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit wird in Form einer sog. Werkvertragsarbeitnehmerkarte (WAK) erteilt (vgl. Offer in Offer/Mävers, BeschV, 2. Auflage, § 29 Rn. 5 mwN). Demgegenüber handelt es sich bei der Ausstellung einer sog. „DE 101 SRB“-Entsendebescheinigung durch die zuständige serbische Behörde - Republikanstalt für Krankenversicherung in Serbien (RFZO) - um die Bestätigung der Sozialversicherungspflicht nach serbischem Recht auf der Grundlage des SVA-D/Y. Die von der Verteidigung wiedergegebene Aussage der Zeugin R. von der Bundesagentur für Arbeit (UA S. 424 f.) bezog sich allein auf die Genehmigung von Werkverträgen und die Ausstellung von Werkvertragsarbeitnehmerkarten (WAKs). Insoweit kam es im Oktober 2019 zu einem Genehmigungsstopp, nachdem die Bundesagentur für Arbeit erfahren hatte, dass die „E. E. d.o.o.“ in Serbien keinen eigenen Geschäftsbetrieb, sondern lediglich ein „Verwaltungsbüro“ unterhielt. Die Bitte um Rücknahme von Genehmigungen durch die Zeugin R. bezog sich somit allein auf die von der serbischen Wirtschaftskammer ausgestellten sog. Kontingentbestätigungen. Diese für die Erlangung eines Aufenthaltstitels mit Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlichen Bestätigungen sind von den von der zuständigen serbischen Behörde (Serbische Republikanstalt für Krankenversicherung - RFZO) ausgestellten Entsendebescheinigungen zu trennen, die ausschließlich Auswirkungen auf das anzuwendende Sozialrecht haben. Der Angeklagte H. - der bereits seit vielen Jahren Erfahrung mit der Personalbeschaffung aus dem Ausland hatte - konnte deshalb hieraus nicht auf die Wirksamkeit der ausgestellten Entsendebescheinigungen schließen.

Jäger Fischer Wimmer
Bär Allgayer