Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 10.01.1984 – 5 StR 732/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Norbert WEB aus Ham, geboren am &. WEEB 1955 in LED (Demmm),
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Ss
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. Januar 1984 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
Gründe§
Folgende Verfahrensrüge hat Erfolg: Mit Recht beanstandet die Revision, daß die Zeugen Eva und Michael TB als Kinder der Zeugin Hilde TB entgegen § 52 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung nicht über ihr Recht belehrt worden sind, das Zeugnis zu verweigern. Zwar war die Mutter dieser Zeugen zur Zeit der Hauptverhandlung aus dem ge-
gen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren als Beschuldigte schon wieder ausgeschieden, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie am 22. Juli 1982 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat (Bd. III Bl. 557 d.A.). Das hatte jedoch nicht den Verlust des Zeugnisverweigerungsrechtes ihrer Kinder zur Folge. Richtet sich ein einheitliches Strafverfahren gegen mehrere Beschuldigte, steht der Zeuge aber nur zu einem von ihnen in einem Angehörigenverhältnis nach § 52 Abs. 1 StPO, so ist er zur Verweigerung des Zeugnisses gegenüber allen Beschuldigten befugt, soweit
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der Sachverhalt, zu dem er aussagen soll, auch seinen Angehörigen betrifft (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 7, 194; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - in MDR 1978, 280, 281; Urt. vom 20. Juni 1979 - 2 StR 63/82 -; Beschluß vom 20. August 1982 - 2 StR 231/82 - in StrVert 1982, 557). Dabei reicht es aus, daß hinsichtlich desselben geschichtlichen Ereignisses gegen diese mehreren Beschuldigten in irgendeinem Stadium des Verfahrens eine prozessuale Gemeinsamkeit bestanden hat. Deswegen besteht das Zeugnisverweigerungsrecht auch dann fort, wenn das Verfahren gegen den Mitbeschuldigten, dessen Angehöriger der Zeuge: ist, eingestellt oder auf andere Weise abgeschlossen wird (BGH aa0), Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Verfahrensmangel wurde nicht dadurch geheilt, daß die Zeugen nach § 55 StPO belehrt worden sind. Diese Vorschrift gewährt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Auskunft
auf ganz bestimmte Fragen zu verweigern. Dagegen ist das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO umfassend und uneingeschränkt (BGH aa0).
Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil auf
dem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. UA S. 25).
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki