Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/631#abs-1 (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/631#abs-2 (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

§ 630h § 632