Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund6.676 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/611#abs-1 (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/611#abs-2 (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

§ 610 § 611a