Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 28i Zuständige Einzugsstelle
Stand: 20.02.2021
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2 die nach § 175 Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 28i SGB IV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 – L 10 R 2524/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2009 – L 4 KR 1833/07Zitiert von 1
- BSG, 24.06.2008 – B 12 KR 24/07 RSozialversicherungsrecht: Fortbestehen der Zuständigkeit der bisherigen Krankenkasse als Einzugsstelle für die Feststellung der Versicherungspflicht nach einem Kassenwechsel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 08.07.2016 – L 4 R 3450/15
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 – L 4 R 3913/13Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 – L 11 KR 2769/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.04.2026 – 1 StR 269/25Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Keine Bindungswirkung offensichtlich unzutreffender Entsendebescheinigungen aus bilateralen Sozialversicherungsabkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 R 2539/24Zitiert von 1
- SG Duisburg, 28.02.2025 – S 49 U 125/22Zitiert von 1
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