Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
RsprEinhG§ 2 Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 28.05.2024 – 9 AZR 248/22
- BGH, 18.02.2002 – II ZR 331/00Zivilprozessrecht: Fortbestehen der Prozessvollmacht bei Erlöschen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Vermögensübergang auf den letzten Gesellschafter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BVerwG, 25.01.2017 – 9 C 30/15Kein Wahlrecht der Behörde zwischen Klage nach dem AnfG 1999 und Duldungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO)Zitiert von 29
- BVerwG, 19.02.2015 – 9 C 10/14Billigkeitserlass wegen Folgen der Mindestbesteuerung nach § 10a GewStG; Einlegung der Sprungrevision per TelefaxZitiert von 34
- BAG, 09.04.2026 – 6 AZR 185/25 (A)Aussetzung - vorgreifliche Verfassungsbeschwerde
- BAG, 20.03.2025 – 7 AZR 46/24Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung - (Mindest-)Entgeltschutz - Korrektur der Vergütungsanpassung durch den Arbeitgeber - Darlegungs- und Beweislast - DatenschutzZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- BAG, 13.08.2025 – 7 AZR 174/24Betriebsratsmitglied - Vergütung - fiktive BeförderungZitiert von 5
- BVerwG, 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)Erfolglose Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger BesetzungZitiert von 3
- BAG, 23.10.2024 – 10 AZR 267/23Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Wohnungswirtschaft - Verbändevereinbarung - Gewerbebegriff - BetriebsbegriffZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 RsprEinhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/2#abs-1 (1) Der Gemeinsame Senat entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/2#abs-2 (2) Sind nach den Gerichtsverfassungs- oder Verfahrensgesetzen der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate eines obersten Gerichtshofs anzurufen, so entscheidet der Gemeinsame Senat erst, wenn der Große Senat oder die Vereinigten Großen Senate von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen wollen.