Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 640 Abnahme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 495
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 10.12.2021 – 1 U 64/20Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 19.12.2023 – 21 U 90/23
- OLG Brandenburg, 21.11.2024 – 10 U 131/23
- OLG Frankfurt am Main, 28.10.2020 – 29 U 146/19
- LG Halle, 21.05.2021 – 4 O 208/19
- OLG Köln, 24.07.2012 – 15 U 166/08
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.04.2026 – VII ZR 88/25Auslegung einer Klausel über den Fertigstellungszeitpunkt in einem Bauträgervertrag; Fälligkeit der letzten RateZitiert von 1
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 108/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer Abnahmeklausel
- BGH, 26.03.2026 – VII ZR 68/24Zahlung eines Kostenvorschusses für Mängel am Dach; Verjährungsbeginn des Kostenvorschussanspruches; Wirksamkeit einer AbnahmeklauselZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 640 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/640#abs-1 (1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/640#abs-2 (2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/640#abs-3 (3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.