Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund15.599 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/349#abs-1 (1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/349#abs-2 (2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/349#abs-3 (3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/349#abs-4 (4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/349#abs-5 (5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

§ 348 § 350