Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 5 Einstrahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- BFH, 30.10.2002 – VIII R 67/99Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.07.1998 – L 5 B 5/98 U
- BSG, 05.12.2006 – B 11a AL 3/06 RZitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 – L 9 KR 184/15Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2019 – L 9 KR 52/15Zitiert von 2
- LSG NRW, 17.01.2005 – L 2 B 9/03 KR ERZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.12.2024 – B 12 R 11/22 RTragung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit bei Beziehern von Arbeitslosengeld, denen rückwirkend eine vorgezogene Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wird und die von der Bundesagentur für Arbeit bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung weiter Arbeitslosengeld erhaltenZitiert von 2
- BGH, 11.09.2024 – 5 StR 325/24Illegale Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen unter Verwendung gefälschter Entsendebescheinigungen
- LSG Hessen, 20.03.2024 – L 4 SO 120/20Zitiert von 1
58 Entscheidungen zu § 5 SGB IV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SGB IV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/5#abs-1 (1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/5#abs-2 (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.