Art 258 (ex-Artikel 226 EGV)
Stand: 22.07.2026
Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Wird zitiert von 596 Entscheidungen zu Art 258 AEUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 16.05.2013 – C-292/11
- EuGH, 08.03.2022 – C-213/19Zollrecht: Bereitstellung von Eigenmitteln der Union und Schätzung von Verlusten bei betrügerischer Unterbewertung von Einfuhren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- EuG, 15.12.2021 – T-569/20
- EuGH, 16.07.2020 – C-549/18Geldwäschebekämpfung: Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 und Voraussetzungen für die Verhängung eines Pauschalbetrags gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- EuGH, 06.02.2019 – C-391/17
- EuGH, 09.09.2021 – C-213/19
Zuletzt entschieden
- EuGH, 16.07.2026 – C-606/26Freier Warenverkehr: Vereinbarkeit von Lkw-Fahrverboten und Verkehrsdosierungen im Inntal mit Art. 34 und 35 AEUV Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- EuGH, 25.06.2026 – C-520/26Vertragsverletzungsverfahren: Anforderungen an den Schutz und die Wiederherstellung von Moorlebensräumen in Natura-2000-Gebieten bei Torfabbau Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Köln, 24.06.2026 – 3 K 2419/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 258 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.