§ 74 Ablehnung des Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-1 (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-2 (2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-3 (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.
Wird zitiert von 124 Entscheidungen zu § 74 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 15.11.2010 – 2 Ws 738 + 739/10
- OLG Düsseldorf, 18.04.2017 – III-2 Ws 528-577/16
- EuGH, 15.05.2012 – C-79/11
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 269/25Anhörungsrüge im Strafverfahren: Unbegründetheit mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.03.2025 – 3 StR 249/24Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Fiktion der Abwesenheit eines Dolmetschers bei dessen vorheriger Tätigkeit als Pflichtverteidiger eines MitangeklagtenZitiert von 1
- BGH, 10.01.2018 – 1 StR 437/17Ablehnung eines Sachverständigen im Strafverfahren: Anwendbarkeit des UnverzüglichkeitsgebotsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 269/25Anhörungsrüge im Strafverfahren: Unbegründetheit mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.05.2026 – 1 StR 151/26
- BGH, 28.04.2026 – 1 StR 269/25Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Keine Bindungswirkung offensichtlich unzutreffender Entsendebescheinigungen aus bilateralen Sozialversicherungsabkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.