§ 74 Ablehnung des Sachverständigen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 15.11.2010 – 2 Ws 738 + 739/10
- OLG Düsseldorf, 18.04.2017 – III-2 Ws 528-577/16
- EuGH, 15.05.2012 – C-79/11
- BGH, 06.03.2025 – 3 StR 249/24Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Fiktion der Abwesenheit eines Dolmetschers bei dessen vorheriger Tätigkeit als Pflichtverteidiger eines MitangeklagtenZitiert von 1
- BGH, 10.01.2018 – 1 StR 437/17Ablehnung eines Sachverständigen im Strafverfahren: Anwendbarkeit des UnverzüglichkeitsgebotsZitiert von 1
- BGH, 14.04.2011 – 1 StR 458/10Banden- und gewerbsmäßiger Betrug beim Handel mit Farbdiamanten: Tatort bei mehreren Tätern und verschiedenen Handlungsorten; Sachverständigenablehnung; Vermögensschaden bei subjektiver WertlosigkeitZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.05.2026 – 1 StR 151/26
- OLG Celle, 30.10.2025 – 1 Ws 152/25 (StrVollz)
- BGH, 10.03.2025 – 5 StR 682/24Maßregelvollzug: Zeugnisverweigerungsrecht eines Arztes zur psychischen Verfassung eines einstweilig Untergebrachten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-1 (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-2 (2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-3 (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.