Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 74 Ablehnung des Sachverständigen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund119 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-1 (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-2 (2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/74#abs-3 (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

§ 73 § 75