§ 27 Beihilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/27#abs-1 (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/27#abs-2 (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Wird zitiert von 1.692 Entscheidungen zu § 27 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Aachen, 05.07.2021 – 96 KLs 901 Js 3/18 - 1/21
- LG Aachen, 23.06.2020 – 66 KLs 25/18
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- LG Bonn, 18.03.2020 – 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
- LG Bielefeld, 15.06.2023 – 20 KLs 29/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.08.2026 – AK 34 + 35/26, AK 34/26, AK 35/26Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.07.2026 – 4 StR 391/25Einziehung des Wertes von Taterträgen: Voraussetzungen der faktischen Verfügungsgewalt über Kontoguthaben bei Betrugstaten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.