Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 27 Beihilfe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.586 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/27#abs-1 (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/27#abs-2 (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

§ 26 § 28