§ 27 Beihilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/27#abs-1 (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/27#abs-2 (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Wird zitiert von 1.586 Entscheidungen zu § 27 StGB →
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Nach Gewicht
- LG Wuppertal, 21.07.2025 – 30 KLs 18/24 (50 Js 728/20)
- LG Hamburg, 23.03.2023 – 620 KLs 2/22
- LG Bielefeld, 15.06.2023 – 20 KLs 29/22
- LG München II, 15.06.2023 – 2 KLs 41 Js 44324/21
- LG Aachen, 03.03.2023 – 64 KLs 10/22
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2014 – 5-3 StE 4/10 - 4 - 3/10
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.08.2026 – AK 34 + 35/26, AK 34/26, AK 35/26Haftprüfung: Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.06.2026 – 5 StR 154/26
- BGH, 09.06.2026 – 1 StR 446/25Strafrecht: Konkurrenzrechtliche Würdigung bei Beihilfe zu mehreren Haupttaten; Auswirkung einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
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