Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 23
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/23#abs-1 (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GG/23#abs-1a (1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/23#abs-2 (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/23#abs-3 (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/23#abs-4 (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/23#abs-5 (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/23#abs-6 (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GG/23#abs-7 (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Wird zitiert von 299 Entscheidungen zu Art 23 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.10.2022 – 2 BvE 3/15, 2 BvE 7/15 · EUNAVFOR MEDZitiert von 3
- BVerfG, 19.06.2012 – 2 BvE 4/11Begriff der Angelegenheiten der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG; Umfang und Reichweite der Unterrichtungspflicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GGZitiert von 16
- BVerfG, 13.02.2020 – 2 BvR 739/17 · Einheitliches PatentgerichtZitiert von 11
- BVerfG, 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 · LissabonZitiert von 108
- BVerfG, 13.10.2022 – 2 BvR 1111/21Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zustimmungsgesetze zu den ESM- und IGA-Änderungsübereinkommen - Zum Begriff der "Übertragung von Hoheitsrechten" iSd Art 23 Abs 1 S 2 GG - hier: Möglichkeit einer Übertragung von Hoheitsrechten bzw faktische Änderung der Rahmenbedingungen des Integrationsprogramms der EU, die zu einer Verletzung von Art 38 Abs 1 S 1 GG führen könnte, ist nicht substantiiert dargelegt
- BVerfG, 27.04.2021 – 2 BvE 4/15Griechenlandhilfen - Unterrichtungspflichten der BundesregierungZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 24.06.2026 – 3 K 2419/25
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 34.25Erfolgloser Antrag gegen den Widerruf einer dienstlichen Fahrlehrerlaubnis
- BGH, 28.04.2026 – 1 StR 269/25Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Keine Bindungswirkung offensichtlich unzutreffender Entsendebescheinigungen aus bilateralen Sozialversicherungsabkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 23 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.