Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 191
Stand: 10.06.2019
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 191 GVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 269/25Anhörungsrüge im Strafverfahren: Unbegründetheit mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 06.03.2025 – 3 StR 249/24Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Fiktion der Abwesenheit eines Dolmetschers bei dessen vorheriger Tätigkeit als Pflichtverteidiger eines MitangeklagtenZitiert von 1
- BGH, 13.02.2019 – 2 StR 485/18Hauptverhandlung in Strafsachen: Befangenheitsablehnung eines im Auftrag der Polizei tätig gewordenen Übersetzers; Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln an der Richtigkeit der Übersetzung von TelefongesprächsprotokollenZitiert von 2
- BGH, 04.07.2018 – 2 StR 485/17Dolmetscherablehnung bei Zweifel an UnparteilichkeitZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 25.03.2003 – 1 Ws 381/02
- BGH, 18.08.2026 – 1 StR 269/25Anhörungsrüge im Strafverfahren: Unbegründetheit mangels Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.04.2026 – 1 StR 269/25Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Keine Bindungswirkung offensichtlich unzutreffender Entsendebescheinigungen aus bilateralen Sozialversicherungsabkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 22.09.2025 – 13 WF 118/25
- LG München II, 12.09.2023 – 14 T 9699/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 191 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.