Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 191
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
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Nach Gewicht
- BGH, 06.03.2025 – 3 StR 249/24Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Fiktion der Abwesenheit eines Dolmetschers bei dessen vorheriger Tätigkeit als Pflichtverteidiger eines MitangeklagtenZitiert von 1
- BGH, 13.02.2019 – 2 StR 485/18Hauptverhandlung in Strafsachen: Befangenheitsablehnung eines im Auftrag der Polizei tätig gewordenen Übersetzers; Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln an der Richtigkeit der Übersetzung von TelefongesprächsprotokollenZitiert von 2
- BGH, 04.07.2018 – 2 StR 485/17Dolmetscherablehnung bei Zweifel an UnparteilichkeitZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 25.03.2003 – 1 Ws 381/02
- BGH, 21.07.2011 – 5 StR 32/11Strafverfahren: Einlassung des geständigen Mittäters als BeweisgrundlageZitiert von 5
- BGH, 28.08.2007 – 1 StR 331/07Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 22.09.2025 – 13 WF 118/25
- LG München II, 12.09.2023 – 14 T 9699/23Zitiert von 1
- VG Augsburg, 29.06.2022 – Au 3 K 20.31411Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 191 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.