Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 254
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 04.07.2025 – 21 U 129/23Zitiert von 6
- OLG Brandenburg, 07.01.2026 – 4 U 52/25
- BGH, 16.12.2004 – VII ZR 16/03Architektenvertrag: Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen gemäß § 645 Abs. 1 BGB bei Unausführbarkeit des Werks infolge Mangelhaftigkeit der Bausubstanz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Brandenburg, 26.08.2010 – 12 U 36/10
- BGH, 30.01.2020 – VII ZR 33/19Bauvertrag: Angemessene Entschädigung bei Mitwirkungsverzug des BestellersZitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 11.10.2007 – I-5 U 6/07
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 16.02.2026 – 10 Ta 740/25
- BAG, 03.12.2025 – 9 AZB 18/25Schiedsrichter-Assistent - Rechtsweg - ArbeitnehmerstatusZitiert von 1
- BAG, 02.12.2025 – 9 AZB 3/25Theaterintendant - Rechtsweg - ArbeitnehmerZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 645 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/645#abs-1 (1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/645#abs-2 (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.