§ 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266a#abs-1 (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
und dadurch dieser Stelle vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266a#abs-3 (3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266a#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266a#abs-5 (5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/266a#abs-6 (6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 710 Entscheidungen zu § 266a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2000 – VI ZR 90/99Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 29.01.2020 – 23 U 46/19Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 02.09.2015 – 12 Sa 175/15Zitiert von 2
- LG Frankfurt am Main, 06.08.2021 – 5/14 KLs 12/20 7830 Js 2225988/15 (12/20)
- LAG Hamm, 18.07.2014 – 10 Sa 1492/13Zitiert von 3
- LG Münster, 16.12.2020 – 12 KLs-44 Js 1018/16-2/20
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.07.2026 – 8 U 57/25Geschäftsführerhaftung: Erstattungspflicht für nach Eintritt der Überschuldung geleistete Zahlungen bei Weiterleitung zweckgebundener Darlehensmittel an Konzerngesellschaften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 247/25
- BGH, 24.06.2026 – 1 StR 247/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 266a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 266a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3202, 3630)
BGBl. 2017 I S. 3202
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.