Gesetze / Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
JVEG§ 11 Honorar für Übersetzer
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 31.10.2014 – 4 Ws 432/14Zitiert von 1
- LG Mönchengladbach, 17.06.2015 – 5 T 112/15
- OLG Frankfurt am Main, 11.02.2015 – 4 WF 235/14
- OLG Schleswig, 23.03.2015 – 1 Ws 79/15 (39/15)
- OLG Düsseldorf, 19.04.2010 – III-1 Ws 23/10
- OLG Frankfurt am Main, 29.07.2025 – 30 W 110/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.01.2026 – 4 Ws 195/25
- BPatG, 16.12.2024 – 35 W (pat) 423/18, KoF 143/22Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 15.12.2023 – 6 W 116/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 JVEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/11#abs-1 (1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,95 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen Textes, wenn der Text dem Übersetzer in editierbarer elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird (Grundhonorar). Andernfalls beträgt das Honorar 2,15 Euro für jeweils angefangene 55 Anschläge (erhöhtes Honorar). Ist die Übersetzung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders erschwert, insbesondere wegen der häufigen Verwendung von Fachausdrücken, der schweren Lesbarkeit des Textes, einer besonderen Eilbedürftigkeit oder weil es sich um eine in der Bundesrepublik Deutschland selten vorkommende Fremdsprache handelt, so beträgt das Grundhonorar 2,15 Euro und das erhöhte Honorar 2,30 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/11#abs-2 (2) Maßgebend für die Anzahl der Anschläge ist der Text in der Zielsprache. Werden jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach der Anzahl der Zeilen bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/11#abs-3 (3) Sind mehrere Texte zu übersetzen, ist die Höhe des Honorars für jeden Text gesondert zu bestimmen. Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 20 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JVEG/11#abs-4 (4) Der Übersetzer erhält ein Honorar wie ein Dolmetscher, wenn