§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 279
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Nach Gewicht
- BGH, 15.07.2016 – GSSt 1/16Einführung einer Aussage eines Zeugen vor einem Richter im Ermittlungsverfahren durch Vernehmung des Richters im Hauptverfahren nach Gebrauchmachung des Zeugnisverweigerungsrechts durch den Zeugen
- BGH, 25.03.1998 – 3 StR 686/97Zitiert von 7
- BGH, 12.02.2004 – 3 StR 185/03Zitiert von 11
- BGH, 24.02.2016 – 2 StR 656/13Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung
- BGH, 18.03.2015 – 2 StR 656/13Voraussetzungen der Verwertung einer während der richterlichen Vernehmung getätigten Zeugenaussage bei Zeugnisverweigerung in der HauptverhandlungZitiert von 1
- BGH, 23.09.1999 – 4 StR 189/99Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 06.03.2026 – 5 V 3044/25
- LG Ravensburg, 18.12.2025 – 6 NBs 25 Js 4939/23
- BGH, 08.04.2025 – 4 StR 485/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 252 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.