Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund279 Entscheidungen

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

§ 251 § 253