Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 337 Revisionsgründe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1.905 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/337#abs-1 (1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/337#abs-2 (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

§ 336 § 338