§ 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Wird zitiert von 1.946 Entscheidungen zu § 106 GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 18.10.2017 – 10 AZR 330/16Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den ArbeitnehmerZitiert von 123
- BAG, 14.06.2017 – 10 AZR 330/16 (A)Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2014 – 3 Sa 541/13Zitiert von 2
- LAG Hamm, 17.03.2016 – 17 Sa 1661/15Zitiert von 3
- LAG Hamm, 17.03.2016 – 17 Sa 1660/15Zitiert von 5
- LAG Düsseldorf, 17.12.2010 – 10 Sa 972/10Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 13 A 124/23Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz; erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 04.08.2026 – 13 A 346/23
- OVG NRW, 22.07.2026 – 13 A 65/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 GewO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.