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BGH Urteil vom 22.12.1981 – 5 StR 662/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Khalid P ui (-MEREB) aus ED, geboren am EEE 1952 in RUE.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof

Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht u

als Vertreter, der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor gu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Khalid Po gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 10.April 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet,

l. Den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.März 1981 (Bd.III B1.474 d.A.), seinen in OB lebenden Zwillingsbruder Tariq JB als Zeugen zu vernehmen, hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet (§ 244 Abs.3 StPO). Das Schwurgericht hatte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in OMB auf den Beweisamtrag fernschriftlich gebeten, den Zeugen zu befragen, ob er bereit sei, "in dem Strafverfahren gegen seinen Bruder als Zeuge auszusagen"; ferner, ob er bereit sei, gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits, zur Hauptverhandlung nach HER zu kommen, oder ob er vor einem Beamten der Botschaft in OB aussagen wolle (Bd.II B1.397,402 d.A.).

Am 25.März 1981 hatte ein Botschaftsbeamter der Geschäftsstelle des Schwurgerichts telefonisch mitgeteilt, der Zeuge befinde sich bei ihm, sei zur Aussage bereit

und wolle nach HE kommen (BdA.III B1.478 d.A.). Dagegen besagte ein Fernschreiben der Botschaft vom 7.April 1981, daß der Zeuge am Vortage der Botschaft telefonisch mitgeteilt habe, "daß er mit dem Strafverfahren nichts zu tun haben wolle und deshalb nicht bereit sei, als Zeuge nach Hi zu kommen" (Bd.III B1.488 d.A.). Das Landgericht hat diese Erklärung des Zeugen als eine Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO gewertet und den Zeugen deshalb als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Ein Zeuge kann zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel werden, wenn er Angehöriger des Angeklagten im Sinne des § 52 StPO ist und in zeitlichem Zusammenhang

mit der Hauptverhandlung erklärt, daß er von seinem Recht, zur Zeugnisverweigerung Gebrauch machen wolle. Der Angehörige, der sich in dieser Verfahrenslage außerhalb der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach

§ 52 StPO beruft, ist allerdings nur dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn seine Willenserklärung nicht durch

einen Irrtum über ihre rechtliche Tragweite beeinflußt ist (BGHSt 21,12,13) und auch sonst keine Gründe vorhanden

sind, die ihn veranlassen könnten, seine Entscheidung über die Zeugnisverweigerung zu ändern. Wie der Ablehnungsbeschluß ausweist, hat sich das Schwurgericht in rechtsfehlerfreier Weise im Wege des Freibeweises davon überzeugt, daß hier solche Umstände nicht vorgelegen haben. Der Zeuge war bei einem Konsularbeamten der deutschen Botschaft in Op persönlich erschienen und über die Anfrage des Schwurgerichts unterrichtet worden, ob er "in der Strafsache gegen seinen Bruder" als Zeuge aussagen wolle. Das Schwurgericht ist

bei der freibeweislichen Würdigung der Verfahrensvorgänge

zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge dabei auf sein Recht, das Zeugnis als Bruder des Beschwerdeführers zu verweigern, belehrt worden ist und daß er auch von dem Verfahrensstand - die Hauptverhandlung hatte bereits begonnen - Kenntnis erlangt hat. Dafür, daß der Zeuge, der sich zunächst zu einer Reise nach Hg bereit erklärt hatte, bei seiner weniger als zwei Wochen später erklärten Ablehnung, in dem Verfahren als Zeuge auszusagen, von falschen Vorstellungen über die Tragweite seines Zeugnisverweigerungsrechts ausgegangen sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Schwurgericht konnte nach der Verfahrenslage auch annehmen, daß der Zeuge seine Weigerung auf das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder und nicht statt dessen auf den in § 55 StPO bezeichneten Sachverhalt stützte; denn der Zeuge hatte in seinem Gespräch mit dem Botschaftsbeamten am 25.März 1981

' erklärt, er sei zur Tatzeit überhaupt nicht in ei] gewesen. Schließlich durfte das Schwurgericht die Angabe des

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Zeugen, er wolle mit dem in Ha anhängigen Strafverfahren nichts zu tun haben, in dem Sinne auslegen,

daß der Zeuge weder in HE noch in Oggp oder an

einem dritten Ort aussagen wollte. Denn das Schwurgericht hatte auch eine konsularische Vernehmung in OB zum Gegenstand seiner Anfrage an die Botschaft gemacht. Wie

das Schwurgericht annehmen durfte, hat der Botschaftsbeamte den Zeugen auch auf die Möglichkeit der konsularischen Vernehmung hingewiesen. Gleichwohl hat der Zeuge erklärt,

er wolle mit dem Strafverfahren schlechthin "nichts zu tun" haben. Anhaltspunkte dafür, daß eine im Rechtshilfeverfahren zugestellte Ladung des Zeugen zur Hauptverhandlung oder zu einer konsularischen Vernehmung eine erneute Sinnesänderung des Zeugen bewirken könnten, gab es nicht.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit weiteren Verfahrensbeschwerden dagegen, daß sich das Schwurgericht seine Überzeugung über die mit der Weigerung des Zeugen Tariq IB zusammenhängenden Vorgänge im Wege des Freibeweises und nicht durch Vernehmung des beteiligten Botschaftsbeamten gebildet hat, ferner dagegen, daß die Zeugin a , zu einem Thema, wegen dessen sie bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden war, nicht nochmals gehört worden ist; diese Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet. Unbegründet ist auch die Verfahrensbeschwerde, die sich gegen die Behandlung des Beweisamtrages richtet, nach dem die Zeugin FÜ über die Angabe ihres Begleiters, er wohne in Pi, gehört werden sollte. Wie die Urteilsgründe ausweisen (UA S.17), hat das Schwurgericht die in der Hauptverhandlung zugesagte Wahrunterstellung (Bd.III B1.502 d.A.) eingehalten. Darauf, daß das Landgericht den als wahr unterstellten Umstand in den Urteilsgründen als bedeutungslos bezeichnet hat (UA S.17), kann die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht beruhen.

[%

II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerde-

führers. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil

aufzuheben.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki