Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/170#abs-1 (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/170#abs-2 (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

§ 169a § 171