§ 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/170#abs-1 (1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/170#abs-2 (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Wird zitiert von 2.642 Entscheidungen zu § 170 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Freiburg, 25.02.2016 – 2 KLs 270 Js 21058/12; 2 KLs 270 Js 21058/12 - AK 24/14
- VG Freiburg, 14.06.2018 – 8 K 2352/16Zitiert von 1
- BayObLG, 27.03.2025 – 204 VAs 569/24Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 19.11.2014 – 4 K 2270/12Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 14.01.2022 – 6 K 306/21.WI
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 – 7 A 10256/18Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 14.09.2026 – 5 Qs 98/26Strafbefehlsverfahren: Wirksamkeit der Zustellung eines Strafbefehls ohne Übersetzung; Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Einspruchsfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.09.2026 – StB 51/26Durchsuchungsanordnung: Umdeutung einer prozessual überholten Beschwerde in einen Feststellungsantrag; Voraussetzungen des Anfangsverdachts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 5 E 60/24Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; Rechtmäßigkeit bei Anfangsverdacht der Hintermanneigenschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 170 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.