Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 30.10.1953 – 3 StR 776/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

s II. Gesetz: Rechtssatz: III. Gesetz: Rechtssatz; IV. Gesetz: Rechtssatz: Bo nn rn nn ..- — StGB §§ 133. 137 Ler Folizeibeamte, der eine Sache beschlagnahmt hat, macht sich, solange ihm nach den bestehenden Vorschriften die Befugnis zur Entscheidung über die Freigabe zusteht, auch dann keines Verstrickungsbruchs schuldig, wenn er sich die Sache selbst zueignet oder sie pflicht- widrig freigibt. Dagegen sind in einem solchen Falle die Zueignung der Sache oder die Heraus- gabe an eine nicht zum Empfang berechtigte Person als Verwahrungsbruch strafbar, StGB § 335; RAngO §§ 401, 418 Treffen passive Zestechung und Steuerhehlerei tateinheitlich zusarmen, so ist lediglich auf Wertersatzstrafe, nicht zugleich auf Verfallerklärung des \ertes zu erkennen, gleichgültig, 0b für die passive Bestechung oder für die Steuerhehlerei die schwerere Strafe angedroht ist. SteB §§ 259, 357 Ein Amtsvorgesetzter, der sich an einer Amtsunterschlagung seines Untergebenen in der Form des § 357 StGB beteiligt und hierbei beabsichtigt, an den zu unterschlagenden Sachen teilzuhaben, ist nur nach § 357 StGB, nicht auch wegen Hehlerei zu bestrafen, wenn er einen Beuteanteil von dem Untergebenen erhält. StGB § 346 Straflose Selbstbegünstigung liegt nicht vor, wenn der Beamte eine strafbare Handlung nicht anzeigt, weil er seine Kenntnis zur Durchführung einer eigenen Straftat ausnutzen will, und dadurch die Zwangslage, mit einer Anzeige sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, schuldhaft herbeiführt,

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

I. Gesetz: Rechtssatz;s

II. Gesetz: Rechtssatz:

III. Gesetz: Rechtssatz;

IV. Gesetz: Rechtssatz:

Bo nn rn nn ..- —

StGB §§ 133. 137

Ler Folizeibeamte, der eine Sache beschlagnahmt hat, macht sich, solange ihm nach den

bestehenden Vorschriften die Befugnis zur Entscheidung über die Freigabe zusteht, auch dann

keines Verstrickungsbruchs schuldig, wenn er

sich die Sache selbst zueignet oder sie pflicht-

widrig freigibt. Dagegen sind in einem solchen Falle die Zueignung der Sache oder die Heraus-

gabe an eine nicht zum Empfang berechtigte Person als Verwahrungsbruch strafbar,

StGB § 335; RAngO §§ 401, 418

Treffen passive Zestechung und Steuerhehlerei tateinheitlich zusarmen, so ist lediglich auf Wertersatzstrafe, nicht zugleich auf Verfallerklärung des \ertes zu erkennen, gleichgültig, 0b für die passive Bestechung oder für die Steuerhehlerei die schwerere Strafe angedroht ist.

SteB §§ 259, 357

Ein Amtsvorgesetzter, der sich an einer Amtsunterschlagung seines Untergebenen in der Form des § 357 StGB beteiligt und hierbei beabsichtigt, an den zu unterschlagenden Sachen teilzuhaben, ist nur nach § 357 StGB, nicht auch wegen Hehlerei zu bestrafen, wenn er einen Beuteanteil von dem Untergebenen erhält.

StGB § 346

Straflose Selbstbegünstigung liegt nicht vor,

wenn der Beamte eine strafbare Handlung nicht anzeigt, weil er seine Kenntnis zur Durchführung einer eigenen Straftat ausnutzen will, und dadurch die Zwangslage, mit einer Anzeige sich selbst der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen, schuldhaft herbeiführt,

Aktenzeichen: 3 StR 776/52 Urteil des BGH vom 30. Oktober 1953 LG Düsseldorf

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Kriminalpolizei-Cbermeister Georg \ı NEED zus ‚ dort geboren an 9. ED ;

2.) den Kriminalpolizeimeister Eat] I aus DEE: az > j

geboren ar » in RK

3.) den Kriminalpolizei-Cberrat Fritz M en. . EB aus TED, geboren an @. in GemB-PD, Xrs. Cr@iiin,

4,) den Kriminalpolizei-hachtmeister Otto K a au

‚ geboren an. ED EB in cm-9

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0s 5.) den Kriminalpolizei-Wachtmeister Bruno Vi > K s D

6.) den Kriminalpolizei-Wachtmeister Hans V nalpolizei-„achtmeister Dietrich

aus geboren am EB. 7.) den ehemaligen Krimi

D gegen aus dort geboren am @. ‚

8.) den Kriminalpolizeimeister Alfred S + aus ‚ geboren an. in O R

9,) den Kriminalpolizeimeister Heinz S a DEE, geboren ar GB. GEEEEEEER n

10.) den Kriminalpolizei-Wachtmeister Karl S c ip aus DEE, Gort geboren an. END EEE,

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wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung $

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: a‘ oe

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Senatsnräsident Dr, notberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Kkaaß Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende kichter.

Cberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Ängeklagten VIEW und Sc gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 14. September 1951 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. .

II. Auf die Revisionrdes Angeklagten St wira das Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

III. Auf die Revision des Angeklagten WEB wird das Urteil 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass

a) die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in allen Fällen,

b) die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in den Fällen 4 und 28 a wegfällt,

2.) aufgehoben

a) soweit der Angeklagte im Falle lo wegen Hehlerei verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen 4 und 2Ba wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch verur-

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teilt worden ist, ce) im Gesamtstrafausspruch.

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IV. Auf die Revision des Angeklagten :@® wird das Jrteil 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass a) die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in allen Fällen, b) die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Falle 21 wegfüllt, .2:) aufgehoben a) soweit der =ngeklagte ir Falle lo wegen Hehlerei verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.

V. Auf die Revision des Angeklagten EEE wird das Urteil aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 1 und II wegen liehlerei verurteilt worden ist, ausserden im Gesamtstrafausspruch., Im Falle 1 wird der Angeklagte von der Anklage der Hehlerei freigesprochen.

VI. Auf die Revision des Angeklagten Kalb wird das Urteil aufgchoben, soweit der Angeklagte wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit nit gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch verurteilt worden

ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.,

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VII.Auf die Revision des Angeklagten VER wird das Urteil § 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in den Fällen “ 19 und 21 und wegen gewinnsüchtigen Verwahrungs- “a bruchs im Falle 21 wegfällt, b 2.) im Strafausspruch aufgehoben, soweit der Angeklag- *

te im Falle 21 wegen Begünstigung in Ant in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und mit gewinnsüchtigem Verwahrungebruch verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch,

VIII. Auf die Revision des Angeklagten DiWB wira das

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Urteil§

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in den Fällen lo, 20 und 46 wegfällt,

2.) aufgehoben in Falle 14, im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung,

Auf die Kevision des Angeklagten Sch wird das Urteil aufgekoben, scveit er wegen /mtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungspruch und mit Verstrickungsbruci: (Tall 42) und wegen Amtsunterschlagung in Tateinkeit rit Verstrickungsbruch (Fall 44) verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehenden Kevisionen der Angeklagten VB, HD. GEHE, ve, VCHEED, 1: EEE und ScHD werden verworfen.

Im Umfang der Aufhebung, die sich jeweils auch auf die zugrunde liegenden Feststellungen erstreckt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die zosten der Rechtsmittel, an das Landgericht

zurückverwiesen

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Von Rechts wegen

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gründe: Sämtliche Angeklagten gehörten zur Tatzeit als Beamte der DEE Kriminalpolizei an, deren Leiter der Ange-

klagte iD war. Leiter des 6. Kommissariats, das in den Jahren 1946 bis 1940 hauptsächlich den Schwarzhandel

zu bekämpfen und lirtscheftsverbrechen zu verfolgen hatte, war zunächst der Angeklagte VB, später der Angeklagte DIEB. Die übrigen i{ngeklagten waren Sachbearbeiter, meist im 6. Kommissariat. Im Rehmen der von ihnen durchgeführten srmittlungen haben sich die Angeklagten zahlreicher Straltaten schuldig gemscht; sie sind hauptsächlich wegen schwerer und einfacher passiver Bestechung, wegen Begünstigung im Amt, wegen Verwahrungsbruchs und Verstrickungsbruchs, wegen Amtsunterschlagung, Hehlerei und Steuerhehlerei verurteilt worden. Das Verfahren gegen die Angeklagten Sc. Le und DOW ist nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt worden. Die Angeklagten Ve; HD, ıı GENE. U DE We a 3 PL Ps [7 SCHE und Schm@® haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten Schm@® ist bereits durch Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden. Die Angeklagten

Tr, Do und LSB haben kein Rechtsmittel eingelegt.

A. Revision des Angeklagten Vo

Der Angeklagte ist verurteilt worden

&) wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrickungs-

truch (Fälle 1, 2, 3, 16, II), b) wegen Begünstigung im Ant (Fall 7),

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c) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbrucl: und mit Verstrickungsbruch in zwei Fällen (Fälle 4 und 28 a),

dä) wegen schwerer passiver Bestechung (Fall 28 a),

e) wegen schwerer passiver Bestechung in 'Tateinheit mit Steuerhehlerei (Fall 4), \

f) wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen (Fälle 5, 8, 16),

g) wegen Urkundenunterdrückung im Aut (Fall 4), h) wegen Hehlerei (Fall 10), i) wegen Steuerhehlerei (Fall 28 b).

I Die Verfahrensbeschwerde

Im Falle 4 rügt die Kevision Verletzung der Aufklärungspflicht. Der Angeklagte habe sich dahin eingelassen, dass sein Vorgesetzter Be die Freigabe der Zigaretten angeordnet habe, Im Falle 28 b habe der Angeklagte dasselbe behauptet und hier habe das Landgerickt die Einlassung nicht als widerlegt angesehen, Infolgedessen sei das Landgericht verpflichtet gewesen, Be@@B über den Fall 4 als Zeugen zu vernehmen. Die Revision übersieht, dass beide Fälle ganz verschieden lagen. Im Falle 28 b ist festgestellt, dass der Rechtsanwalt We@iiMB durch unmittelbare Verhandlung mit Bege die Anordnung der Freigabe erreicht hat, ohne dass der Angeklagte dabei beteiligt und damit einverstanden war. Deshalb brauchte sich dem Landgericht in dem anders gelagerten Falle 4 die Vernehmung Bei» nicht aufzudrängen, nachdem es die Überzeugung gewonnen hatte, dass der Angeklagte und Bee in diesem Falle nach einem gemeinsamen Plan gehandelt haben.

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II. Die Sachbeschwerde

l ) Wegen Begünstigung im Amt ist der Angeklagte in den Fällen 4 (Lew). 7 (I:cB) und 282 (Baib) verurteilt

worden, Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich,

Die kevision erhebt nur tinwendungen zum Fall 28 a. Der innere Tatbestand sei nicht susreichend festgestellt. ver Angeklagte habe nach einer allgemeinen Weisung gehandelt, wonach in geringfügigen Angelegenheiten nicht allzu scharf vorgegangen werden sollte. Da der Angeklagte der kulfassung gewesen sei, es handle sich um einen unbedeutenden Vorfall, so könne keine Kede davon sein, dass er Ba» bewusst der Strafverfolgung entzogen habe, Diese Behauptungen der Revision stehen mit den tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch und sind daher unbeachtlich. Die Strafkemmer ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte nicht nach einer allgemeinen lieisung einer vorgesetzten Dienststelle gehandelt hat, sondern um einen Vorteil aus der “ngelegenheit herauszuschlagen. Hierfür war insbesondere entscheidend, dass der “ngeklagte ausweislich der Tagebücher des 6. Ecmmissariats in zahlreichen anderen Fällen , die wert- und mengenmässig weit geringfügiger waren, ordnungsmässig verfahren ist und die Vorgänge an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat.

Dass im Falle 4 der Begünstigte Lei später bestraft wurde, weil bei ihm erneut grosse Mengen unverzollter Zigaretten, darunter auch die vom Angeklagten freigegebenen, gefunden wurden, ist unerheblich, § 346 StGB setzt nicht voraus, dass der Strafanspruch endgültig vereitelt wird; zur Vollendung genügt, wenn er für eine geraume Zeit unverwirklicht bleibt, Nier waren zudem die Umstände, die

später zur Bestrafung des Lei geführt haben, vom Willen des Angeklagteh unabhängig (vgl RGSt 70, 251 /2547).

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Im übrigen wird auf die späteren Rechtsausführungen zur hevision des Angeklagten lo@B Bezug genommen.

2.) In den Fällen der einfachen passiven Bestechung (5: Bi, 5: KO una 16: Mi) vermisst die Revision die reststellung eines den beiden Parteien bewussten Zusammenhangs zwischen Geschenk und Amtshandlung. Da der Gruppenleiter Be jedenfalls in den Fällen 5 und 8 die Freigebe der Zigarren bezw. Weckerukren wangels einer strafbaren ilandlung ordnungsmüssig angeordnet habe, liege keine Bestecuung vor, wern der Zigentümer aus irgendwelchen \rwägungen Zigarren oder \ieckeruhren für die Polizeibeamten zurücklasse. Lie nüge ist verfehlt. Dass die Freigabe reclıt - mässig erfolgte, ist die Voraussetzung für die Anwendung

des § 331 StGB; andernfalls läge der Tatbestanä der schweren passiven Bestechung vor. Dass übergeordnete Dienststellen (Gruppenleiter oder Staatsanwaltschaft) die Freigabe verfügt hatten, ist unerheblich; die Aushändigung durch den Angeklagten war auch in diesen Felle eine Amtshandlung. Dass die Eigentümer die Gegenstände für die Beamten "aus irgendwelchen Erwägungen" zurückgelassen hätten, steht mit den . Feststellungen in Widerspruch. Das Urteil hebt in beiden Fällen ausdrücklich hervor, die Kigentümer hätten dies als Gegenleistung für die Freigabe getan. Ein anderer 3eweggrund ist auch kaum vorstellbar. Da sich der Angeklagte der Absicht der Eigentümer bewusst war, ist der Tatbestand der einfachen passiven Bestechung auch zur inneren Tatseite festgestellt,

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3.) Ibensowenig können gegen die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung in den Fällen 4 und 28 a begründete Einwendungen erhoben werden, Ilier waren die Amtshandlungen, für die der Angeklagte belohnt worden ist, nicht nur pflichtwidrig, sondern sogar strafbar (Begünstigung im Ant).

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4.) In Falle 10 (Hi@B: Hehlerei) ist die Revision begründet, Es fehlen ausreichende Feststellungen zur innerer Tatseite, so dass die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden kann. lhaupttäter in diesem Falle ist der Angeklagte DiED. .: AB wurde - jedenfalls trifft das Urteil keine gegenteiligen Feststellungen - erst dadurch in die Vorgänge hineingezogen, dass ihm IB nehrere ötangen Zigaretten überbrachte, die Di tass

\ zuvor sichergestellt Latte, Dabei nahn WWW, ohne erst zu fragen, an, dass die Zigeretten mit dem Fall Eilger zusammenhingen. \odurch er Kenntnis über den Fall Ti hatte und was er sich unter diesem Fall vorstellte, sagt das Urteil nicht. Es wird dann nur noch bemerkt, Steuerhehlerei scheide aus, weil dieser Tatbestand einen abgeleiteten Erwerb vcraussetze, während die Zigaretten durch eine Amtsunterschlagung erworben worden seien, Es kann

in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob eine Amtsunterschlagung Di vorliegt. Jedenfalls ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte von einer Ämtsunterschlagung Kenntnis hatte, § 259 StGB setzt eine gegen das Vermögen gerichtete Vortat voraus; der Hehler muss diese Vortat, wenn auch nicht ‘ihre näheren Umstände

und ihre Zinzelheiten, kennen, insbesondere muss er wissen, dass sie gegen das Vermögen gerichtet war. Die bisherigen Feststellungen schliessen nicht aus, dass dem An- “ “ geklagten eine solche Vorstellung fehlte, Möglicherweise j hat er angenommen, dass die Zigaretten durch eine Bestechung erlangt waren; diese ist keine Vortat im Sinne "des § 259 StGB. Es bedarf daher weiterer Aufklärung in der Richtung, welche Kenntnis der Angeklagte vom Falle Ei dei Annahme der Zigaretten hatte.

Im übrigen - auch für den Fall, dass eine Hehlerei nicht festgesterlt werden kann - wird die Strafkanmer erneut »rüfen müssen, ob öteuerhehlerei vorliegt. Tie =nsicht, es liege kein abgeleiteter Erwerb vor, weil die

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Zigaretten durch eine Amtsunterschlagung erworben worden seien, begegnet Bederken. Auch der Tatbestand des § 259 StGB setzt abgeleiteten Erwerb voraus, Die Strafkaimmer hat ihn insoweit bejaht. Es ist nicht ersichtlich, warum er unter dem Gesichtspunkt des § 403 RAbgO verneint werden soll. Cb sich Di durch eine #mtsunterschlagung oder in arderer Vieise die Verfügung Über die Zigaretten verschafft kat, ist nicht entscheidend Nicht auf den abgeleiteten Erwerb Dip, sondern auf den abgeleiteten Erwerb des Angeklagten von Di oder Ep kommt es an. An den Zigaretten war eine Steuerhinterziehung begangen worden. Steuerhehlcerei ist also möglich Lass . ein richtabgeleiteter Erwerb dazwischenliegt, ist recutlich

ohne Bedeutung.

5.) In den Fällen 1 (LediiW), 2 (Cr). 3 (Ki), 16 (Ni) und II ist der Angeklagte u.a wegen Antsunterschlagung verurteilt worden. Die Revision wendet sich nicht ausdrücklich gegen diesen Schuldspruch; er lässt im Ergebnis auch keinen Rechtsfehler erl’ennen,

a) Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter ewehrsam an den betreffenden Gegenständen hat, Bestelit Gewahrsan mehrerer ’ersonen, dann kann Unterschlagung nur vorliegen, wenn sie einverständlich handeln. In allen Fällen ist einwandfrei festgestellt, dass WEB und IE Nlitgewahrsam hatten. Lie Taten sind auch jeweils im gegenseitigen Einverständnis begangen worden. Nur im Falle 16 hat V®- @ sich auf eigene Faust einige Meter Dekorationsstoff zugeeignet. Das Landgericht führt aber aus, VB habe mit dem stillschweigenden Willen MB gehandelt. Beide bätten sich gemeinschaftlich einer Reihe von Amtsunterschlagungen schuldig gemacht, mit denen sie schon früher begonnen hätten, wie sich aus dem Fall II ergebe. Bei seiner damaligen Einstellung habe UP grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden gehabt, wenn «EB sich auch ohne sein Gissen von den in seinem Zimmer sichergestellten

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Gegenständen etwas aneignete, BD seinerseits sei

sich dieses Einverstündnisses bewusst gewesen. Aus Kechlsgründen kann gegen diese “ürdigung der tatsächlichen Verhöltnisse nichtseingewendet werden.

b) Zum Falle 1 führt das Landgericht aus, die Zueignungsabsicht sei dadurch nach aussen erkennbar in Erscheinung ge- | treten, dass VB und HEMB die Strümpfe, die sie sich rechtswidrig zueignen wollten, von den anderen Strümpfen trennten und in Penzerschrank VB unterbrachten. Ihr Wille sei auch darauf gerichtet gewesen, die Strümpfe sich zuzueignen, d.h. dem eigenen Vermögen zuzuführen Daran ändere nichts die Tetsache, dass sie von vornherein beabsichtigten, einen Teil der Strümpfe an andere Angeklagte und Zeugen abzuführen, Im Ergebnis und angesichts der festgestellten Tatsachen ist auch gegen diese Würdigung nichts einzuweiden. Zwar ist nicnt jede Handlung, die an sich nur dem Eigentümer züsteht, schon eine Zueignung; sie liegt nur vor, wenn die Handlung des Täters den Willen zum Ausdruck bringt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschließen und die Sache winem eigenen Vermögen einzuverleiben (vgl

RGSt 61, 228 und rehrfach BGH: 1 StR 42,51 vom 19. Juni 1951 und 1 StR 469/51 vom 30. Cktober 1951). Mit Recht hebt aber das Landgericht hervor, dass die schon zuvor gefasste Absicht, die Sache alsbald an andere weiterzugeben, eine Zueignung nicht notwendig ausschliesst. \ienn der Täter den Empfängern gegenüber bereits wie ein Eigentümer der verteilten Gegenstände auftreten will, dann eignet er diese Gegenstände zunächst sich zu und macht sich der Unterschlagung schuldig. Diese Voraussetzung ist in den in Betracht kommenden Fällen festgestellt.

Nach allem besteht die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung zu kechtz

6.) Ler Angeklagte ist ferner in den Fällen 1, 2, 3, 4, 16, 28 a, II wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs und wegen Verstrickungsbrucks verurteilt worden. Dieser '

Schuldspruch ist nicht in allen Fällen gerechtfertigt,

a) Die Strafkarner ist zutreffend von dem in der Rechtsorechung allgemein anerkannten Grundsatz ausgegangen, dass sich auclı derjenige Beante des Verstrickungsbruchs 9 schuldig machen kann, der selbst die ı fündung oder Be- E schlagnahme vorgenommen hat (vgl RGSt 44, 43; BGISt 3, 306), Im vorliegenden Fall bedürfen jedoch die Voraussetzungen ” einer solchen Täterschaft des Beamten näherer Erörterung, Dabei ist die Zweckbestimmung des § 137 StGB zu beachten, Die Vorschrift will die durch Pfändung oder Beschlagnahme herbeigeführte staatliche Eerrschaftsgewalt gegen unbefugte Eingriffe schützen (vgl RcSt 65, 248). Der Beamte kann selbst in diese kLerrschaftsgewalt unbefugt eingreifen, auch wenn er derjenige ist, der die beschlagnahnte Sache für den Staat und in Ausübung der lierrschaftsgewalt in Besitz hat, Gleichwohl fällt nicht jede pflichtwid- u rige Ausübung dieser Herrschaftsgewalt unter den Tatbestand des § 137 StGB. \ienn nämlich der Besmte selbst

der alleinige Träger des öffentlichen Besitzwillens ist. kann er nicht nach dieser Vorschrift bestraft werden, weil ein Handeln gegen den eigenen Willen nicht denkbar ist. Der 4. Strafsenat hat zwar in BGHSt 3, 306 entschieden, dass sich der Gerichtsvollzieher, wenn er den nach

§ 883 ZPO erlangten Gewahrsam an der Sache eigenmächtig preisgibt, des Verstri&kungsbruchs schuldig macht, weil

er dadurch den öffentlichen Besitzwillen missachtet. E8 handelt sich aber um einen Sonderfall, aus dem sich kein ellgeneiner Rechtssatz herleiten lässt. Die Entscheidung . gründet sich nämlich darauf, dass es dem Gerichtsvollzsieher nach den einschlägigen Vorschriften lediglich ob-

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liegt, die Pfändung oder Bescnlagnahne durchzuführen und die Sache damit der staatlichen Verstrickung zu unterwer-

fen, dass aber die Aufrechterhaltung der Pfändung oder $ Beschlagnahme jeder £rmessensentscheidung des Gerichts- a vollziehers entzogen ist. Er muss die gerichtliche An- Ri ordnung solange beachten, bis der Gläubiger, zu dessen Bir Gunsten sie ergangen ist, einer Freigabe zustimmt. Die #

Sachlage ist anders, wenn ein Polizeibeamter von sich aus

und ohne heisung eines Vorgesetzten nach den Vorschrif- "$ ten der Strafprozessordnung eine Sache beschlagnahnt hat. er Eier ist der ?olizeibeamte selbst und allein derjenige, AR der den öffentlichen Besitzwillen ausübt; er hat auch 2,

zunächst allein und selbständig nach seinem pflichtmässigen "X rmessen zu entscheiden, ob die Verstrickung aufrechtzuerhalten ist. Aus der Eigenschaft als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft ergibt sich keine allgemeine Einschränkung dieser Selbständigkeit. Solange ihn also die Entschei-Aungsbefugnis über die Freigabe zusteht, kann er sich keines Verstrickungsbruchs schuldig machen, und zwar auch ‚: dann nicht, wenn er durch die Freigabe nach lage der Umstände pflichtwidrig handelt oder sich die beschlagnahmte Sache sogar selbst zueignet. Da § 137 StGB die Zuwiderhandlung gegen den öffentlichen Besitzwillen mit Strafe bedroht, kann es für den Tatbestand nicht darauf ankommen, ob der Träger dieses Besitzwillens bei der Freigabe eflichtmässig oder pflichtwidrig handelt. An der erwähn-

nA 3 5 ‚ ten Befugnis des Polizeibeamten, über die Aufrechterhal- 4 7 tung der Verstrickung zu entscheiden, fehlt es allerdings, A A wenn die Beschilagnahme auf Anordnung der Staatsanwalt- N E schaft oder auf Grund eines richterlichen Befehls ausge- ’ \

Zu führt worden ist. Sie entfällt auch, sobald im Laufe des Verfahrens die Ermittlungen auf die Staatsanwaltschaft oder eine sonstige Strafverfolgungsbehörde übergehen oder wenn die Beschlagnahme richterlich bestätigt wird

. ten verfolgen zwar insofern dasselbe Ziel, als auch § 133

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(vgl Tillmann in Löwe-tosenberg, StPO § 98 Anm ı5). In keinem der Fälle, die zur Verurteilung des /rgeklagten geführt haben, war bereits ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder die Beschlagnahme richterlich bestätigt worden. Die Angelegenheit befand sich in allen Fällen noch im polizeilichen Zuständigkeitsbereich. Unter diesen Umständen könnte sich der Angeklagte nur dann eines Verstrickungsbruchs schuldig gemacht haben, wenn ihm selbst oder seinem jeweiligen Mittäter keine Befugnis zur Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Verstrickung zugestanden hätte, weil diese Befugnis auf einen Vorgesetzten im polizeilichen Dienstbereich als den Träger des öffentlichen Besitzwillens übergegangen war. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zu den Tatzeiten‘® Leiter des 6. Kommissariats. Als solcher hatte er über die’% Abgabe der Sechen an die Staatsanwaltschaft und, über dje:F Freig BE ” Rückgabe beschlagnahmter Sachen zu entscheiden. ‘Er tat das in der Regel auch selbst. Dass er die Entscheidung in Ausnahmefällen dem Gruppenleiter überliess, ändert nichts an R seiner grundsätzlichen Befugnis. Eine Verurteilung wegen “ Verstrickungsbruchs scheidet daher in allen Fällen (1, 2, 3, 4, 16, 28 a, II) aus, gleichgültig, ob der Angeklagte | sich die beschlagnahmten Sachen selbst zugeeignet oder sie pflichtwidrig freigegeben hat.

b) Auch beim Verwahrungsbruch nach § 133 StGB kann Täter derjenige Beamte sein, der den amtlichen Gewahrsam äusübt (vgl RGSt 58, 334). Die Voraussetzungen der Täterschaft sind aber hier andere als bei § 137 StGB. Beide Vorschrif- %

StGB die staatliche Herrschaftsgewalt über alle amtlich aufbewahrten oder übergebenen Sachen gegen unbefugte Eingriffe sichern will (vgl RGSt 72, 172). Bei § 135 StGB tritt aber ein weiterer Gesichtspunkt hinzu, der bei § 157 StGB keine Rolle spielt: Die Vorschrift will zugleich das

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Vertrauen in die staatliche TLerrschaftsgewalt schützen, nämlich das Vertrauen, dass Gegenstände, die sich kraft staatlichen Eoheitsrechts im Besitz des Staates befinden und denen der Staat seine Fürsorge in erkennbarer Weise zugewendet hat, auch ordnungsmässig aufbewahrt werden. Diese besondere und zusätzliche Zweckbestimmung

des § 133 StGB ist zwar in der Rechtsprechung des Reichs- ””

gerichts nicht durchgängig hervorgehoben worden, wie sich vor allem in den verschiedenen Urteilen über die Möglichkeit tateinheitlichen Zusaimentreffens beider Straftaten zeigt (vgl einerseits RGSt 6, 426 und 54, 244; andererseits RGSt 28, 379). Sie ergibt sich aber nicht nur aus dem Tatbestandsmerkmal der "amtlichen Aufbewahrung", sondern vcr allem aus der erheblich strengeren Strafdrohung des § 133 StGB. Der wesentliche Unterschied beider Tatbestände besteht insbesondere darin, dass §§ 137 StGB die rechtliche hirksamkeit der Verstrikkung voraussetzt, die von der Zuständigkeit des pfändenden Reamten und von der Einhaltung bestimmter Förmlichkeiten abhängt, während es bei § 155 StGB auf die tatsöchliche Begründung der staatlichen Herrschaftsgewalt mit der Pflicht zur staatlichen Fürsorge für den Gegenstand ankommt. Hier ist die Frage, ob der Beamte zuständig war oder ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet worden sind, unerheblich; denn das Vertrauen in die staatliche Herrschaftsgewalt wird auch in solchen Fällen begründet und muss deshalb geschützt werden.

Daraus folgt, dass die Täterschaft des Beamten nach § 133 StGB im Gegensatz zu § 137 StGB nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil er selbst der Träger des öffentlichen Besitzwillens ist. Denn auch in dieser Eigenschaft kann er das Vertrauen in die staatliche Eerrschaftsgewalt durch ihren Missbrauch verletzen.

Es war deshalb stets anerkannt, dass der Beamte sich

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des Verwahrungsbruchs schuldig macht, wenn er den zur amtlichen Aufbewahrung in seiner Besitz befindlichen Gegenstand beiseiteschafft, indem er sich den Gegenstand zueignet (vgl z.B. RGSt 58, 334). Dasselbe muß gelten, wenn er ihn an eine Person herausgibt, die als berechtigter Empfänger keinesfalls in Betracht kommt.

Aus diesem Grund liegt in den Fällen l, 2, 3, 16, II zweifelsfrei Verwahrungsbruch vor,

Anders ist die Rechtslage in den Fällen 4 und

zugeeignet, sondern an diejenigen Personen herausgege- " ben, bei denen sie beschlagnahmt waren. Dass dies aus Gründen der Strafverfolgung nicht hätte geschehen dür- | fen, ist für die Anwendbarkeit des § 133 StGB unerhetlich. Hier scheidet Verwahrungsbruch aus, weil der An- . geklagte kraft seiner amtlichen Stellung an sieh über | die Freigabe an den berechtigten Empfänger entscheiden m durfte. "ie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn be-% reits ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwalt- ° schaft eingeleitet oder die Beschlagnahne richterlich bestätigt gewesen wäre, kann unentschieden bleiben, Solange die Angelegenheit noch allein von der Polizei bearbeitet wurde, war der Angeklagte als der zuständige 2 Beamte auch befugt, über die Aufrechterhaltung der h Beschlagnahme zu entscheiden. Deshalb und weil die Sachen an die nach seiner Ansicht berechtigten Empfänger herausgegeben wurden, liegt kein Verwahrungsbruch vor, gleichgültig, ob der Angeklagte sein Ermessen pflichtmässig oder pflichtwidrig ausübte. Im Falle

4 stammten allerdings die beschlagnahmten Zigaretten aus einem Raubüberfall. Ob in einem solchen Falle

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Verwahrungsbruch anzunchnmen ist, wenn die Sacheu nicht an

den Eigentürer, sondern an denjenigen herausgegeben werden,

bei dem sie beschlagnahmt wurden, bedarf keiner Entscheidung. Den /ngeklagten ist nicht nachgewiesen, dass er die Eerkunft der Zigaretten aus einem Raubüberfell gekannt oder darit gerechnet hat. lfacn allen liegt in den Fällen 4 und 28 a kein Vergehen nach § 133 StGB ver,

ce) Zu den übrigen Fällen rügt die kevision die Destrafung nach § 133 Abs 2 StGB, weil eine gewinnsüchtige Absicht nicht vorliege. Das Lendgericht geht insoweit von der Rechtsprechung des Reichsgerichts aus, das unter gewinnsüchtiger Absicnt das Streben nach irgendeinen materiellen Vorteil verstand. Nach der kechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch eine gewinnsüchtige Absicht nur dann gegeben, wenn die Tat auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstössigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (vgl BGHSt 1, 388). Hierbei kommt es allerdings nicht allein auf die Höhe des erstrebten Gewinns an. Auch in sonstigen Umständen kann die besonders anstössige Steigerung ües Erwerbssinns liegen. Solche Umstände sind hier gegeben, Der Angeklagte hat sich seines Vorteils wegen sckwerer Amtspflichtverletzungen schuldig gemacht und hemmungslos zahlreiche günstige Gelegenheiten zu seiner persönlichen Bereicherung ausgenutzt. Im Ergebnis bestehen daher gegen die Anwendung des § 133 Abs 2 StGB keine Bedenken.

7.) Soweit der Angeklagte in den Fällen 4 und 28 b wegen Steuerhehlerei und im Falle 4 ausserdem wegen Urkundenunterdrückung im Art verurteilt worden ist, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

8.) Gegen die Strafzumessungserwägungen der Strafkanmer bestehen an sith keine Bedenken. Die Berichtigung des Schuldspruchs durch Wegfall der Verurteilung wegen Ver-

strickungsbruchs berührt die verhängten Einzelstrafen nicht,

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da die rechtsirrige Annahme dieses Tatbestandes auf die Strafzumessung ersichtlich ohne Einfluss gewesen ist, Das liöchstraß der Gefüngnisstrafe beträgt noch

§ 137 StGB ein Jahr, während für die Haupttaten wesentlich höhere Strafen angedroht sind. Dagegen hat die Ver. urteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in j den Fällen 4 und 28 a möglicherweise die Höhe der Einzelstrafen beeinflusst,

Der Angeklagte ist gemäss § 401 Abs 2 RAbgO zu 140 Du \ertersatz verurteilt worden; ausserdem wurden - 145 Di gemäss § 335 StGB für verfallen erklärt. \ährend die hertersatzstrafe im einzelnen begründet ist, wird ” die Verfallerklürung in den Gründen nirgends erwähnt. RL. Da sie zwingend vorgeschrieben ist, könnte nur die hertberechnung als solche zweifelhaft sein, Lie Nachprüfung ergibt jedoch, dass ein Rechtsfehler zum Nachteil des i Angeklagten nicht vorliegen kann. Der \iert bemisst sich ; nach der Zeit der Entscheidung des Tatrichters; auf den : eitpunkt des Empfangs kommt es nicht an. Liegt dieser also vor der nährungsumstellung, so ist nicht etwa ein Reichsmarkwert zu ermitteln und umzustellen. Das gilt sowohl für die Wertersatzstrafe nach § 401 Abs 2 RAbgO (vgl BGH 2 StR 714/51 vom 6. Februar 1953) wie auch für die Verfallerklärung nach § 335 StGB (vgl BGH 1 StR 58/51 vom 4. April 1951).

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& Die \ertersatzstrafe für die beiden Fälle der

-, Steuerhehlerei (4 und 28 b) ist richtig berechnet. Der AH Angeklagte hat 1000 Zigaretten im Falle 4 und 400 Zi-F garetten im Falle 28 b an sich gebracht. Der \iert einer :

Zigarette ist zutreffend mit 0,10 DM angesetzt.

Im Falle 4 trifft die Steuerhehlerei tateinheitlich mit schwerer passiver Bestechung zusammen. Da die Höhe des für verfallen erklärten Geldbetrages nicht näher begründet ist, lässt das Urteil an sich die Möglichkeit

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- 19 -

offen, dass die Strafkarmer bei der Verfallerklärung die ; 1600 Zigaretten noch einmal berücksichtigt hat. Das wäre, F wie die Strafkarmer an sich auch erkannt hat, rechtsirrig. *: &£ 418 Abs 1 RAbgO wiederholt für den Fall, dass ein Steuer- ir} vergehen mit einer anderen Straftat tateinheitlich zusam- # mentrifft, zunächst die Regelung des § 73 StGB. Zusätzlich ° wird eber bestimmt, dass auf eine in dem Steuergesetz vorgeschriebene Zinziehung auch dann zu erkennen ist. wenn öie Strafe aus dem anderen Gesetz entnommen wird, wie es hier für die schwere passive Bestechung zutrifft. Dieser Grurdsatz ist zuletzt vom Reicksgericht unter Aufgabe @sr früheren Rechtsprechung auch für das allgemeine Strafrecht vertreten worden, weil es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen darf, dass er nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafgesetze verletzt hat (vgl RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152). An sich sind also Verfallerklärung und Einziehung (Wertersatzstrafe) nebeneinander angedroht, und zwar auch dann, wenn das Steuervergehen mit einfacher passiver Bestechung zusammentrifft, Gleichwohl ist es unzulässig, Wertersatzstrafe und Verfallerklärung ‘ nebeneinander zu verhängen, wenn das Erlangte zugleich r Gegenstand des Steuervergehens und der Bestechung ist. Eine ® Verfallerklärung kommt alsdann nicht in Betracht. Denn es handelt sich um Nebenstrafen, die gegenständlich gebunden . sind. Beide nebeneinander zu verhängen, liefe auf eine Dczpelbestrafung hinaus. Wären z.B. die 1000 Zigaretten im Zeitpunkt der Tat noch vorhanden gewesen, so könnten sie auch nur einmal eingezogen oder für verfallen erklärt werden. Für den Fall, dass dieselbe Sache mehrfach Gegenstand einer Steuerhinterziehung war, darf die Wertersatzstrafe ebenfalls nur einmal verhängt werden, Das ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt. Denn der an die Stalie der Winziehung tretende Wertersatz ist zwar eine Strafe, aber keine selbständige auf Geld lautende Feupt-

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strafe, sondern blosser Ersatz für die Einzichung. Die Vertersatzstrafe ist also nur zulässig, wenn und soweit unbescha- # det der im Einzelfall bestehenden Hindernisse begriffliih 3 an sich auf Einziehung erkennt werden könnte. Das ist aber nur einmal möglich; mit der Einziehung hört der Gegenstand auf, gegenüber dem Ingeklagten eine einziehbare Sache zu sein (vgl RGSt 61, 370). Da aber die Sache selbst nur einmal eingezogen werden kann, kommt auch die Wertersatzstrafe nur einmal in Betracht. Dasselbe muß “Gelten, wenn Wertersatzstrafe und Verfallerkliirung an sich infolge des tateinheitlichen Zusammentreffens nebeneinander angeäroht sind. Es fragt sich nur, welche Strafe im Einzelfall ausscheidet. Das ist die Verfallerklärung. § 335 StGB lässt nach anerkannter Rechtsprechung bei ihr die Verhängung einer Ersatzfrejheitsstrafe nicht zu,weil es sich um keine Geldstrafe im Sinne der §§ 27 £f StGB handelt (vgl RGSt 22, 103). Dagegen ist

§ 29 StGB auf die Wertersatzstrafe nach § 401 Abs 2 RAbgO anwendbar (vgl RGSt 65, 81 und 470 Abs 1 RAbg0). Da der Täter durch das Zusammentreffen der beiden Strafdrohungen nicht 3 besser gestellt werden darf, muss die Verfallerklärung hinter % der Wertersatzstrafe zurücktreten. Wie zu verfahren ist, wenn ' für die Wertersatzstrafe eine gesamtschulänerische Haftung

StGB sich nur gegen einen Beteiligten richtet, bedarf hier keiner Entscheidung.

Hiernach wäre die Verfallerklärung von 145 DM rechtlich fehlerhaft, wenn in ihrdie 100 DM für 1000 Zigaretten nochmals berücksichtigt wären. Das kann jedoch mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Ausser den 1000 Zigaretten hat der Angeklagte für seine Bestechlichkeit erhalten:

150 Zigarren im Falle 5 3 Weckeruhren im Falle 8 5 m Nesselbezugsstoff im Falle 16 3 xg Kaffee im Falle 28 a.

Ler „ert dieser Gegerstinde im Zeitpunkt des Urteils betrug mindestens 145 LI. Der Angeklagte kann also durch die Verfallerklärung dieser Surme nicht beschwert sein.

9.) Nach allem ist das Urteil, soweit es den Angeklagten "eigel betrifft, im Sckuldspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in allen Fällen und die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs in den Füllen 4 und 28 a wegfällt. Die Verurteilung wegen Kehlerei im Talle 10 muss aufgehoben werden. Ebenso sind der Gesamtstrafausspruch und die Tinzelstrafen in den Fällen 4 und 28 a, soweit sie wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigenm Verwal.rungsbruch und mit Verstrickungsbruch ausgesprochen worden sind, aufzuheben.

B. Revision des Angeklagten Tg

Der Angeklagte ist verurteilt worden

„, segen fortgesetzter Amtsunterschlagung ir Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrikkungsbruch (Fälle 1, 2, 3, 6, 21, 24, II),

db) wegen Begünstigung im Amt (Fall 10),

c) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 21),

e) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verstrik-

kungsbruch (Fall 38),

e) wegen schwerer passiver Bestechung in drei Fällen (Fälle 10, 23, 38),

£) wegen einfacher passiver Bestechung in drei Fällen (Fälle 29, 32, 37),

g) wegen Urkundenfälschung im Amt (Fall 38),

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- 22 -

h) wegen Heklerei (Fall 10), i) wegen Steuerhehlerei (Fall 4).

Im Falle 23 besteht insofern eine Unklarheit, als das Landgericht in der rechtlichen \.Urdigung zunächst eine Begünstigung im Ant verneint, dann aber bei der Zusanmen- | fassung bemerkt, der Angeklagte habe sich der Begünstigung ” in Amt schuldig geracht. Es handelt sich offenbar un ein Versehen. Bei der Festsetzung der Sinzelstrafen wird eine Begünstigung im Amt im Falle 23 nicht mehr erwähnt; der Urteilsspruch enthält keine Verurteilung. Der Angeklagte kann somit durch das Versehen nicht beschwert sein. %.

I. Die Verfahrensbeschwerde

Die kevision rügt Verletzung des § 244 StPO, weil nicht geprüft sei, ob die Fälle der Bestechung und der Begünstigung im Amt in Fortsetzungszusammenhang stehen. Es handelt sich in Wirklichkeit um einen Einwand sachliehrecatlicher Art. Als Verfahrensrüge wäre er unzulässig, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen.

Das sachliche Recht ist durch die Nichtannahme eines * Fortsetzungszusammenhangs nicht verletzt. Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des

ni Bundesgericktshofs sind nicht gegeben, Der allgemeine Ent- " 5 ‘ schluss, bei sich bietender Gelegenheit gleiche Strafta-NE . ten zu begehen, ist mangels ausreichender Vorstellung der | die. Einzelfälle auch dann kein Gesamtvorsatz, wenn diese Straf-'; =. testen unter Ausnutzung der allgemeinen Stellung als Kri-

E; minalbeenter begangen werden sollen,

Be II. Die Sachbeschwerde ;

Die Revision bittet allgemein um Nachprüfung des Ur-\ “ teils auf richtige Anwendung des Gesetzes. Es kann weitgehend auf die Ausführungen zur nevision des Angeklagten VD Bezug genommen werden.

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1.) Rechtsfehler liegen nur in folgenden Füllen vor:

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a) Die Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 10 (Ei)

kenn nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen zur inneren Talseite reichen nicht aus. Das Urteil bemerkt nur, Hgg» habe nicht weiter rach der lierkunft des Geldes gefragt, sondern nach seiner Kerntnis von den Vorgängen angencnmen, die Zigaretten und das Geld starnten aus dem Fall Hi@WB. Danit ist eine Kenntnis der Vortst als einer gegen das Vermögen gerichteten strafbaren llandlung nicht nachgewiesen. Das Nähere ist bereits zur hevision des Angeklagten WB ausge-- führt.

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b) Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs entfällt in allen Fällen aus den bereits dargelegten Gründen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Angeklagte im Einzelfall die Beschlagnahme selbst vorgenommen hat. Kassgebend ist seine dienstliche Stellung. In Felle 21 (AB) war er selbst stellvertretender Dienststellenleiter; er kalte daner auch die Befugnis, über die Aufrechterhaltung der Beschlagnalıme zu entscheiden. In den übrigen Fällen hat er niemals gegen den Willen der Dienststellenleiter WWW und Küs@i entschieden, sondern im Einverständnis mit diesen gehandelt. Yüs@WB ist zwar im Felle 38 (DOW) nicht wegen Verstrikkungsbruchs verurteilt worden. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, dass er mit der Handlungsweise des HEEB einverstanden war.

c) Soweit in den Kinzelfüllen der fortgesetzten Amtsunterschlagung Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch angenommen wurde, besteht der Schuldspruch zu echt. Das gilt auch für den Fall 21. In diesem Falle ist jedoch der Angeklagte wegen eines weiteren einfachen Verwahrungsbruchs (8 133 Abs 1 StGB),.begangen in Tateinheit mit Begünstigung im Amt verurteilt worden. Dagegen bestehen Bedenken. Soweit die Strümpfe an AED, dei dem sie beschlagnahmt worden

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waren und der scmit zum Empfang an sich berechtigt war,

herausgegeben wurden, scheidet Verwahrungsbruch aus (vgl die Ausführungen zur Revision des Angeklagten VB). Ars; auch bezüglich der übrigen Strümpfe kann Verwahrungsbruch L nicht vorliegen, weil AED auf die Herausgabe dieser » Strümpfe verzichtet hatte, um sich auf diese Weise für die pflichtwidrige Freigabe erkenntlich zu zeigen.

2.) Im übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler ? erkennen. Hierzu sei noch auf folgendes hingewiesen: |

a) Die Verurteilung nach § 332 StGB im Falle 25 (Rad@®- R GEB) besteht zu Recht. Der Angeklagte hat seine Antspflicht dadyrch verletzt, dass er im Einverständnis mit dem Angeklagten Küs@P bei dem Zeugen Red ED eine Scheinuntersuchung durchführte in der klaren Erkenntnis, dass Rei dadurch geschützt werden sollte. Das Landgericht hat zwar in diesem Falle den Tatbestand des 8 § 346 StGB verneint, weil nicht festgestellt werden könne,% ob Rec tatsächlich Schwarzhandel mit 1 getrieben habe; dessen Aussage über die Herkunft des Öls sei mögli-- cherweise richtig gewesen. Infolgedessen seien die Voraussetzungen des § 346 StGB schon zur äusseren Tatseite nicht gegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese rechtliche Würdigung zutrifft. Selbst wenn keine Begünstigung im Amt vorlag; so steht das der Annahme einer schwere“ passiven Bestechung nicht entgegen. Jedenfalls hatten sich ” die Beteiligten dahin geeinigt, gegen Red nicht vor zugehen, aber eine Scheinuntersuchung durchzuführen, um den anzeigenden Dritten zufriedenzustellen. Darin liegt, unabhängig von der Frage der Strafbarkeit, eine pflicht- $ widrige Handlung, durch die Rod - zun mindesten '; für den Fall des Schwarzhandels - geschützt werden sollte. :, Dafür ist der Angeklagte belohnt worden.

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b) Im Falle 38 (Die) ist der Angeklagte u.a. wegen Ver- %

gehens rach § 348 Abs 2 StGB verurteilt worden. TLer ilitangeklagte Schmitz hatte zunächst bei der Zeugin Dig»

eines grössere Kenge fleisch beschlagnahmt und der Zeugin ’

darüber eine (uittung ausgestellt, deren Durchschrift er unter Nr 7 seines Guittungsbuches behielt. Als die d3eteilizgten sich darn pflichtwidrig mit der Zeugin dahin seeinigt hatten, dass diese einen Teil des Fleisches zurückerhalten sollte, erklärte Schm@@® auf Verenlsssung HB der Zeugin, die Quittung sei ungültig Er stellte unter Nr 8 eine neue Zuittung über eine geringere Fleischmenge aus. Auf der TLurchschrift der Quittung Nr 7 radierte er seinen Namen aus, änderte eine Zahl (1 1/2 in 1/2) und versah sie mit einem Ungültigkeitsvernmerk, H@P beauftragte dann den Schn@®, die auf der Cuittung Nr 8 verzeichneten Fleischnengen zum Schlachthof zu bringen, In dieser Hsndlungsweise des Angeklagten HE hat die Strafkarmer u.a. zutreffend ein Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB gefunden. Die mechanische Durchschrift der Originslquittung ist nach stündiger nechtsprechung eine Urkunde (vgl 3 StR 612/52 vom 22. Januar 1953 und RG JW 1957. 2902; 1938, 1161). Ob eine Öffentliche Urkunde vorlag, kann dahingestellt bleiben; § 348 Abs 2 StGB betrifft auch ?Privaturkunden. Allerdings ist die nachträgliche Änderung nur dann ein Verfälschen, wenn an der fertiggestellten Urkunde bereits ein fremder Anspruch auf Unversehrtheit entstanden war (vgl 3 StR 1193,51 vom 8.Mai 1952 und RGSt 74, 341 mit weiteren Nachweisen), Das mag hier bezüglich der Zeugin DB zweifelhaft sein, weil die ihr erteilte Quittung für ungültig erklärt wurde und sie danit einverstanden war. Der Anspruch auf Unversehrt-

heit war aber bereits für die Strafverfolgungsbehörde ent-

standen, da die Beschlagnahme bereits abgeschlossen und

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- 26 -

dem 6. Kormissariat gemeldet war. Schliesslich konnte sich EB auch an der Straftat als littäter beteiligen, obwohl SchrB das Quittungsbuch in Besitz hatte, Denn das GCuittungsbuch war dem Angeklagten kraft seiner dienstlichen Stellung jedenfalls amtlich zugänglich. 3

3.) Soweit wegen der Ausführungen zu 1 b und c) der Schuldspruch geändert werden muss, kommt eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht in Betracht, da die llöhe der Einzelstrafen durch die insoweit rechtsirrige Auffassung kdes Landgerichts ersichtlich nicht beeinflusst ist. Das 3 gilt auch für den Wegfall der Verurteilung wegen Vergehen nach § 133 Abs 1 StGB im Falle 21, da es sich hier nicht % um einen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch handelt.

Gegen den Angeklagten ist erkannt worden auf eine Wiertersatzstrafe gemäss §§ 401 RAbgO in liShe von 100 IN (Fall 4), auf Verfallerklärung in Höhe von 1274 IM (Fälle 10, 23, 29, 32, 37, 38). Die vertersatzstrafe ist richtig berechnet. Für die Höhe ! der Verfallerklärung fehlt auch hier die Begründung (vgl % Revision des Angeklagten VB). Im Ergebnis kann jedoch ” kein Fehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Er a hat allein 1250 DM in barem Geld erhalten. kit dem Wert der ausserdem als Belohnung erhaltenen Gegenstände .ist der Betrag von 1274 DM mit Sicherheit erreicht.

4.) Demgemäss ist das Urteil, soweit es den Angeklagten" H@MD betrifft, im Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in allen Fällen und die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Falle 21’ wegfällt. Die Verurteilung wegen Hehlerei im Falle 10 und der Gesamtstrafausspruch sind aufzuheben.

C. Revision des Angeklagten Mi EEE

Der Angeklagte ist verurteilt worden

a) wegen Tflichtverletzung als Zmtsvorgsesetzter nach § 357 St63 (Fall l), A

b) wegen Hehlerei in sechs Füllen (Fälle 1, 2, 3, 6, II [12 ME

c) wegen Steuerhehlerei (Fall 4).

I. Die Verfahrensbeschwerden

1.) Tas Landgericht sieht den Angeklagten in wesentlichen ?unkten durch die Bekundungen des Kitangeklagten U@ED als überführt an. Über die Glaubwürdigkeit dieses Hitangeklagten hat die Strafkammer einen medizinischen Sachverständigen gehört, der nach den Urteilsgründen ein "psychiatrisches Gutachten auf medizinischer Basis" erstattet hst. Nach Erstattung dieses Gutachtens hat der Verteidiger beantragt, den Psychiater Prof.Dr.Störring

zu beauftragen, den Angeklagten HE nach der psychischen -usd ckarakterlichen Seite hin zu untersuchen und darüber eın erginzendes Gutachten zu erstatten. Es sollte damit bewiesen werden, dass H@Bwegen seiner besonderen charakterlichen Veranlagung dazu neige, Mitangeklagte ohne Kücksicht auf die “ahrheit in dem Bestreben, für sich eine ‚bessere Beurteilung zu erreichen, zu belasten, Der Antrag ist durch verkündeten Beschluss mit der Begründung abgelehnt worden, dass das Gericht nach siebenwöchiger Verhandlung und beobachtung des HB selbst die erforderli-

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3 che Sachkunde besitze, um dessen Glaubwürdigkeit zu beur- ' 5 teilen. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des 4 &r § 244 Lbs 4 StPO, da das Gericht durch die Bestellung “a bi eines Sachverständigen zu erkennen gegeben habe, dass en u es nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, und £ s : weil der vernommene Sachverständige keine pschiatrischen |

Kenntnisse und krfahrungen besitze, sondern das Gutachten ’ nur auf medizinisch-klinischer Grundlage erstattet habe.

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Die khüge ist unbegründet. Das Landgericht hat sich?

nicht auf die Ablehnung des Beweisamtrages beschränkt, sondern in den Urteilsgründen sehr eingehend und besconders sorgfältig zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten H@B Stellung genommen. Sie wird nach allen Richtungen erörtert; insbesondere werden auch alle äusseren Umstände, die für die Glaubwürdigkeit Ilakes sprechen, dargelegt. H@B hat sich in keine wesentlichen Widersprüche verwickelt, Die Revision will das zwar nicht gelten lassen und behauptet zahlreiche Wi-

Gersprüche in den Bekundungen H@B. Dieses Vorbringen "

ist jedoch unbeachtlich, da es in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils keine Stütze findet, Es kann auch keine Rede davor sein, dass sich die Strafkammer ohne zureichenden Grund die erforderliche Sach-

kunde beigemessen hätte; auch diese Frage ist im Urteil i

sorgfältig und selbstkritisch erörtert worden. Dabei wird insbesondere hervorgehoben, dass die achtwöchige

Verhandlung dem Gericht eine zuverlässige Beurteilungs- %

grundlage vermittelt habe. wie der Senat schon wiederholt betont hat, muss grundsätzlich davon ausgegangen

werden, dass der Tatrichter die erforderliche Sachkunde

besitzt, um die Aussagen von Zeugen und Angeklagten

auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen, Darin liegt seine - wesentliche Aufgabe, die ihm - von besonderen Ausnahme-

fällen abgesehen - nicht von einem Sachverständigen abgenommen werden kann (vgl 3 StR 908,552 vom 13. November 1952 und 3 StR 118/52 vom 19. Dezember 1952). Dass das Landgericht zunächst die Zuziehung eines Sachverständigen für erforderlich hielt, schliesslich aber in Verbindung mit dessen Gutachten seine eigene Sachkunde bejahte, ist kein Widerspruch. Der in dem Urteil des

5. Strafsenats vom 27. November 1952 (5 StR 769/52)

entschiedene Fall lag anders, Dort hatte das Landgericht

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gegen das Gutachten des Sachverständigen entschieden und dabei, ohne dass sich hierfür neue Umstände ergeben hätten, die eigene Sachkunde in Anspruch genommen,

2,) {m Falle II rügt die Revision Verletzung der § 8 267 Abs 1 und 244 Abs 2 StPO. Das Landgericht habe die angeblichen Hehlereifälle nicht nach Ort, Zeit und Begehungsart festgestellt, so dass die zngeblichen Straftaten nicht genügend identifiziert" werden könnten und möglicherweise schon in den anderen Fällen erfasst seieh.

Die hüge nach § 244 Abs 2 StPO ist nicht ordnungemässig - erhoben, weil die Beweismittel nicht angegeben sind, deren sich das Landgericht zur weiteren Aufklärung noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 StPO). Im übrigen ist festgestellt, dass der Angeklagte in mindestens zwei Fällen Teile von den Gegenständen erhalten hat, die sich die Nitange- : klagten VD und HE zugeeignet hatten; den strafbaren 4 Vorerwerb kannte der Angeklagte. Die Taten fallen in die 3 Zeit von Mai 1946 bis Mitte 1948; nähere Feststellungen nach Ort, Zeit und Art der Begehung waren an sich nicht erforder- in lich, sofern eine Sachgleichheit mit den übrigen Hehlerei- Ar fällen 2, 3, 6 mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, Das ist nach den Urteilsgründen nicht geschehen, wie die Revision zutreffend hervorhebt. Der Fall 6 kann zwar nicht zur Gruppe II gehören, weil er sich erst im Januar 1949 ereignet hat, Dagegen treffen Fall 2 (Januar 1948) und Fell 3 (Dezember 1947) zeitlich mit der Gruppe II zusammen. Auch hinsichtlich der gehehlten Gegenstände kann nach den bisherigen Feststellungen eine Sachgleichheit nicht ausgeschlossen werden. Es handelt sich um Käse und Konfitüren. Die Fälle der Gruppe II betreffen zwar auch Gebrauchsgegenstände, in erster ‘ Linie aber Lebensmittel. Unter diesen Umständen war eine

klare Abgrenzung gegenüber den Fällen 2 und 5 erforderlich. Dasselbe gilt im Verhältnis zum Falle 1 (Nylonstrümpfe).

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Zur Sachbesckwarde wird noch ausgeführt werden, dass im Falle 1 eine Verurteilung wegen Hehlerei neben dem Schuldspruch nach § 357 StGB aus Aechtsgründen nicht in Betracht kommen kann. Infolgedessen russ auch sichergestellt sein, dass unter die beiden Hehlereifälle der Gruppe II nicht

der Erwerb der Nylonstrünpfe durch den Angeklagten fällt, 7 Die Strafkarmer wird die hiernach gebotene Prüfung in der % neuen Hauptvzrhandlung nachholen müssen.

3.) Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht im Falle 2 wird darin erblickt, dass die Strafkammer dem Antrag auf Beiziehung der Abwesenheitsliste nicht entsproche habe, um daraus festzustellen, dass der Angeklagte am Tage 9 der Tat nicht im Dienst gewesen sei. Die Sitzungsnieder- ® schrift weist jedoch einen solchen Antrag nicht nach. Die % Rüge kann deshalb nicht berücksichtigt werden.

4.) Schliesslich beanstandet die Revision zu Unrecht, “ dass der Angeklagte auf die Köglichkeit einer Bestrafung nach § 357 StGB im Falle 1 zu spät hingewiesen worden sei. Der Yinweis ist am 5. September 1951 erfolgt; das Urteil ist erst am 14. September 1951 verkündet worden. § 265

StPO schreibt über den Zeitpunkt des Hinweises nichts vor. Einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 4 265 Abs 4 StPO hat der Angeklagte nicht gestellt; Umstände, ;® die eine Aussetzung von Amts wegen nahelegten, sind weder Re: ersichtlich noch von der Revision behauptet worden. vr

II. Dje Sachbeschwerde

1.) Im Falle 1: (sd) begegnet die Verurteilung nacg § 357 StGB keinen Bedenken; insoweit erhebt die Revisim % auch keine ausdrücklichen Einwendungen. Der Angeklagte ist I aber in diesem Fall auch wegen Hehlerei verurteilt worden. Dieser Schuldspruch kann nicht aufrechterhalten werden. Als” der Angeklagte von der Sicherstellung der etwa 18 COO Paar

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si Strümpfe durch den Litangeklasten VB I-enntnis erhielt, '®: erklärte er, man könne vielleicht etwas für die Frauen # wegtun, wenn die genaue Zahl der Strümpfe noch nicht feststehe. MB var damit einverstanden und beauftragte A

HB, bei Mittelsteiner die Strumpfgrösse von dessen Frau $ zu erfragen. EH@B tat dies;kittelsteiner teilte ihm nach i einem telephOnischen Anruf bei seiner Frau die Strumpfgrösse mit. VD und HEWB verbrachten dann einen Teil der Strümpfe in VB Tienstzimmer. Dort entnahmen sie 12 Kartons mit je 10 Paar Strümpfen und verteilten sie unter sich und an mehrere Beantte und Angestellte der Lienststelle. Mi erhielt zwei Kartons,

Wie bereits erörtert, sind VD und HE mit Recht der gemeinschaftlichen Amtsunterschlagung schuldig befunden worden. Die Strafkammer hat eine in kittäterschaft begangene Amtsunterschlagung des Angeklagten CHE verneint, weil er keinen Täterwillen ge- E habt, sondern die Tat der Angeklagten Tg und In aur 5zefördert, allerdings auch damit gerechnet habe, dass er von den Strümpfen etwas abbekommen würde. Er habe somit als Amtsvorgesetzter den Tätervorsatz seiner Untergebenen gestärkt und ihnen dadurch psychische Beihilfe geleistet, d.h. die Amtsunterschlagung wissent- "" lich geschehen lassen. Dass die Strafkammer geprüft hat, ”. ob der Angeklagte seine Untergebenen darüber hinaus vorsätzlich zu der Amtsunterschlagung verleitet hat, lässt

sich den Urteilsgründen nicht klar entnehmen. Möglicher- '* weise wollte die Strafkammer einen Verleitungsvorsatz T 4 2

verneinen,. Ein etwaiger Rechtsfehler kann sich jedoch nur zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben.

Ob die Amtsunterschlagung schon vollendet war, als der Angeklagte die Strümpfe erhielt oder ob sie erst durch die Aushändigung an den Angeklagten begangen wurde -

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im zweiten Falle wäre die Anwendbarkeit des % 259 StGB zum mindesten rechtlich zweifelhaft -, kann hier unerörtert bleiben. Der Angeklagte durfte nämlich aus einen anderen Grunde nicht wegen Hehlerei bestraft werden.

Gegen die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts‘ hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in BEHSt 2,% 315 entschieden, dass nicht zusätzlich wegen Hehlerei 1 bestraft werden dürfe, wer einen anderen in der Absicht, an der. Beute teilzuhaben, zum Diebstahl anstifte und später seiner Absicht entsprechend einen Beuteanteil vom Dieb erhalte. Der 4. Strafsenat hat diesen Rechtssatz durch Urteil vom 19. März 1953 (4 StR 695/52) auf den Fall der Beihilfe zum Diebstahl erweitert. Hierbei war die Erwägung massgebend, dass der Anstifter und Ge- . hilfe durch die Annahme des Beuteanteils hur seine ursprüngliche Absicht verwirkliche und dass diese Annahme \ wegen der vorherigen Beteiligung als straflose Nachtat erscheine. YiEEEEEB hat sich an der Vortat in der Form des § 357 StGB beteiligt. Für diesen Fall muss derselbe Grundsatz gelten. Es war in der Rechtsprechung stet anerkannt, dess § 357 StGB kein selbständiger Tatbestand ! ist, sondern lediglich besondere Bestimmungen für die Teilnahme des Amtsvorgesetzten an strafbaren Handlungen 4 des Untergebenen aufstellt. Das ergibt sich schon daraus, ® dass es an einem eigenen Strafrahmen fehlt und dass sich "w die Kennzeichnung der Tat als Verbrechen oder Vergehen I nach der Tat des Untergebenen richtet. Die Vorschrift geht’ also denjenigen über die Anstiftung und Beihilfe vor; sie kommt ausschliesslich zur Anwendung, auch wenn _ die Voraussetzungen der §§ 48, 49 StGB gegeben sind (vgl 2 R6St 68, 90, /927). Einmal führen diese besonderen Bestim, mungen zu einer strengeren Bestrafung des Amtsvorgesetzteß, indem bei der Anstiftung auf den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter als Nebenstrafe (§ 358

StGB) erkannt werden kann und bei der Beihilfe ausserdem die liilderungsmörlichkeit nach § 49 bs 2 StGD entfällt. Zum anderen wird erreicht, dass der Amtsvorgesetzte nach der Strafdrohung desjenigen Gesetzes, das der Untergebene verletzt hat, auch dann bestraft werden kann und muss,

wenn die straferhöherden Umstände dieses Gesetzes bei ihm nicht vorliegen; ohne § 357 StGB könnte z.B. die Beihilfe des Amtsvorgesetzten zur Unterschlagung an Sachen, an denen er selbst keinen Gewahrsam hat, nur nach der Strafdrohung des § 246 i.V.m. § 49 Abs 2 StGB bestraft werden (vgl

RGst 75, 289).

An der Auffassung, dass es sich bei § 357 StGB lediglich um eine Sondervorschrift über die Teilnsehme des Amtsvorgesetzten an einer in Ausübung des Amtes begangenea strafbaren Handlung des Untergebenen handelt, hat auch der Bundesgerichtshof festgehalten (vgl BGHSt 3, 349). Ist aber der Tatbestand des § 357 StGB kein selbständiges Autsdelikt, dann muss der erwähnte Grundsatz, dass der Teilnehmer der Vortat, der einen Beuteanteil erstrebt und erhält, nicht nach § 259 StGB bestraft werden darf, auch hier angewendet werden. Denn die Berechtigung des Grundsatzes wird daraus hergeleitet, dass das in der ürlangung des Beuteanteils liegende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen der Teilnahme an der Vortat erfasst sei.

2.) Im Falle 4 (Le@B) ist der Angeklagte wegen Steuerhehlerei verurteilt worden. Ein Kechtsfehler ist nicht erkennbar. „ie Behauptung der Revision, es sei nicht erwiesen, dass es sich um unverzollte Zigaretten gehandelt habe, ist in diesem Rechtszuge unbeachtlich. Das Landgericht hat eusdrücklich festgestellt, dass die Zigaretten unverzolt waren. Sollte die Revision der Auffassung sein, die Zigaretten seien deshalb nicht zollhängig ge-

3.

worden, weil sie aus dem Verwendungsbereich der Besatzungsmacht stammten, so wäre dies rechtsirrig. Lie zigaretten werden mit dem Austritt aus dem Verwendungs- ” bereich der Besatzungsmacht innerhalb des deutschen Zollgebiets zollhüngig, gleichgültig wie sich dieser Übergang vollzieht. Zollschuläner wird, wer erstmals vorschriftswidrig über die \lare so verfügt, als befände sie sich im freien Verkehr, es also unterlässt, sie zur Abgabenfestsetzung einer Zollstelle zuzuführen , (vgl Urteil des 4. Strafsenats vom 18. September 1952; 3 4 StR 1021/51). Verfehlt sind deshalb auch die Ausführungen, mit denen die Revision die Feststellung des b;. Vorsatzes angreifen will. Das Urteil beschränkt sich Br | nicht, wie die Revision behauptet, auf den Hinweis, der Angeklagte habe wissen müssen, dass die Zigaretten un- BE verzollt waren, sondern stellt fest, der Angeklagte

habe damit gerechnet und dies billigend in Kauf genommen. Die Zinwendungen der Revision, bei Prüfung der inneren Tatseite habe berücksichtigt werden müssen, daß zu damaliger Zeit grosse Mengen ausländischer Zigaretten? R aus dem Bereich der Besatzungsmacht im Verkehr gewesen RE und häufig deutschen Dienststellen zu Repräsentations- = zwecken übergeben worden seien, ist angesichts der Feststellungen abwegig. Der Angeklagte war über die Umstände

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der Beschlagnahme genau unterrichtet, kannte die Her- | \ kunft und wusste, was der Besitzer über die Herkunft | der Zigaretten ausgesagt hatte.

.\ Aush insofern bestehen keine Bedenken gegen eine % Re Bestrafung nach § 403 RAbgO, als der Tatbestand voraussetzt, dass der Vortäter die Abgabenl:inıterziehung nicht n “ nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich be-

N endet hatte, ehe der Angeklagte die \iare an sich brachte. Spätestens in dem Zeitpunkt war die Vortat beendet, als der Besitzer der Zigaretten diese dem Mitangeklagten

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3.) Auch die Verurteilung in den Fällen 2 (Gr), 3 (KÜ@EB) und 6 (v.d.2zo@B) vcgen Hehlerei besteht zu Recht. In allen Füllen lassen die totsüchlichen Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß die Vortaten bereits beendet waren, als dem Angeklagten die betreffenden Gegenstände ausgehändigt wurden.

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4.) Schliesslich bleiben auch die Angriffe gegen den Strafausspruch’ ohne £Erfolg. Zu Unrecht rügt die ltevision

3 ein unerträgliches Lissverhältnis zwischen den verhäng-

A ten Einzelstrafen und der Schuld des Angeklagten, weil

E es sich jeweils nur um Gegenstände geringen \iertes ge- . E handelt habe, die er sich zudem in einer Zeit grösster S R. allgemeiner Wot angeeignet habe. Vie Strafkammer hat das 3 £ gerade nicht übersehen. Sie hat aber die Strafe in erster je % Linie unter Berücksichtigung der Stellung des Angeklagten * : als des Leiters der DEE Kriminalpolizei bemessen, ” i Darin liegt keinesfalls ein Rechtsfehler. Zei, K Die hertersatzstrafe mit 120 DM ist richtig berech- Ye Kr net. SR f 5.) Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten

vi vetrifft, im Gesamtstrafausspruch und insoweit aufzuheben, als der Angeklagte in den Fällen 1 und II wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Im Falle 1 ist er von der Arklage der Hehlerei freizusprechen.

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D. Revision des Angeklagten Kai G

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Das Rechtsmittel auch dieses Angeklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet. Me

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Der Angeklagte ist verurteilt worden

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a) wegen Begünstigung im Amt (Fall 47),

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b) wegen Be;;ünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 11),

36 -

c) wegen schwerer passiver Bestechung (Fall 11), ‚d) wegen einfacher passiver Bestechung (Fall 22),

e) wegen Diebstahls (Fall 47).

I. Die Verfahrensbeschwerde

Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht.

1.) Im Falle 11 stellt die Strafkammer fest, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass Frau MD eine Schwara-

ge Feststellung k keine Begründung antkalte; das Gericht habe Ei) weiter aufklären müssen, wodurcl. der Angeklagte die angebie liche Kenntnis erhalten habe, Diese Rüge geht fehl. § 267 En. Abs 1 StPO ist nicht verletzt, weil die Angabe der Beweis-- “ tatsachen nicht zwingend vorgeschrieben ist, Die Aufklä-Bir rungsrüge ist nicht ordnungsmässig erhoben, weil die Be-

\ weismittel nicht angegeben sind, deren sich das Gericht Ki hätte bedienen sollen.

Yu a 2.) zum Falle 22 behauptet die Revision, der Angeklagte & habe bei seiner Binlassung vorgetragen, dass bei der Aus-

händigung der Zigarren ein Verwandter der Frau Web zugegen gewesen sei. Die Revision beanstandet, dass das Landgericht diesen Verwandten nicht ermittelt und als Zeugen vernommen habe. Dann würde sich herausgestellt haben, dass der Mitangeklagte WB die Zigarren in Empfang genommen und eine Kiste später dem Angeklagten ausgehändigt habe. Weder aus dem Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich etwas für die behauptete Einlassung des Angeklagten. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer Änlass zu weiterer Aufklärung gehabt hätte.

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II. Die Sachbeschwerde

1.) Im Falle 22 (Web) ist die Verurteilung wegen einfscher passiver Bestechung nicht mit der Sachbeschwerde

angefochten worden; das Urteil ist deshalb in diesem Falle

nicht nachzuprüfen.

2,) Im Falle 47 (Br) besteht die Verurteilung wegen Liebstahls zu Recht, Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass eine \iegnakme unter Vortäuschung einer behörälichen Beschlagnahme als Diebstahl

zu bestrafen ist (vgl insbesondere BGH NJW 1952, 796

und Urtsil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1952; 3 StR 118/52).

Gegen die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt wendet die Revision ein, dass eine straflose Selbstbe-

. günstigung vorliege; denn der Angeklagte sei, wenn er

einen Diebstahl begangen habe, nicht verpflichtet, sich selbst anzuzeigen. Die Auffassung ist rechtsirrig; sie lässt die tatsächlichen Feststellungen ausser acht, nach denen eine straflöse Selbstbegünstigung nicht in Betracht kommen kann. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Selbstbegünstigung auch im Rahmen des § 346 StGB nicht bestraft wird, sofern nicht der Beamte durch die Selbstbegünstigung einen anderen strafrechtlichen Tatbestand verwirklicht (vgl RGSt 73, 267), Der Beamte braucht also eine Straftat, an der er selbst beteiligt ist, nicht anzuzeigen (RGSt 31, 196). So lag aber der Fall hier nicht. Der Angeklagte hatte bereits vor Beginn des Diebstahls Kenntnis von dem beabsichtigten Verkauf unverzollter Strümpfe erhalten. Schon jetzt war er zur Anzeige verpflichtet. In diesem Zeitpunkt befand er

sich noch nicht in einer "Zwangslage"; er konnte seine Pflicht noch ohne Gewissensnot erfüllen, da er an dem

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fasste, sich durch eine vorgetäuschte Beschlagnahme in

Zollvergehen selbst nicht beteiligt war. Es spielt dabei keine Rolle, dass er sofort nach Kenntnis den Plan

den Besitz der Strümpfe zu setzen. Dieser Plan beruhte auf seinem freien Entschluss, durch den er seine Zwangslage heraufbeschworen und verschuldet hat. Die Begünstigung im Amt kann nicht dadurch straflos werden, dass

der Beamte im Zusammenhang mit der anzuzeigenden Tat hi seinerseits straffüllig wird und nunmehr durch die An- f:

zeige sich selbst der Strafverfolgung aussetzt (vgl R6GSt

70, 251 [254 ,)- Der Angeklagte hat auch dienstlich Kennt- ;” nis von dem beabsichtigten Verkauf der Strümpfe erlangt, gi so dass es auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen 23 bei einer ausserdienstlichen Kenntnisnahme die Anzeige- "”, pflicht besteht, nicht ankommt. Dass der Angeklagte nicht ' dem Kommissariat angehörte, das für die Verfolgung der

Straftat zuständig war, ist rechtlich ohne Bedeutung. ei

Das Landgericht hat Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Begünstigung im Amt angenommen. Auch dagegen bestehen keine Bedenken. Beide Straftaten überschneiden sich nur zeitlich; rechtlich treffen sie nicht zusammen (vgl BGH

NJW 1951, 451).

3.) Im Falle 11 (MP) ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung richtet, offensichtlich unbegründet.

Dagegen kann der Schuldspruch wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungspbruch und mit Verstrickungsbruch nicht aufrechterhalten werden. Zwar ist der Tatbestand der Begünstigung im Amt ohne Rechtsfehler festgestellt, im übrigen aber bestehen die bereits dargelegten Bedenken. Der Angeklagte ec | war der Sachbearbeiter des Falles, nicht aber der Dienst-

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stellenleiter des zustündigen Kommissariats. Das Urteil gibt keinen Aufschluss darüber, ob der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als er die beschlagnahnten Gegenstände pflichtwidrig an Frau "MB herausgab, an sich noch zur Freigabe befugt war oder ob die alleinige Entscheidungsbefugnis bereits auf den Dienststellenleiter übergegangen war, nachdem die beschlagnarmten Gegenstände zum Polizeipräsidium geschafft worden waren. Das Urteil bemerkt nur allgemein, in der Regel habe der Üienststellenleiter über die Freigabe entschieden, ohne festzustellen, unter welchen Voraussetzungen der Sachbearbeiter selbständig zur Freigabe befugt war. Diese Frage bedarf der Aufklärung. Hatte der Angeklagte noch die Entscheidungsbefugnis, dann entfiele ohne weiteres der Tatbestand des Verstrickungsbruchs, Aber auch Verwahrungsbruch läge nicht vor, weil der Angeklagte an die berechtigte Empfüngerin herausgegehen und von dieser einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände als Gegenleistung für die Freigabe erhalten hätte. War dagegen die nusschliessliche £ntscheidungsbefugnis bereits auf den Dienststellenleiter übergegangen, dann hätte sich der Angeklagte des Verstrickungsbruchs schuldig gemacht. Das ist bereits zur Revision des Angeklagten VB dargelegt worden, Aber auch Verwahrungsbruch würde in diesem Falle vorliegen, weil. der Angeklagte nicht mehr Trüger des auch durch § 133 StGB geschützten öffentlichen Besitzwillens war.

4.) Gegen die Strafzumsssungserwägungen des Landgerichts bestehen keine Bedenken. Lurch die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 11 wird die für die schwere passive Bestechung verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis nicht berührt. Auch die Verfsllerxlärung in Höhe von nur 35 IM ist im Ergebnis unbedenklich, obwohl sie nicht ausdrücklich begründet worden ist. nas der Angeklagte in den Fällen 11 und 22 erhalten hat, erreicht wertmässig zweifelsfrei den Betrag von 35

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5.) Demgeräüss ist das Urteil aufzuheben, scweit der An- % geklagte wegen Begünstigung im Ant in Tateinheit mit gewingi süchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch ver- % urteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch, 1

E. Revision des Angeklagten Vi

Der Angeklagte ist im Falle 47 (Brge) wegen Begünstigung im Amt und wegen Diebstahls verurteilt worden, # Die Revision erhebt nur die allgemeine Sachbeschwerde, ohng® sie im einzelnen zu begründen. Ein Rechtsfehler ist nicht ! erkennbar. Der Angeklagte hat die Taten gemeinsam mit Ta begangen; auf die Ausfükrungen zu dessen hevision im Falle”®% 47 kann verwiesen werden, Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.

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Das Rechtsmittel war deshalb zu verwerfen.

F, Revision des Angeklagten VW»

Der Angeklagte ist verurteilt worden a) wegen Begünstigung im Amt in zwei Fällen (Fälle 20, 18),

b) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verstrikkungsbruch (Fall 19),

c) wegen Begünstigung im Amt in Tateinheit mit Verstrikkungsbruch und mit gewinnsüchtigen Verwahrungsbruch (Fall 21), j

d) wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Steuerhehlerei in zwei Fällen (Fälle 19, 21).

e) wegen einfacher passiver Bestechung (Fall 32), b.:

f) wegen Erpressung (Fall 18), E -

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I. Die Verfalırensbeschwerde

Im Falle 19 will die Revision eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend machen; der Schuldspruch sei hier auf blosse Vermutungen gestützt. Vie Rüge

gelit fehl; an keiner Stelle des Urteils ist erkennbar, daß das Gericht Zweifel an der Gchuld des Angeklagten hatte, A In Wirklichkeit handelt es sich um einen Angriff gegen die 3 Benwriswürdigung. Auch im übrigen richten sich die Ausfüh- $% rungen der Revision in grossen Umfang gegen die tatsächli- Ri chen Feststellungen; es werden neue Tatsachen vorgetragen, e| die im Urteil keine Stütze finden. Der Senat sieht keinen ET Anlass, diese unzulässigen Ausführungen im einzelnen zu Fi erörtern. 4 | II. Die Sachbeschwerde 6 L.) Im Falle 32 (Bo@®) besteht die Verurteilung wegen ein- £ facher passiver Bestechung zu Recht, Der Tatbestand ist x 2)

nach der äusseren und inneren Tatseite einwandfrei darge-

tan.

2,) Im Falle 20 (VoOWED) bestehen keine Bedenken gegen die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt. Lie Revision geht von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt ist. Nachdem der Angeklagte zusammen mit Di über den Vorfall zunächst einen annähernd wahrheitsgemässen Bericht angefertigt hatte, in dem vor allem auch der Name a des Schwarzhändlers "ob genannt war, wurde dieser Bericht wieder vernichtet und von den beiden Angeklagten

ein nauer, später der Zollbehörde übermittelter Bericht verfasst. Darin wurde VoOWB nicht mehr genannt; viel-

wehr wurde behauptet, die beschlagnahmten Zigaretten stemnten von einem unbekannten Iisnn, der unter Zurücklassung

der Zigaretten geflüchtet sei, Vo@WB ist ausgewandert;

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- 42 -

er kann nicht mehr verfolgt werden. Wit Recht findet die Strafkarmer in diesem Verhalten des Angeklagten eine gemeinschaftlich mit DiiB bezsangene Begünstigung im Amt. Lurch die wahrheitswidrige Angabe, der Täter gei unbekannt, hat der angeklagte den \.cilB wissentlich der Strafverfolgung entzogen. Straflose Selbstbegünstigung scheidet aus den zur Revision des Angeklagten Ka ausgeführten Gründen zweifelsfrei aus. £.

3.) Im Falle 18 (Ding) ist die Revision gegen die Ver-%& urteilung wegen Erpressung offensichtlich unbegründet. Auch 4 der Schuldspruch wegen Begünstigung im Amt lässt keinen iR Rechtsfehler erkennen. Die Angeklagten VB und Di@- GEEEEB naben mit Vorbedacht den Namen der Zeugin Ding in ihrem Bericht nicht erwähnt und die Zeugin Gröger so- ‚gar zu der wakrheitswidrigen Erklärung veranlasst, sie kenne nicht den Namen der Frau, von der sie die Schuhe

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N m erhalten habe. Die Strafkarmer war davon überzeugt, dass Bi die Angeklagten das getan haben, um anschliessend Vor-Ara teile von der Zeugin vVingB herauszuschlagen, wie es dann Eu auch in der Form einer Erpressung geschehen ist. Sie haben FRA: damit die Zeugin Ding wissentlich der Strafverfolgung St entzogen. Auch hier bewegen sich die Einwendungen der Re-Is vision auf tatsächlichem Gebiet. Die Strafkammer hat den

Angeklagten nicht geglaubt, dass sie angenommen hätten,

6:] eine strafbare Handlung der Zeugin liege nicht vor. Nach | 5 dem von den Angeklagten ermittelten Sachverhalt lag zum ver mindesten Beihilfe zu einem kirtschaftsvergehen vor, Die u Strafkammer hat es mit Recht als unerheblich bezeichnet, Re ob im Zeitpunkt der Tat Schuhe noch der Bewirtschaftung zei unterlagen, weil durch die Hingabe der Schuhe Beihilfe zu u dem verbotenen Handel mit Fleisch geleistet worden war.

4.) Im Falle 19 (Ni) entfällt nur die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten VW und

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- 43 -

Ko verwiesen werden. Als VB und Di die Zigaretten freigaben, war die Entscheidungsbefugnis über die Aufreclhiterkaltung der Verstrickung noch nicht auf

den Lienststellenleiter übergegangen, weil die Freigabe schon in der "oknung des Vie ausgesprochen wurde,

Im übrigen bestehen keine Bedenken gegen den Schuldspruch,

5) \egen des Falles 21 (AB) ist auf die Ausführungen zur kevision des Angeklagten II@® zu verweisen, Denech entfällt die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs und wesen Verwahrungsbruchs, während die Feststellung der übrigen Tatbestände keinen RechtsfTehler enthält.

6.) Die Berichtigung des Schuldspruchs im Falle 19 (Wegfall des Verstrickungsbruchs) ist ohne Einfluss auf das Strafmass. Dagegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle 21 durch die rechtsirrige Annahme eines Vergehens nach § 133 Abs 2 StGB die Strafe verschärft worden ist-

Der Angeklagte ist gemäss § 401 RAbgO zu einer Wertersatzstrafe von 1450 Dif verurteilt worden, wobei gesamtschuldnerische Haftung mit Di in Höhe von 200 DM und mit Pf@W> in Höhe von 250 IM bestimmt wurde. Steuerhehlerei ist in den Fällen 19 und 21 angenommen worden,

Die Strafe ist wie folgt berechnet:

2000 Zigaretten dä C,10 Dif im Falle 19 = 2C0.-— DM 250 Paar Nylonstrümpfe a 5.- DU im Falle 21= 1250.-—- DM

Dabei hat das Landgericht übersehen, dass im’Falle 19 eine gemeinschaftlich begangene Steuerhehlerei nicht vorliegt, soweit die Angeklagten Zigaretten erhalten haben. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten VEREEB und Dıeiipner die 10 Stangen Zigaretten (2000 Stück) nicht gemeinschaftlich an sich gebracht und dann verteilt, vielmehr hat der Zeuge Nic jedem der Angeklagten je fünf Stangen als Gegenleistung für die Freigabe der übrigen Zigaretten

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überlassen. Die Angeklagten mögen also bezüglich der Begünstigung im Amt gemeinschaftlich gehandelt haben; eine gemeinschaftlich begangene Steuerhehlerei liegt aber insoweit nicht vor. Andererseits hat aber dası Landgericht ferner nicht beachtet, dass sich die An- . geklagten auch insofern der Steuerhehlerei in der Form \ des Hitwirkens zum Absatz schuldig gemacht haben, als F- sie dem Nici ien grössten Teil der zunächst beschlag nahmten Sachen zur freien Veräusserung überliessen, Das 4 heben sie im gegenseitigen Einverständnis ihres Vor- = teils wegen getan, weil sie durch die Freigabe den Nieborak zur Überlassung eines Teils der Zigaretten veranlassen wollten. Der Senat hat bereits durch Urteil vom E: 19, Dezember 1952 (3 StR 118/52) entschieden, dass ein Polizeibeamter, der beschlagnahmte zollpflichtige Waren ie „flichtwidrig herausgibt, sich der Steuerhehlerei nach § 403 RAbgO schuldig macht, weil er durch die Herausgabe % dem Täter den Absatz ermöglicht. Während § 259 StGB als “ helllerische Tätigkeit u.a. das Mitwirken zum Absatz be- % zeichnet, spricht der ihm sonst nachgebildete § 403

Abs 2 RAbgC von "Absetzen" schlechthin. Diese Änderung des Wortlauts hat aber keine Einschränkung des Yatbe- N stands zur Folge. Es sollte nur klargestellt werden, daß“ auch das selbständige Absetzen für kechnung des Täters ohne dessen Mitwirkung als Steuerhehlerei strafbar ist, “ Unter den Begriff des Absetzens fällt daher auch jede \ Mitwirkung zum Absatz (vgl RG JW 1933, 2706). Im Ergebnis ist also der Angeklagte nicht beschwert, wenn er

nur zu 200 DM Wertersatzstrafe verurteilt worden ist. 5. im Falle 21 hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt auch erkannt und ist bei der Berechnung von der Menge | ausgegangen, die der Angeklagte dem AED zu: freien’? Verfügung überlassen hat. Nicht folgerichtig ist hier | allerdings der Ausspruch der gesamtschuldnerischen Haf-

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tung mit PIE, da die Strümpfe, die dieser Angeklagte erhalten hat, nicht aus den an AB überlassenen Bestand stammten. Lurch den Ausspruch der gesamtschuldnerischen liaftung wird jedoch der Angeklagte nicht beschwert.

Gegen die Verfallerklürung in liöhe von 300 DU bestehen keine Bedenken. Es handelt sich um die 300 DM, die der Angeklagte im Falle 32 als Bestechungsgeld erhalten hat.

7.) Demgemäss ist das Urteil im Schuldspruch dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs (Fälle 19, 21) und wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs (Fall 21) wegfüllt. Soweit der Angeklagte wegen Negünstigung im Amt in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 21) verurteilt „orden ist, muss das Urteil im Strafausspruch, aısserden _m Gesemtstrafausspruch aufgehoben werden,

G. Revision des Argeklagten Din Der Angeklagte ist verurteilt worden

a) wegen Begünstigung im Amt in sechs Fällen (Fälle 10 /%7, 18, 19, 20, 45),

b) wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen (Fälle

10, 45),

c) wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Steuerhehlerei (Fall i9),

d) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungs-

bruch in zwei Fällen (Fälle 14, 46),

e) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungs-

bruch und mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch in zwei Fällen (Fälle 10, 20),

f) wegen Erpressung (Fall 18).

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I. Die Verfahrensbeschwerde

Die kevision rügt die Nichtvernehmung eines weiteren Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Ilitangeklagten H@B. Ihre Einwendungen sind unbegründet (vgl die Ausführungen zur Revision des Angeklagten Mi

II. Die Sachbeschwerde

1.) Im Falle 45 (GöWB: Begünstigung im Amt und schwergt passive Bestechung) ist die Tevision offensichtlich unbegründet. Fan

2.) Wegen des Falles 18 (Dinge: Begünstigung im Amt und‘$ Erpressung) kann auf die Ausführungen zur Revision des An- “ geklagten VOM verwiesen werden. Danach kann die de ' vision auch in diesem Falle keinen Erfolg haben.

3,) Zum Falle 19 (Nie) schliessen die Ausführungen ® der Strafkamnmer mit dem Satz, DiiD und VEREEMD seien h genäss den §§ 346, 137, 73 StGB sowie gemäss den §§ 332 | StGB, 403, 396 RAbgO zu bestrafen. Versehentlich ıst in den Urteilsspruch eine Verurteilung wegen Verstrickungs- h. bruchs nicht aufgenommen worden. Äuch bei der Festsetzung . der Einzelstrafen ist der Verstrickungsbruch, im Gegensatz 13 zum Angeklagten VW nicht erwähnt worden. Das Versehen beschwert den Angeklagten Di@iB aber nicht.

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Ein Rechtsfehler ist im übrigen nicht erkennbar. “%

4.) Im Falle 14 (TEE) kann die Verurteilung nicht Be aufrechterhalten werden. Di hatte die Beschlag- ‘ nahme zusammen mit Le durchgeführt; dieser war nach den Feststellungen auch der Sachbearbeiter, Dadurch, dass DIEB den beschlagnahmten Sack mit Wolle vorübergehend. im Einverständnis mit Leib in seiner Privatwohnung un-

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die lolle in seiner Privatwohnung untergestellt wurde, Da-

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tergestellt hat, um bei einer weiteren Lurchsuchung durch den Besitz des Sackes nicht behindert zu sein, ist kein

Alleingewahrsan iD begründet worden; der ilitgewahrsam Le blieb bestechen. Cffenbar will die Strafkarmer Alleingewahrsan Lickhörners deshalb annehmen, weil

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rauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. hiesentlich ist allein, dass La@@iB nit dieser vorübergehenden Aufbewahrung einverstanden war, dessen Besitzwille also fortbestand, lLeshalb könnte Amtsunterschlagung nur vorliegen, wenn Iannich mit der Aneignung eines Teils der "olle durch Di@&- GEB einverstanden war. Darüber gibt das Urteil jedoch keinen Aufschluss. Lag aber kein Einverständnis vor, dann kat sich Li nicht der Amtsunterschlagung, sondern des Diehstahls schuldig gemacht. Von dieser Frage hängt es : nach den Darlegungen zur Revision des Angeklasten vg» “ auch ab, ob Verstrickungsbruch vorliegt. Zine selbständige -

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entscheidungsbefugnis über die Aufrechterhaltung der Be- N schlagnahme hatte Di in diesem Falle nach den Fest- + stellungen nicht. § 5.) Anders ist der Sachverhalt im Falle 46 (Du). Hier :: hat der Angeklagte die Beschlagnahme der Kleinbildkamera Br allein und selbständig durchgeführt. Er hatte somit Alleingewaehrsam; die Zueignung ist Amtsunterschlagung. Lagegen ‚u entfällt in diesem Falle der Tatbestand des Verstrickungs- ” bruchs, weil die Entscheidungsbefugnis über die Aufrecht-

erhaltung der Beschlagnahme hier noch allein bei dem Ange- w klagten lag. Ob Verwahrungsbruch vorliegt, kann unerörtert “ bleiben, Durch die Nichtannahme ist der Angeklagte nicht B beschwert. EN

6.) Im Falle 20 (Vo) begegnet die Verurteilung wegen Begünstigung im Amt keinen Bedenken; auf die Ausführungen zur hevision des Angeklagten VOEEED wirü verwiesen. Auch Amtsunterschlagung liegt vor. VEREEEB hatte zwar Mitgewahr-

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san; er war aber, wie sich aus den Feststellungen ergibt, mit der Aneignung durch Zi einverstanden, indem er es ohne “Widerspruch duldete, dass sich DiiED zwci Stangen Zigaretten aus der beschlagnahmten Bestand zum eigenen Verbrauch entnahm. Schliesslich bestehen auch gegen den Schuldspruch wegen des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruche® keine Bedenken, wie bereits zur Revision des Angeklagten VOED ausgeführt wurde. Dagegen scheidet Verstrickungsbrucl - ; aus. Nach den Festellungen katten die Beteiligten noch die * Entscheidungsbefugnis über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl A II 6 und D II 3).

7.) Im Falle 10 (Hi besteht die Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Begünstigung im Amt ” in zwei Fällen zu Recht. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet. An den Zigaretten, die sich DiEWB- : @&ED zugeeignet hat, hatte er nach den Feststellungen Allein-% gewahrsam, Das Landgericht hat Amtsunterschlagung zutreffend nur bezüglich der Zigaretten, nicht auch bezüglich des sicher, gestellten Geldbetrages von 16C0 IM angenommen, weil nach dem Willen der Eheleute Li@B der Angeklagte diesen Betrag” als Bestechungsgeld erhalten sollte. Wegen des Verstrickungs# bruchs und des gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs gilt dasselbe wie im Falle 20. 3

8.) Die rechtsirrige Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in den Fällen 10, 20 und 46 ist ersichtlich ohne Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Einzelstrafe gewesen.

Gegen den Angeklagten ist erkannt worden:

gemäss § 401 RAbgO auf eine Wertersatzstrafe von 200 DM (Fall 19), N. gemäss § 335 StGB auf Verfallerklärung in Höhe von 2690 DM (Fälle 10, 19, 45).

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Gegen die Höhe der Wertersatzstrafe bestehen aus den zur Revision des Angeklagten VW dargzelesten Gründen keina Bedenken.

Die Zulässigkeit der Verfallerklärung in Höhe von 2690 DM kann mangels jeglicher Begründung nicht beurteilt werden, zumal das Urteil offenlässt, was der Angeklagte in den einzelnen Fällen von den Bestechungsgeldern für sich erhalten hat. Auch aus dem Zusermenhans der Jrteilsgründe lässt sich ksine Klarheit gewinnen.

9,) Wach allem ist der Schuldspruckh dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in den Fällen 10, 20 und 46 wegfällt. Das Urteil ist aufzuheben, im Falle 14, im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Verfallerklärung,

H. Revision des Angeklagten St Der Angeklagte ist verurteilt worden

a) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungsbruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 42),

b) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch (Fall 44).

I. Die Verfahrensbeschwerde

Die Revision rügt Verletzung der §§ 261, 267 StPO im Flle 44 (Kos). Soweit sie geltend macht, die Aussagen der Zeugen PM und Ort stünden in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen Ch, die das Landgericht seinen Feststellungen zugrunde legt, richtet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.

Dagegen macht dte Revision mit necht geltend, dass die Strafkarmer in diesem Falle nicht habe nach den §§ 157, 350 StGB verurteilen dürfen, weil das Urteil Zweifel der Strafkammer über den Sachverhalt aufzeige. Das Urteil sagt wört-

lich: " Nach der Gesamtsitiuation scheinen die beiden Angeklagten (StB und Sch@B) eine formelle Beschlagnahme beabsichtigt und auch durchgeführt zu haben", Damit ist gemeint, rach aussen, d.h. dem Zeugen ChB- @&D gegenüber, sei eine Beschlagnahme ausgesprochen worden! Das Landgericht war aber offenbar nicht sicher, ob die Angeklagten die Stoffe ernstlich beschlagnahmen wollten oder ob sie eine 3eschlagnahme nur vorgetäuscht haben. Im zweiten Falle würde nicht nur ein Verstrickungsbruch ohne weiteres entfallen, auch eine Amtsunterschlagung käme nicht in Betracht, wie bereits zur Revision des An- ; geklagten KaD erwähnt ist. Es könnte nur Diebstahl vorliegen. Deshalb muss das Urteil im Falle 44 schon auf die . Verfehrensbeschwerde hin aufgehoben werden. Zugleich liegt.% in dem aufgezeigten Nangel ein sachlichrechtlicher Fehler,“

II. Die Sachbeschwerde

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils auch im Falle 42 (KEEP unä Sohn). Nach den Feststellungen hat der | Angeklagte sich das Fett nicht selbst zugeeignet. Er hat lediglich auf Wunsch des Angeklagten Sch@P dem V-Hann,

der das Diebesversteck ausfindig gemacht hatte, einen . MTeil der beschlagnahmten Waren als Belohnung ausgehändigt.‘ Sr Diese Handlungweise war zwar pflichtwidrig, ist aber keine Zueignung im Sinne des § 350 StGB. Wie bereits früher ausgeführt, ist nicht jede Handlung, die an sich nur dem bigentümer zusteht, schon eine Zueignung. Sie liegt nur vor, wenn die Handlung des Täters den Willen zum Ausäruck ; bringt, den Eigentümer von der Sachherrschaft auszuschlie-; : 3en und die Sache seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Soweit der Täter nur auf Grund, sei es auch angemaßter; “ dienstlicher Befugnisse zugunsten eines Dritten gehandelt hat, scheidet Unterschlagung aus (vgl BaliSt 4, 237 mit Nachweisen). Der Angeklagte kann also nicht nach § 350

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SttB bestreft werden. Unter welchen Voraussetzungen Verwahrungsbruch und Verstrickungsbruch vorliegen können, ist zur Revision des Angeklagten VB im einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Eier ist wegen des Vergehens nach § 133 StGB noch zu bemerken, dass als berechtigte Enpfängerin die bestohlene Firma in Betracht kam, während die Auskändigung an den V-Iann ohne deren

Einwilligung erfolgt ist.

Im übrigen weist die Revision mit Recnt darauf hin, dass gegen die Arnakre der Kittäterschaft nach den bisherigen Feststellungen Bedenken bestehen. Steinbuß hat auf "kunsch" Schi gehandelt. Ein eigenes Interesse des Angeklagten ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Landgerichts über die gleiche Beteiligung genügen nicht zur Feststellung der Mlittäterschaft. Es “ommt auf die Willensrichtung an. Dazu sagt das Urteil nichts,

Die Kevision muss also in vollem Umfang Erfolg haben, ‘

Ü. Zevision des Angeklagten Sch

Der Angeklagte ist verurteilt worden: a) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verwahrungs- j bruch und mit Verstrickungsbruch (Fall 42),

b) wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrikkungsbruch (Fall 44),

c) wegen versuchter 3egünstigung im Amt (Fall 27);

d) wegen Diebstahls in Tateinheit mit Verstrickungsbruch

(Fall 43), N

e) wegen Beihilfe zum Diebstahl (Fall 41),

?£) wegen einfacher passiver Bestechung (Fall 34).

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I. Die Verfahronsbeschwerde A

Soweit die Verfahrensbeschwerde allgemein erhoben wird, ist sie unzulässig. Sie ist ferner unzulässig, sofern der Verteidiger erkennbar nur die Einwendungen des Angeklagten vorträgt, ohnc die betreffenden Rügen selbst 7 zu erleben. im übrigen richtet sich die „aevision in groben Teilen nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; % insbesondere wird versucht, diese Deweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen. Auch diese Ausführungen können im Revisionsverfahren nicht beachtet werden. Der Senat B sieht keinen Anlass, sie im einzelnen zu erörtern. Be- &

merkt sei folgendes; N

1.) Im Falle 34 (Kür) rügt die hevision, das Land- "3% gericht habe nicht angegeben, auf Grund welcher Beweismittel es den Tatbestand als erwiesen ansehe. Das Urteil spreche nur von einem "Zeugen KördD"; dieser sei aber nicht gehört worden. Die Rüge ist unbegründet. Die Angabe der Beweismittel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. # Ein Zeuge KörgB ist allerdings ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht vernommen worden. Es handelt sich

aber ersichtlich nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck.

Der Sachverhalt ist auf Grund der Einlassung des Angeklagten festgestellt. Nirgends stützt sich das Urteil ausdrücklich auf irgendwelche ausserhalb der Hauptverhand-. lung gemachte Aussagen Kür; nur dann läge ein Rechts- Ri fehler vor (vgl BO 4 StR 144/52 vom 30. Oktober 1952). ,

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vie Revision meint ferner, das Landgericht habe den” Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, weil es ausführe, die Behauptung des Angeklagten, er habe bei den Ermitt-. \.; lungen für Körg@® erhebliche nicht erstattete Auslagen gehabt und dafür den Anzugsstoff erhalten, sei in hohem Maße unglaubwürdig. Es kam nur darauf an, ob der Angeklagt®

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“den Anzugsstoff als Selohnung erhalten hat. Das ist

festgestellt, weil das Landgericht nach der Einlassung des Angeklagten überzeugt war, dass der Wert des Anzugsstoffes die angeblichen Auslagen jedenfalls weit überstieg.

2.) Zum Fall 41 (Kaffeelastzug) meint die Revision, die Verurteilung habe nicht allein oder ausschlaggebend auf die Aussagen der Zeugen Red und Gra@ii> gestützt werden dürfen. Abgesehen davon, dass das nicht geschehen ist, obliegt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen ausschliesslich dem Tatrichter.

Die Revision rügt ferner die unzulässige Ablehnung von Beweisamträgen, die die versuchte Benachrichtizung der Zollfahndungsstelle und die Beiziehung bestimnter Akten des Landgerichts Ravensburg betrafen. Diese Rüge ist nicht in gehöriger Form erhoben (§ 344 Abs 2 St20). Es fehlt die genaue Angabe der zu beweisenden Tatsachen.

II. Die Sachbeschwerde

1) Im Falle 27 (MUB: Verurteilung wegen versuchter Begünstigung im Amt) ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass bereits im Jahre 1947 ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten eingeleitet worden war, weil er die Zeugin “iD vor einer unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Kontrolle gewarnt hat, und dass dieses Verfahren gemäss §§ 153 StPO eingestellt worden war. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob es sich um eine Einstellung nach § 153 Abs 2 oder 5 StPO handelte. Dieser Zweifel steht jedoch der Verurteilung nicht entgegen. Eine Entscheidung nach § 153 Abs 2 StPO hat den Verbrauch der Strafklage nicht zur Folge (vgl RGSt 67, 315); im Falle des § 15% Abs 3 StPO tritt der Verbrauch der Strafklage ebenfalls nicht ein. wenn

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sich nachträglich herausstellt, dass kein Vergehen sondern ein Verbrechen vorliegt (vgl RGSt 65, 291 und 75, 121). Die Tat des Angeklagten war also unter dem Gesichtspunkt des § 346 StGB noch verfolgbar.

Gegen die Verurteilung wegen versuchter Begünstigung im Amt macht die Revision folgende Bedenken geltend:

a) der Angeklagte sei nicht zur Fitwirkung bei dem Strafverfahren berufen gewesen, in dem er die Zeugin vor der polizeilichen Durchsuchung gewarnt habe'; zur Tatzeit sei 3 er nach den Feststellungen einem anderen Kommissariat E zugeteilt gewesen;

b) der Angeklagte habe in diesem Verfahren infolgedessen auch nicht unter eigener Verantwortung mitzuwirken ge-

habt;

c) es sei nicht festgestellt, dass der Angeklagte dienstlich E von einer Verfehlung der Zeugin Kenntnis erlangt habe;

d) der Angeklagte habe nicht gewusst, dass die Zeugin schwarzgeschlachtetes Fleisch im Besitz hatte; bedingter Vorsatz genüge im Falle des § 346 StGB nicht.

Im Ergebnis sind diese Einwendungen unbegründet. Dass der Angeklagte von der drohenden Durchsuchung dienstlich Kenntnis erlangt hatte, ist ausdrücklich festgestellt. Nach Lage der Umstiinde konnte auch eine Kenntnisnahme auf anderem Wege nicht in Betracht kommen. Die Ausführungen über die Voraussetzungen der inneren Tatseite sind rechtsirrig. Das kerkmal der Wissentlichkeit bezieht sich nur auf den Taterfolg; hinsichtlich der Vortat genügt bedingter Vorsatz. Das war schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt (vgl RGSt 76, 31 7347); der Bundesgerichtshof hat in demselben Sinne entschieden (vgl BGH 1 StR 183,51 vom 23, Oktober 1951). Im übrigen übersieht die Kevision, dass vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei

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einem Strafverfahren nicht nur der Polizeibeante berufen ist, den die Verfolgung der betreffenden Straftat zustündigkeitshalber übertragen ist, Darauf kormt es nicht an, weil jeder Polizeibeante allgemein die Aufgabe hat, strafbare Handlungen zu ermitteln und zu verfolgen. Er hat diese Aufgabe selbständig unter eigener Verantwortung zu erfüllen, \ienn er, wie bereits an anderer Stelle hervorgehoben, sogar verpflichtet

ist, eine ihm nicht rein ausserdienstlich bekanntgewordene strafbare Handlung, für deren Ermittlung er an sich nicht zu-

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ständig ist, anzuzeigen, widrigenfalls er sich der Begünstigung im Amt schuldig macht, denn liegt der Tatbestand erst recht vor, wenn er die dienstlich erlangte Kenntnis dazu benutzt, um den Erfolg einer geplanten polizeilichen Nassnahme durch eins Warnung des Täters zu vereiteln.

Die Verurteilung wegen versuchter Begünstigung im Ant besteht also zu Recht.

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m 2) Die Revision gegen die Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung im Falle 34 (Rörg@®) ist offensichtlich un-

. pegründet.

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z,) Im Felle 41 (Kaffeelastzug: Beihilfe zum ”iebstahl) behauptet die Revision Widersprüche in den Feststellungen des

,, Urteils; sie macht ausserdem geltend, dass das’ Landgericht

E bei seiner Beweiswürdigung gegen die Lebenserfahrung verstoni Ben habe. Die Angriffe gehen fehl. Bei Angabe der Uhrzeit (17.50 Uhr) handelt es sich um ein Offensichtliches Schreibversehen, wie dem Zusammenhang zweifelsfrei zu entnehmen ist: es muss 16.50 Uhr heissen. Dasselbe gilt von den angeblich widerspruchsvollen Feststellungen über das ÄAbschliessen des lastkraftwagens: es fehlt vor dem Wort "abgeschlossen!" das "ort "nicht", Das geht klar aus den späteren Ausführungen hervor, in denen sich das Landgericht mit der Einlassung des Angeklagten befasst. Im übrigen sind die Ausführungen der Revision unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

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. Verstrickungsbruch) vermisst die Revision die Feststel-

Das Lardgericht geht ohne nähere Begründung davon . aus, dass Ra und Radiiiiie als Täter den Gewahrsam # der bisherigen Besitzer gebrochen haben und dass der Angeklagte zu dieser Tat Beihilfe geleistet hat. Diese Wür- . digung lässt im Ergebnis keinen den Angeklagten benach- Ä teiligenden Kechtsfehler erkennen. Denn die Tat ist jeden falls Diebstahl, gleichgültig, ob der Gewahrsamsbruch |

ist. Der Angeklagte hat diesen Gewahrsamsbruch durch sei- | ne Massnahmen ermöglicht, zum mindesten also Beihilfe zu dem Diebstahl geleistet.

Auch im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehle?" erkennen; die Verurteilung wegen Beihilfe zum Diebstahl besteht zu Recht.

4.) Im Falle 42 (KB und Sohn) muss das Urteil aus den zur Revision des Angeklagten StB dargelegteu Gründen aufgehoben werden.

5,) Im Falle 43 (Wot@: Diebstanl in Tateinheit mit

lung, dass bereits im Zeitpunkt der Wegnahme eine ordnungsgemässe Beschlagnahme vorlag; sie will damit die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs in Frage stellen. . Diese Bedenken sind jedoch unbegründet. Den genauen Zeitpunkt der Aneignung konnte das Landgericht nicht feststellen; das Urteil bemerkt, dass sich der Angeklagte den Edelmarderpelz entweder auf der Fahrt zum Präsidium oder auf der Dienststelle angeeignet habe. Selbst wenn aber der Angeklagte die Tat schon in der Wohnung des Wot@@ß begangen hätte, stünde das der Annahme eines _ Verstrickungsbruchs nicht entgegen, weil die Pelze schon

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von der britischen ilitärpolizei sichergestellt waren, als der Angeklagte zusarmen mit dem Zeugen BP in der Wohnung des hot erschien. BP war damals der Leiter des 2, kcrmissariats. Auch wenn in der Hassnahme der britischen Hilitärpolizei keine Beschlagnahme im Sinne des

3 137 StGB zu erblicken ist, so trat doch die Beschlagnahmewirkung spätestens nit der Übernahme der Angelegenkeit durch den Zeugen Bew ein. Der Abtransport war nicht Voraussetzung der Beschlagnahme, Verstrickungsbruch liegt vor, weil dem Angeklagten nicht die Befugnis zustand, über die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zu entscheiden (vgl die Ausführungen zur Revision des Angeklagten VW). Auch Diebstahl ist zu Recht ange-

nommen worden, weil sich der Angeklagte, der keinen Allein- "

gewahrsen hatte, den Pelz gegen den Willen des Kommissariatsleiters angeeignet hat,

6.) Im Falle 44 (Rosi) muss das Urteil aus den zur Revision des Angeklagten StB dargelegten Gründen aufgehoben werden.

7.) Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Verfallerklärung von 50 DM ist zwar nicht begründet; der Betrag an Stelle des empfangenen Anzugssstoffes erscheint aber ohne weiteres gerechtfertigt. . Auch wenn der Angeklagte zugleich mit der Annahme des Geschenks auf die Zrstattung einiger Auslagen verzichtet haben sollte, könnte die Höhe der Auslagen nicht von dem Betrag abgesetzt werden, da "das Empfangene" oder dessen \iert für verfallen zu erklären ist (vgl RGSt 51, 87):

8.) Demgemäss ist das Urteil aufzuheben, soweit der

Angeklagte wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit-Verwahrungsbruch und Verstrickungsbruch (Fall 42) und

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wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch (Fall 44) verurteilt sorden ist, ausserdem im Gesamt- E: strafausspruch.

K. Revision des /ngeklagten Scp

Die Strafkarmer hat das Verfahren gegen den Angeklagten nach vollständig durchgeführter Hauptverhandlung gemäss 4 § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einge- # stellt. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass sich der 3 Angeklagte im Falle 24 einer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch und einer Begünstigung im Amt schuldig gemacht habe; es sei jedoch nur eine Gefängnis strafe in Betracht gekommen, die sechs Monate nicht über- °# stiegen hätte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger in seinem Schlusswort beantragt, den Ange- "3

klagten von der Beschuldigung der Amtsunterschlagung freizu-

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sprechen und das Verfahren im übrigen einzustellen. Be

Nach diesem Sachverhalt ist der Antrag der Revisions- * begründungsschrift, das Urteil aufzuheben, soweit der Ange-- 3 klagte verurteilt worden sei, nicht ohne weiteres verständ- * lich. Die Revision kann nur das Ziel verfolgen, statt der bi. Einstellung des Verfahrens die Freisprechung des Angeklag- R:: ten zu erreichen (§ 6 °des Straffreiheitsgesetzes vom 31, K: Dezember 1949). Sie muss, da auch keine teilweise Verurtei+ lung erfolgt ist, in diesem Sinne verstanden werden. en

Der Senat hat bereits eritschieden, dass ein Angeklag- "3 ter, der seine Unschuld behauptet, den Antrag auf Durch- ih führung des Verfahrens auch noch im Revisionsverfahren stelS len kann, wenn für ihn in der Tatsachenverhandlung kein An-$ lass zur Anbringung des Antrages bestanden hatte, An einen. @ solchen Anlass fehlt es, wenn der Tatrichter die Hauptver- | % handlung von sich aus vollständig durchführt, den Angeklag“"i ten auf die Möglichkeit einer Einstellung nicht hinweist, "1 im Urteil alsdann zur Bejahung der Schuld des seine Frei- “

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sprechung begehrenden Angeklagten kormt und von der Verhöngung einer Strafe nur Jeslalb absielt, weil die nach seinen Ermessen verwirkte Strafe den Rahmen des 5 5 des Straffreiheitsgesetzes nicht überscl.reiten würde (BGIISt 2, 216). Liese Voraussetzungen treffen für den Vorwurf der Antsunterschlagung in Tateinheit mit Verstrickungsbruch zu, nicht dagegen für den Vorwurf der Begünstigung im Art, weil hier der Verteidiger selbst die Einstellung des Ver-

fahrens beantragt hat. Damit hat er zum Ausäruck gebracht, dass der Angeklagte die Einstellung @gebenenfalls hinnehmen werde, Sein Antrag ist mit der Geltendmachung des Rechts nach § 6 aaO nicht vereinbar. Eine nachträgliche Änderung

des Standpunkts in der Revisionsinstanz ist also verfahrensrechtlich nicht zulässig. Wenn der Angeklagte, wie sein Entrag ergibt, die Einstellung des Verfahrens in Erwägung

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zieht, dann hat er auch ohne Hinweis des Gerichts die Mög- x lichkeit, den Antrag nach § 6 aaO zu stellen. In diesem 8 Sinne hat der Senat bereits entschieden (BGH 3 StR 721/51 Ba

von 16. Juni 1952). Zur Frage der Begünstigung im Amt kann also die Zinstellung nicht mehr mit der Revision angegriffen .

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Im übrigen ist der Angeklagte mit kecht nicht freigesprochen worden. Die insoweit erhobene Verfahrensbeschierde, die Strafkarmmer habe zu Unrecht keinen weiteren Sach- - verständigen über die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten HE vernommen, ist unbegründet, wie bereits zur Revision des Angeklagten Mittelsteiner dargelegt worden ist. In der Sache selbst hat die Strafkammer zutreffend Amtsunterschlagung angenommen, weil der Angeklagte gemeinsam mit H@E> infolge der Beschlagnahme amtlichen Gewahrsam an der Schokolade hatte und beide sich die Schokolade zugeeignet haben, Ob in der Tat Zugleich ein Verstrickungsbruch zu finden ist, kann auf sich beruhen. Da Amtsunterschlagung vorlag, konnte der Angeklagte jedenfalls nicht freigesprochen werden; es kam nur die Einstellung in Betracht.

Die kevision war deshalb zu verwerfen.

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Eine Anwendung des § 557 StPO kann für die Angeklagtejii rei und Schu, dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, in Betracht kommen.

1.) Der Angeklagte Pf ist in den Fällen 21 und 26 E verurteilt worden. Im Falle 26 war er alleiniger Täter. Die . Anwendung des § 357 StPO scheidet daher aus. Im Falle 21

hehlerei verurteilt. Die Verurteilung des Mitangeklagten vB wegen Steuerhehlerei wurde aufrechterhalten; § 357 StPO ist daher auch in diesem Felle nicht anzuwenden.

'2.) Der Angeklagte Schn@B ist im Falle 38 wegen Begünati ; gung im Ant, wegen schwerer passiver Bestechung und wegen * Urkundenfäschung im Amt verurteilt worden. Bei der rechtlichen Würdigung ist zwar ausgeführt, der Angeklagte sei auch des Verstrickungsbruchs schuldig. Der Urteilsspruch

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enthält aber keine Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs, Infolgedessen ist die Eerichtigung des Schuldsorucks bei dem Litangeklagten E@B (\esfall der Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs) auf das Urteil gegen den Angeklagten Sch ohne Zinfluss.

Rotberg Koeniger Baldus

Maaß Dr. Schalscha

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