Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 06.02.1953 – 2 StR 714/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Massgebend für die Höhe des Wertersatzes ist der im Inland erzielbare Preis. Das j gilt auch damn, wenn die Zollbehörde ein- gezogene ausländische Zigaretten nicht auf dem inländischen Markt verwertet. . 2 k) ’ 1 TITTEN _ Aktenzgichen: & StR 114/51 . en Urteil: 2 mi %. Februar 1953 16 Brmn 1.3 S TREE NEE BAT PIE re ER 2, Be IR “ ‘ Aken a a nz 7 5 F 2.5R 714/51 | Iy
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Gesetz: .. 'BAbeO, $ aöl. u Rechtssatz: Massgebend für die Höhe des Wertersatzes ist der im Inland erzielbare Preis. Das j gilt auch damn, wenn die Zollbehörde ein-
gezogene ausländische Zigaretten nicht auf dem inländischen Markt verwertet.
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_ Aktenzgichen: & StR 114/51 . en Urteil: 2 mi %. Februar 1953 16 Brmn 1.3
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2.5R 714/51 | Iy Im Namen des Volkes |
In der Strafsache gegen
1. den Barkassenführer Erwin Karl Otto N gi aus Husum; dort geboren am in 1918,
2, den Schiffaführer Friedrich Georg Gustav J u iu geboren am MEER 1905 ir
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3. den Schiffsoffizier Rolf Nicolaus K aus
EEE, geboren au 1914 ın
’ 4. die Händlerin Marie Dorothea Elise C ne An aus Tg: geboren an in Y .
(m), 5. den Seemann Karl Heinrich Rudolf Otto _S a aus Hi, dort geboren an iin 1313,
6. den Heiz smonteur Adolf Wilhelm K&ä aus Fun toren an a 150°, u
wegen Zoll- und Steuerhinterziehung u.8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter,
' Landgericktsrat GERNE at als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Zu: 3
_ Justigangesteilter ar: sr als Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle, ® für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 20.Juni 1951 insoweit aufgehoben, als die Angeklagten zu Wertersatz verurteilt worden sind. In diesem Umfange wird die Sache zur "neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Das Landgericht hat die Angeklagten. wegen Zigarettenschmuggels nach den §§ 396, 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO verur-
“teilt und nach § 401 Abs 2 aa0 auf Wertersatz in Höhe von
14,70 DM für 1000 nicht mehr .einziehbare Zigaretten erkannt. Es stellt fest, dass der gewöhnliche inländische
‘ Verkaufspreis bei Waren gleicher Art und- Güte 0,10.DM je
Zigarette betrage. Da jedoch nach der Verfügung der Ober-
finanzdirektion Bremen vom 29. September 1950 eingezogene
ausländische Zigaretten. durch Verkauf an den Schiffsadsrüstungs-Grosshandel zum Preise von 14,70 DM. für 1000 Stück zu verwerten seien, legt es diesen Satz der Berechnung der Wertersatzstrafen zu Grunde. Hiergegen wendet sich das Hauptzollamt in Bremen als Nebenkläger mit der Revision. Sie ist begründet.
Der Wertersatz im Sinne des § 401 RAbgO tritt an die Stelle. des Wertes, den der einzüziehende, aber nicht mehr
einziehbare steuerpflichtige Gegenstand zur Zeit des Ur-
teils haben würde, das im ersten Rechtszuge die Wertersatzleistungen aufzuerlegen hat. Zu prüfen ist deshalb, welchen -
"Erlös die Steuerkasse im Falle der Einziehung hätte er-
zielen können. üassgebend ist dafür der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte. Ausnahmeerscheinungen haben hierbei ausser Betracht zu blei-
ben (vgl RGSt 75, 100, 103 mit weiteren Nachweisen). Da : der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Zigaretten
yon der Art der geschmuggeiten nach den Feststellungen der Strafkemmer 0,10 DM je Stück ist, muss dieser Betrag bei
der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde gelegt werden. Dass die Zollbehörden in Bremen zur Zeit eingezogene AUsländische Zigaretten aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht
auf dem inländischen Narkt verwerten und dabei geringere
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Erträge erlösen, steht dem nicht entgegen. Denn auf die aus. ländischen Preisverhältnisse kommt es überhaupt nicht an en (vgl RGSt 54, 45, 47). Massgebend kann deshalb nur der im
. Inland erzielbare Preis sein.
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" Dieses Rrgebnis entspricht auch der Billigkeit. Der Ansatz von-1,47 Pf als Wertersatz für eine ausländische Zigarette würde. für den Hinterzieher, wie der Nebenkläger ZUutreffend hervorhebt, eine ungerechtfertigte. Bevorzugung gegenüber dem Hinterzieher von Abgaben für inländische Ziga- "retten bedeuten, dem regelmässig 10 Pf je Zigarette.auferlegt werden. - ° ."n. DEE le Die Höhe des Wertersatzes, den äie Angeklagten. zu leiste, haben, steht. zwar-nach den Feststellungen. ‚schon fest. Dennoch kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden: Denn es ist möglich, dass die Strafkammer bei einer Erhöhung des Wertersatzes andere Ersatzfreiheitsstrafen für angemessen hält. : Dr: Moericke Dr. Dotterweich . 2... Werner nn Dr. Sauer. Dr. Ludwig
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