Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 12.03.1954 – 1 StR 761/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Durch die Entwendung und Veräußerung von Lebensmittelkarten seitens eines Behörden- angestellten wird nicht der Tatbestand des § 4 Abs 1 Nr 1 WiStG verwirklicht; vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs 1 WiStG vor.

Gesetz: wiStG 88 2 und 4 Rechtssatz: Durch die Entwendung und Veräußerung von Lebensmittelkarten seitens eines Behörden-

angestellten wird nicht der Tatbestand des § 4 Abs 1 Nr 1 WiStG verwirklicht; vielmehr liegt ein Verstoß gegen § 2 Abs 1 WiStG vor.

Aktenzeichen: 1 StR 761/52 Urteil des BGH vom 12. März 1954 LG Trier

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Vertreter German aus TED geboren am EEE 1903 in 1 );

2. die ehemalige Verwaltun ellte te aus TEE; zebvoren am 1904 in

3. die Buchhalterin Kat ve am GE :904 in s 13.

wegen Schwerer passiver Bestechung u.a.

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hat der 1. Strafsenat 4es Bundesgerichtshofs in der Sitzung “om ı2. März 1954, an der teilgenommen habens

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Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat GEREEEEND bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkunsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Aug die nevisionen der ans eklagten N rysranı 2 "deli wird das Urtel 1 des Landgeric n Trier vom 6. Juni 1952 mit den Feststellungen

1. soweit es den Angeklagten Fe betrifft, in vollem Umfange,

2. soweit es die Angeklagten De unä St betrifft, insoweit aufgehoben, als sie wegen gewerbs-" und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und zu Gesamtstrafen verurteilt worden sind. Ferner wirä die gegen die Angeklagte DW verhängte Geldstrafe aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten DEEP und St verworfen.

Von Rechts wegen

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A. Zur_Revision des Angeklagten Re

Dem Angeklagten RB wurde im Frühjahr 1945 die Leitung des Kreisernährungsamtes in Trier übertragen. Er übte dieses Amt bis zu seiner Anfang Dezember 1949 erfolgten Festna:me aus. Während dieser Zeit stellte er eine grcße Anzahl von Bezugsscheinen für Personen aus, die kein Anrecht darauf hatten.In einer Reihe von Fällen erhielt er dafür Zuwendungen verschiedener Art. Die Ausgabe der Bezugsscheine trug er nicht in das Quittungsbuch und die -Warenkontenbücher ein; zurückgelangte Verbrauchermarken mit den Abrechnungsbelegen vernichtete er.

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Er veranlaßte ferner die Mitangeklagte Dip. Zuckermarken aus den amtlichen Beständen zu entnehmen und ihm auszuhändigen. „

Das Landgericht hatte ihn durch Urteil vom 14. April 1950 wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 153 Abs 2 StG3 und § 4 WiStG, wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB und wegen fortgesetzten Diebstahls verurteilt. Auf die von ihm eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Koblenz das Urteil nit Ausnahme des Schuldspruches

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hinsichtlich der fortgesetzten schweren passiven Bestechung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgeserzten Verbrechens gegen § 332 StGB teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 135 Abs Er StGB und § 4 WiStG sowie wegen Anstiftung zur schweren

Amtsunterschlagung verurteilt. Seiner Revision ist der Prtoig, nicht zu versagen.

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I.

Das Landgericht hat übersehen, daß der Scnauldspruch des Urteils vom 14, April 1950, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB verurteilt wurde, rechtskräftig geworden ist. Das Oberlandesgericht in Koblenz hatte die Entscheidung der Strafkammer in diesen Umfange ausdrücklich aufrechterhalten.

1) Diese Verurteilung umfaßte lediglich die Fälle KıB ICE, '@, Dem. SCHE Teen: LE-LE (Seite 29 de: Urteils vom 14. April 1950). Damit war der Schuldumfang des fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB endgültig begrenzt; er durfte nicht durch das Hinzutreten weiterer Teilhandiungen der Zortgesetzten Tat ergänzt werden (RGSt 67,- 553. 56; Urt des BGH -— 4 StR 700/52 vom 18. Dezember 1952 = NIW 953, 273). Einer Einbezienung der Fälle H@WMB und Ro stani somit der Grundsatz entgegen, daß niemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft werden darf (Grund@ Art 103 Abs 3). €

Dieselben Erwägungen gelten auch für die nunmehr erfolgte umfassendere rechtliche Würdigung der Fälle KW. ICE, VD, DD: SCHEB-KEB un! IW-IB- Yes-n dieser Vorgänge ist fer Angeklagte rechtskräftig nur wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 332 3tGB verurteilt worden; es ' ist nicht zulässig, den Schuldspruch dahin zu ergänzen, daß. in Sateinheit damit weitere Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 133 Abs 2 StGB und § 4 WiStG begangen worden sind.

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Diese Mängel sind, da es sich um das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache handelt, von Amts wegen zu beachten. Das Urteil muß daher hinsichtlich des

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Angeklagten RB zu a) des Urteilssatzes scnon wegen dieses Fehlers aufgehoben werden.

2) Das Revisionsgericht ist jedoch zu einer abschließenden Stellungnahme noch nicht in Ser Lage, weil zesen die Annahme einer fortgesetzten Tat, ebenso wie ge. gen Qie der Tateinheit, Bedenken bestehen.

a) Die Frage, ob der Angeklagte in den Fällen Ki, SCHERE: WED, SED, SHB-KEEB und Ip Bit dem für eine fortgesetzte Tat erforderlichen Gesamtvorsatz genandelt hat, ist zwar im Einblick auf den insoweit rechtskräftigen Schuldspruch der Beurteilung des Senats entzogen. Dagegen bedarf es erneuter Prüfung, ob hinsichtlich der Fälle HM ung Ro ein die Zinbeziehung in die abgeurteilte fortgesetzte Tat rechtfertigender Gesamtvorsatz in Betracht kommt.

Insoweit steht auch nicht die Sestimmung des § 358 Abs” StPO entgegen. Das Landgericht ist zwar ebenso wie der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung gebunden, dig, das Oberlandsesgericht in Koblenz der Aufhebung des Urteils vom 14, April 1950 zugrunde gelegt hat (Urt des BGH - 3 StR 148/51 vom 27. September 1951 = JZ 1951, 760). Aus der Entsc.ieidung des Oberlandesgerichts ist aber nicht zu entneknen, daß es die Fälle Hgpund Zug abschließend im Sinn einer Verneinung des Tatbestandes des § 332 StGB gewürdigt hat. bs hat sich insoweit mit dieser Vorschrift überhaupt nicht befaßt. Einer anderweiten rechtlichen Beurteilung steht danach kein Hindernis im Wege.

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Das Landgericht begründet das Vorliegen einer fortgeserzten Tat lediglich damit, daß die einzelnen Handlungen

offensichtlich auf fer von voruherein bestehenden Ab-

sicht des Angeklagten beruhten, seine Dienststellung durch die Hingabe von Bezugsscheinen gegen Vermögensvorteiie auszunutzen. Diese Erwägungen genügen nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht, um die Annalıme eines Gesamtvorsatzes zu rechtfertigen. Dieser ist gegeben, wenn er alle Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen G undzügen ihrer Gestaltung umfaßt. Def Täter muß den späteren Verlauf der verschiedenen Handlungen zwar nicht in allen Eınzelheiten, abe. . mindestens insoweit von vornherein in sein Wissen und Wolle; il: aufgeuomren haben, als das zu verletzende Kechtsgut und

vg seine \räger, £erher Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen.Die Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten auszuführen, reicht nicht aus (BGISt :. 315).

38 ist nicht wahrscheinlich, daß der Angeklagte, als er an die Hp herantrat, bereits einen derartigen Gesamtvorsatz hatte, “er alle nachfolgenden Bestechungshandlungen umfaßte. Dasselbe wird für das Zusammenwirken mit der Au zu selten haben. Au sie wandte er sich, weil "die Geschäfte mit der Hower nicht genug abwarfen", Diese Feststellung deutet darauf hin, daß er auf Grund eines neuen Entschlusses tätig wurde, der sich zunächst auch wieder aur auf das Zusammenwirken mit der Ruppenthal bezog.

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Tas Landgericht wirn danach zu prüfen haben, ob die - Fälle HD una Tu nicht jeweils selbständige Verbrechen gegen § 332 StGB darstellen, “ie in Tatmehrheit u zu der fortigesetzien schweren passiven Bestechung stehen. Es wird ferner auf die Vorschrift des § 47 StGB einzugehen

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haben, da ?ie Taten gemeinsam mit der Angeklagten Den »erübt worden sind.

b) Das Landgericht ist der Ansicht, daß das fortgesetzte Verbrechen gegen § 332.5tGB in Tateinheit mit den Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 133 Abs 2 StGB und § 4 wiStG , begangen worden ist, da "einzelne Handlungsteile zugleich zur Verwirklichung der übrigen Straftatbestände beigetragen haben".

Diese Auffassung steht jefloch mit den getroffenen Feststellungen nicht im Einklang. Der Tatbestand der Bestechung wurde durch das Anrehmen, Fordern eder Sichversprechenlassen von Vorteilen erfüllt. Er deckt sich, soweit ersichtlich, in keinem Teil mit den Tatbeständen der Vergehen, für deren Ausführung der Angeklagte die Vorteile forderte oder empfing. Das Vergehen gegen § 4 Abs i Nr 1 wiStG bestand in der "Abgabe! der Bezugsscheine. Ebensowenig wird der Angeklagte durch die Bestechungshandlungen k ein Merkmal der Vergehen gegen §§ 348 Abs 2 oder 133 Abs 2 e StGB verwirklicht haben, 3

Danach findet @ie Annahme des Landgerichts, daß alle Straftaten in Tateinkeit begangen worden sind, in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Auch das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß zwischen dem Verbrechen der passiven Bestechung und derjenigen Straftat, die gegebenenfalls die Amtspflichtverletzung enthält, grundsätzlich Tatmehrheit anzuneimen ist (RG GA 54, 293; 1Z 1924, 168; vgl auch BEHSt 4, * 167. 169). 4

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Gelangt die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, daß die rechtskräftig festgestellte fortgesetzte schwere passive Bestechung eine selbständige Handlung im Verhältnis zu den übrigen Straftaten darstellt, so stände def Verurteilung wegen der letztgenannten auch dann kein rechtliches tindernis im

Wege, wenn sie sich auf die Bestechungsfälle Ki. _

usw. beziehen sollten.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 4 Abs 1 Nr ı WiSt@ findet bereits in der auch den Bundesgerichtshof bindenden techtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz ihre Grunälage und bedarf daher keiner Erörterung.

Dagegen enthält das Urteil ?es Oberlandesgerichts keine,

abschließende Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 348 &i StGB. Das Oberlandesgericht führt aus, daß die unrechtmäßige Erteilung der Bezugsscheine weder einea Diebstahl noch eine Unterschlagung larstelle, sondern einen Verstoß gegen § 4 Abs 1 Nr 1 WiStG enthalte. In der Beseitigung der unausgefüllten Drittschriften könne keine Urkun- . denvernichtung im Sinn des § 348 Abs 1 StGB erblickt werden. Dawit „urde nicht zum Ausdruck gebracht, daß eine Bestrafung wegen Vergehens gegen § 348 StGB in jedem Falle ausscaeiden sollte. Die Strafkammer war daher durch § 358 Abs I StPO nicht gehindert, den Sachverhalt in dieser Nichtung zu würdigen. ui

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Die Anwendıng des § 348 Abs 2 StCEB auf den festgestellten Sachve-halt gibt aber aus anderen Gründen zu | Bedeaken Anlaß. i

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1) Nicht gerechtfertigt ist allerdings die Rüge, daß die allgemeinen Bestimmungen des StGB durch die besonderen Vorschriften des’ WiStG verdrängt seien. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat bereits in einer gemäß 8 358 Abs 1 StPO auch den Bundesgerichtshof bindenden Weise (mit zutreffender Begründung) die gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht.

2) Jedoch läßt das angefochtene Urteil hinreichende Feststellungen darüber vermissen, daß der Angeklagte Urkunden im Sinne des § 348 Abs 2 StGB verfälscht oder vernichtet hat.

a) Das Landgericht erblickt die Verfälschung von Urkunden darin, (aß der Angeklagte Aje Ausgabe der Bezugsscheine nicht in das Quittungsbuch eingetragen und die Warenkontenbücher nicht ordnungsmäßig geführt hat.

Diese Ansicht ist rechtsirrig. Verfälscht wird eine Urkunde, wenn sie infolge eines von dea Täter vorgenontenen unbefugten Eingriffs eine andere Tatsache zu beweisen scheint, als vorher (RGSt 34, 50; 62, 11). Das Unterlassen einer gebotenen Eintragung ist regelmäßig nicht geeignet, diese Voraussetzungen zu erfüllen (vgl RGSt 77, 34, 37). Eine andere Beurteilung könnte nur Platz greifen, wenn das Quittungsbuch und die Warenkontenbücker als Gesamturkunden anzusprechen wären (vgl u.a. 36St 60, 17; OLG Hamburg NIW 1951, 813); dafür fehlt es aber nach den bisherigen Feststellungen an ausreichenden Anhaltspunkten.

b) Die Strafkammer nält den Tatbestand des § 348, 2 Abs 2 StGB ferner deswegen für gegeben, weil der Angeklagte SE Verbrauchernarken mit den Abrechnungsbelegen vorzeitig &

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und damit bestimmungswidrig vernichtet hat.

Auch diese Feststellungen sind unzureichend. Die abgetrennten Verbrauchermarken stellten regelmäßig keine Ur-

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: kunien im Rechtssinne dar. Sie konnten zwar die Urkunden- #3 eigenschaft erlangen, wenn sie z.B., auf Bogen aufgeklebt, * 1 zu Abrechnungszwecken dem Zrnährungsamt eingereicht wır- * % deaund wenn vor allem Cie Person desjenigen, der sie ab- { lie gelielert hatte, erkeunbar wa: (2G HRR 1942, 615). Das 3

Urteil enthält keine Darlegungen über den Inhalt der Abrechnungsbelege und die Art der zurückgegebenen Marken.

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die inso-

weit erforderlichen Feststellungen zu treffen naben,

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| c) Schließlich wird die Strafkammer zu prüfen ha- | ben, wer die von "er Wii nitzebrachten Be::ugsscheine |

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des Amtes Ruwer geändert hat ( seite 18 UA). War der Angeklaxte RW hieran beteiligt, so käme insoweit seine Bestrafung wegen Ver;sehens gegen § 267 StGB in Betracht.

' Der Vorgang wird von der Anklage in jedem Falle mitumfaßt Jı8: (§ 264 StPO).

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5 III.

1 Die Verurteilung wegen fortgesetzten Ve.'gehens gegen No § 133 Abs 2 StGB ist nicht zu beanstanden.

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. Das Landgericht geht davon aus, daß unter dem Merkmal der "gewinnsüchtigen Absicht" das Streben nach irgendeinem sachlichen Vorteil zu verstehen ist. Diese Auffassung entsprach der ständigen Veciitsprechung des Reichsgerichts. Der Bundesgerichtshof ist davon abgewicnen; er hält die Voraussetzungen des § 133 Abs 2 StGB nur für gegeben, wenn 1.& die Handlung auf einer ungewöhnlichen, sittlich anstößigen Steigerung des Erwerbssinns beruht (BGHSt 1, 388).

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ss kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer insoweit durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz gemäß § 358 Abs 1 StPO gebunden war, das den Begriff der "gewinnsüchtigen Absicht" in demselben Sinn ausgelegt hatte, wie das Reichsgericht;denn fie bedenkenfreien Irwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung ergeben, daß der Tatbestand Jes § 133 Abs 2 StGB auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfüllt ist.

IV.

Das Lanegericht hat den Angeklagten ferner wegen einer in Tatmehrheit zu den anderen Taten begangenen Anstiftung zur schweren Amtsunterschlagung bestraft. #s hat insoweit fol.,ende Feststellungen getroffen.

Die Angeklagte Dip war seit 1939 bei dem Kreisernährungsamt B in Trier tätig. Seit Januar 1949 vertrat sie den erkrankten Leiter der Debensmittelkartenstelle. Im Juni 1949 wurde sie mit der Verwaltung der Kartenausgabe betraut. Während Fieser Zeit entnahm sie zunächst aus den abgelieferten Restkarten, später auch aus den für eie Ämter bestimmten Zuteilungen eine erhebliche Menge von Ka ten und verwendete sie für eigene Zwecke vder gab sie anderen Personen weiter. Um die Entnahme zu verschleiemn, fälschte sie Zingangsbescheinigungen, trug nichtausgegebe- ii; ne Karten ein, fertigte Empfangsbescheinigungen über nicht gelieferte Karten, änderte Eintragungen des Empfangs- und Ausgabebuches und nahm in Vernichtungsprotokollen Marken auf, die sie vorher bei Seite geschafft hatte.

In zwei Fällen händigte sie dem Angeklagten Rn \ auf dessen Anforderung Zuckermarken aus. RB zab sie an die Kaufleute Ki und ID weiter.

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Das Landgericht hat die Angeklagte DW insoweit wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 348 Abs 2 StGB und § 4 WiStG bestraft. Es ist der Auffassung, da, sich der Angeklagte ZW in den beiden erwähnten Fällen Klgpund Ip der Anstiftung zur schweren Amtsunterschlagung sciwldig gemacht nat. Es habe jeweils für die DB eines besonderen Anstoßes bedurft, durch den sie zur Wegnahme veranlaßt worden sei;

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Die Revision des Angeklagten RW hat auch in diesen Umfange Erfolg. . ' 1) Die Beurteilung der von der Angeklagten Dr begangenen Tat als schwere Amtsunterschlagung begegnet zwar

keinen Bedenken. ’

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Die Frage, ob die Ip an de Karten den für die Bestrafung nach § 350 StGB erforderlichen Alleingewahrsam hal (Urteil des BGH - 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953 = hi MDR 1954, 118), ist unter Berücksichtigung der Umstände i des Falles von dem Tatrichter zu entscheiden. Das Lanäge- ' richt stellt nierzu fest, das der Angeklagte Ei als Sieuststellenleiter keinen Gewahrsam daran hatte; er erhielt nicht ie auszugebenten Karten und war auch mit den zurück- ' laufenden nicht befaßt, Die sich hierauf beziehenden Arbeiten oblagen ausschlieJlich dem durch die Geschäftsverteilung bestimmten oder dem tatsächlich damit beauftragten Angestellten der Kartenstelle, der dieses Amt "eigenverantwortlich" zu verwalten hatte. £s wird zwar in dem Urteil.nicht ausdrücklich gesagt, daß dies die Angeklagte . DEE war; nach dem Zusammenhang der Gründe kann aber kein . Zweifel bestehen, Aa3 sich diese Ausführungen, die sonst

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% re . aos 2 ‚ u vr überflüssig wären, nur auf sie beziehen können. Ebenso

ist es sicher, daß das Landgericht auch den etwaigen Mitgewahrsan anderer Angestellter ausgeschlossen hat; es be_ durfte insoweit keiner besonderen Hervornebung, nachdem die alleinige Einwirkungsmöglichkeit der Angeklagten festgestellt war,

2) Die von der Revision erhobene Rüge, daß sich die Annahme einer Anstiftung mit dem bei der Angeklagten Dog festgestellten Gesamtvrorsatz nicht vereinen lasse, ist ebenfalls unbegründet. j

Auch bei einer fortgesetzten Tat wird bei dem Täter ein besonderer Entschluß dann nötig, wenn bei ihm nach Ausführung einer Teilhandlung Hemmungen auftauchen, Cie ihn zu der Erwägung veraniassen, ob er die geplante Tat dem ursprünglichen Gesamtvorsatz gemäß weiterhin durchführen soll. Werden diese Hemmungen durch einen anderen beseitigt, sc steht dessen Bestrafung wegen Anstiftung zur Begehung der Teilhandlung kein rechtliches Hindernis im Weg (24 in ständiger Rechtsprechung u.a. JW 1933, 2281; HRR ‘939, 714).

Die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagte va “7 ohre die Einwirkung des Angeklagten RW “ie hier in Betracht kommenden Teilhandlungen der von ihr begangenen fortgesetzten Tat nicht ausgeführt hätte, begegnet danach keineu recktlichen Bedenker.

3) Das Urteil kann jedoch aus anderen Gründen auch in Ciesenm Umfange nicht bestehen bleiben.

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a) Die Beamteneigenschaft und die amtliche Beziehung des Täters zum Gegenstand der Unterschlagung sind in § 350 * 5tG3 nicht strafbegründende, sondern straferhöhende Im stände. Sie dürfen daher gemäß § 50 StGB nur dem Teilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegen.

Der Anstifter muß also, auch wenn er Beanter ist, " zu demselben amtlichen Kreis wie der Täter gehören. Ihm muß für die Gegenstände eine Pflicht zu besonderer amtlicher Behandlung obliegen; sie müssen im weiteren Sinn seiner Obhut anvertraut sein, wenn es auch nicht erforderlich ist, a das er Gewahrsam daran hat. Die in § 351 StGB erwähnten % straferhöhenden Umstände sind ihm nur zuzurechnen, wenn auch ihm selbst die Führung der Bücher, Register oder Rechnungen ” oblag (iGSt 65, 102, 105 £; 68, 90; 75, 289), sei es auch nur durch Sichtvermerke oder Mitzeichnung (RG JW 1933, 19575" Urteil des Senats - i StR 469/51 vom 30. Oktober 1951).

Das Landgericht hat hierzu keine Stellung genommen. °% -8 wird zwar anzunehmen sein, daß für “en Angeklagten als Leiter des Amtes die straferhöhenden Umstände des § 350 Stel gegeben sind. Dage.,.en hätte es hinsichtlich der Merkmale de § 351 StGB näherer Brörterung bedurft. \

b) Abgeseuen hiervon hätte die Strafkammer feststellen, müssen, welche den Tatbestand des § 351 erfüllenden Handlun®

gen die Angeklagte DW in den beiden Fällen vorgenommen

hat, zu denen der Angeklagte WW sie anstiftete. b-Dem Angeklagten RW Könntenals Anstifter diese Handlungen nur zugerechnet werden, wenn sich sein Vorsatz ®

hierauf erstreckt hätte. Die Revision macht zu Recht gelten‘, daß “iese für ?en inneren Tatbestand wesentliche 9

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Frage überhaupt nicht erörtert worden ist. Das wäre umso erforderlicher gewesen, als dem Angeklagten das von der DEE in Tateinheit mit der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung begangene fortgesetzte Vergehen gegen § 348 Abs 2 StGB insoweit nicht zur Last gelegt worden ist.

c) Die Verurteilung wegen Austiftung zur schweren Amtsunterschlagung ist schließlich nicht haltbar, weil das Landgericht es unterlassen hat, die Anwendbarkeit des . die Teilnanmevorschrift des § 48 StGB ausschließenden § 357° SteB zu prüfen (vgl 2aGSt 68, 90). Auch hierbei wird zu erörtern sein, ob sich der Vorsatz des Angeklagten ebenfalls auf die Merkmaie des § 351 StGB erstreckte. Jedoch bedarf es im Falle des § 357 StGB nicht er Feststellung, daß die Marken dem Angeklagten anvertraut waren und daß ihm eine j Pflicht zur Führung der Bücher, Register oder Rechnungen in irgend einer Porm oblag.

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dä) In der neuen Verhandlung wird die Strafkemmer dazu _ Stellung zu nehmen haben, in welchem rechtlichen Verhältnis die beiden Anstiftungshanälungen zueinander stehen.

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Die von der Revision gegen lie Strafzumessung gerich- . teten Angriffe sind offensichtlich unbegründet. Sie bedürfen = daher nur kurzer Erörterung, ‘3

abgelehnt hat, ist nicht zu beanstanden.

Kar, Der Angeklagte, der weder Dr. ZUM zur Tatzeit kann- " = te. nocäı etwas von dessen angeblichen Zuwicerhandlungen En

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gegen die Wirtschaftsvorschriften wußte, kann aus diesen Vorgängen für sich keinen Strafminderungsgrund herleiten. Das Lanäigericht hatte auch keine Veranlassung, seinen Strafzumessungserwägungen die etwaigen Beurteilungsmaßstäbe anderer Behörden zugrunde zu legen.

Abgesehen hiervon verkennt die Revision, daß das Haupt-' gewicht der von dem Angeklagten begangenen Taten, wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, nicht auf dem Gebiete eines Verstoßes gegen die Bewirtschaftungsvorschriften, sondern in der Verletzung der ihm obliegenden Amtspflichten” zu finden ist.

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2) us ist auch nicht zu beanstanden, daß die Strafkan-, mer den von dem Angeklagten betriebenen Lebensmittelhandel _ als einen "der größten Behördenskandale mit wirtschaftli- .J chem Hintergrund, mit dem die Trierer Gerichte in den | letzten Jahren befaßt waren" bezeichnet. Damit wird auf j

eine für den dortigen Bezirk allgemeinkundige Tatsache verwiesen, deren Verwertung auch ohne Erörterung in der

Hauptverhandlung zulässig war (.i6GSt 31, 185, 187).

3) Das Landgericht hat keine Tatbestandsmerkmale straferschwerend berücksichtigt. R

Es lag auf der Hand, daß dem Angeklagten als, Behördenleiter ein besonderes Vertrauen gescherkt wurde, dessen

Nißbrauch im Sinne einer Erhöhung der Strafe gewertet werden konnte und mußte,

§ 4) Die Beweisaufnahme über die von den Vorgesetzten des Angeklagten oder anderen im öffentlichen Leben stehenden Per-

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sönlichkeiten angeblich begangenen Verstöße gegen die Wirtschaftsordnung ist von dem sandgericht im Rahmen der inm zustehenden tatrich+terlichen Würdigung ohne erkennba- ‚en „echtsirrtum gewertet worden.

Es mag sein, daß auch Vorgesetzte res Angeklagten Verstöße gegen Bewirtschaftungsvorschriften begangen haben und daß Aem Angeklagten dies bekannt geworden ist. Die Auffassung der Strafkammer. daß er hierdurch zu den von ihm begangenen Straftaten nicht verführt worden ist, ist jedoch nicht zu beanstanden. Seine Verfehlungen waren nicht aus der Not der Zeit geboren und beschränkten sich insbesondere nicht auf die Jbertretung der nirtschaftsgesetze, sondern stellen auch unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse besonders sckrere Verstöße gegen @ie Vorschriften des Strafgesetzbuches far.

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5) Zin Rechtsirrtum bei Bildung der Gesamtstrafe ist n2cht zu erkennen.

6) Der Geranke der allgemeinen Abschreckung kann straferschwerend berücksichtigt werden. Allerdings darf das Ma3 der persönlichen Schuld des Täters nicht unbeachtet "leiben. Das Landgericht hat jedoch diese Grundsätze bei der Strafzumessung nicht verletzt.

B. Zur_ Revision der. Angeklagten De E

Das Landgericht hatte die Angeklagte Ip durch Urteil ', vom 14. April 1950 wegen fortgesetzten Verbrechens gegen 88 350, 351 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 133 Abs 2 StGB und § 4 WiStG,wegen

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fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei und wegen fortgesetzter Beihilfe zum Diebstahl verurteilt. 3 Auf die von ihr eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Koblenz das Urteil insoweit in vollem Umfange auf . und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

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Die Strafkammer hat die Angeklagte nunmehr wegen 2 fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei, k: wegen fortgesetzten Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB za in Tateinneit mit fortgesetzten Vergehen gegen §§ 348 Abs 2,, 135 Abs 2 StGB und Wirtschaftsvergehen sowie wegen fort- zu gesetzten Verbrechens gegen § 332 StGB in Tateinheit mit % fortgesetztem Vergehen gegen § 4 WiStG verurteilt. Die Re- . vision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

I.

Das "andgericht erblickt die fortgesetzte schwere passive Bestechung darin, daß sich die Angeklagte "an den Machenschaften des Angeklagten RB Hinsichtlich der Bezugsscheine" beteiligt hat.

1) Bei der rechtlichen Würdigung wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, auf welche Vorgänge sich diese Beteiligung beziehen soll. Die in dem Urteil gegebene Sachtarstellung iäßt aber eindeutig erkennen, daß es sich nur um die Fälle HE und Ruß handelt, da der Angeklagte Ale im übrigen allein tätig wurde (vgl Seite 20 3 und 22 UA). $

-Es ist nicht richtig, daß, wie die Revision behauptet, J der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache einer Beurteilung dieser Vorfälle unter dem Gesichtspunkt eines Verbrschens gegen § 332 StGB entgegensteht. Die Angeklagte

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ist insoweit durch das Urteil vom 14. April 1950 nicht freigesprochen worden. Das Landgericht hatte ihr Verhalsen in den Fällen HilPund Tuggpiediglich rechtlich anders gewürdigt un? ausdrücklich hervorgehoben, daß es unter diesen Umständen einer Freisprechung wegen der schweren passiven Bestechung nicht bedürfe (Seite 32 des Urteils). Die Strafkammer war daher nicht gehindert, die Angeklagte nach Aufhebung jenes Urteils nunmenr wegen Verbrechens gegen § 332 StGB zu bestrafen.

Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in Koblenz stehen dieser Beurteilung nicht entgegen, weil darin eine abschließende Stellungnahme zur Frage der Anwendbarkeit des § 332 StGB nicht enthalten ist.

2) Auch im übrigen lassen die Erörterungen der Strafksmmer insoweit keinen sich zuungunsten der Angeklagten auswirkenden Rechtsirrtum erkennen, SET,

Dadurch, daß in dem Urteil der Hinweis uf § 47 StB 38 fehlt und daß möglicherweise die Bestechungshandlungen hin- ® sichtlich der Hggpund der Ruiiip nicht eine, sondern zwei fortgesetzte Taten darstellen, ist sie nicht beschwert. WM Dasselbe gilt für die wohl zu Unrecht erfolgte Annahme der Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 332 StGB und dem Vergehen gegen § 4 WiStG, dessen Voraussetzungen rechtlich einwandfrei dargetan sine.

II.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen §§ 350, 351 StGB in Tateinueit mit Vergehen gegen §§ 348 Abs 2, 133 . Abs 2 StGB und "Wirtschaftsvergehen" unterliegt im Ergebnis ebenfalis keinen Bedenken. a

1) Der Alleingewahrsam der Angeklagten Iwan den Marken, die sie seit Januar 1949 entnahm, ist, wie bereits 2 bei der Revision des Angeklagten RB ausseführt wor- u. den ist (A IV ij), ohne Rechtsirrtum dargetan. Auch die Merkmale der §§ 348 Abs 2 und 133 Abs 2 StGB sind ausrei-

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2) Dagegen bestehen in diesem Falle Bedenken hinsicht- R- lich der Verurteilung wegen Vergehens gegen § 4 WiSt6.

Diese Vorschrift stellt die bestimmungswidrige Abgabe von Bescheinigungen über Bezugsberechtigungen unter Strafe. B Sie richtet sich gegen die mißbräuchliche Ausnutzung der Ben 2 fugnisse, die den mit der Ausgabe betreuten Personen an sich \ zustehen; sie erfaßt jedoch nicht die Wegnahme der BescheinfiR gungen durch den Behördenangestellten zwecks Verwertung im ’ eigenen Interesse. In diesem Falle greift vielmehr die Bestimmung des § 2 Abs i wiSte ein. Der Täter, der Lebensmittelmarken stiehlt oder unterschlägt, schafft sie bei Seite. ° Die nachfolgende Veräußerung ist lediglich eine Verwertungs- E: handlung und stellt keine "Abgabe" im Sinn des § 4 Abs 1 Nr hi: Wiste ünter Mißbrauch der amtlichen Befugnisse dar. ®

Die Angeklagte ist also hinsichtlich der Lebensmittel- E marken, die sie unterschlagen hat, des fortgesetzten Vergehens gegen § 2 Abs 1 WiStG und nicht, wie das Landgericht *E angenommen hat, gegen § 4 WiStG schuldig. Der Urteilssatz bedarf jedoch insoweit keiner Berichtigung, weil darin wur von einem "Wirtschaftsvergehen" die Rede ist und dieser Be- 3

riff auch die nach § 2 Abs 1 WiStG zu beurteilende Tat umfaßt,

Die Möglichkeit, daß die Höhe der verhängten Freiheits- R strafe durch den Fehler beeinflußt worden ist, ist auszu-

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- 21 -

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schließer.. Der Strafrahmen ist insoweit in § 2 derselbe wie in § 4 WiStG. Jedoch muß die gemäß § 4 wWiStG erkamnte Geldstrafe von 2.000,-- Dil aufgehoben werden. Sie wäre zwar gemäß §§ 2, 26 Abs 2 WiStG ebenfalls zulässig gewesen. Das "andgericht hat aber die Vorschrift des % 78 StGB übersehen. Danach wäce es notweudig gewesen, für die beiden Verstöße gegen das Wirtschaftsstrafgesetz auf je eine Geldstrafe gesonfert zu erkennen. Der Senat kann den #ehler nicht berichtigen, weil nicht erkennbar ist, ob Aas Lbanigericht fie Vergehen gleich schwer gewertet hat.

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III.

Die Rüge der Revision hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten DB wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger "eilerei greift durch. Das "andgericht hat in diesem Falle die zutreffenden Hinweise in dem Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz außer acht gelassen und sich nicht an die Vorschrift des § 358 Abs 1 StPO gehalten.

Lie Strafkammer stellt fest, daß bei dem Kreisernährungsanmt in Trier seit 1945 lebensmi ;telkarten veruntreut wurden. Die damalige Leiterin der Kartenstelle, Frau Wo; eigenete sich Bezugsscheine an und gab sie u.a. an die Angeklagten De und Stun weiter. Von Juni 1947 bis Dezember 1945 war die Angeklagte Stun in demselben Zirmer wie Frau Waggp beschäftigt und entnahm während dieser Zeit eine > größere ‚Menge von Lebensmititelkarten; einen

sie den .iest für sich behielt oder verwertete. Von Jahyar bis Ende !949 oblag der Angeklagten Di iie Verwaltung zanächst der zurücklaufenden und später auch der auszugebanden Marken. Sie entnahm, wie bereits erörtert worden ist, ebenfalls eine größere Menge für sich und gab einen Teil

an lie Angeklagte Stu weiter.

- 22.

Die Strafkammer erblickt Zarin, daß die Angeklagte

DB von der Angeklagten Stun von Juni 1947 bis Sezember 1948 Lebensmittelmarken entgegengenommen hat,

ein fortgesetztes Verbrechen gegen §§ 259, 260 StGB; soweit ersichtlich, sind die ihr von der Weg überlassenen Marzen nicht in die Verurteilung miteinbezogen worden.

i) Das Oberlandesgericht in Zoblenz hatte bereits darauf hingewiesen, das der festgestellte Sachverhalt ein Zusammenwirken aller Beteiligten, also er Waggp wie der

.ngeklasten DD una St dei den Veruntreuungen rakelegt, sei es in der Form der Mittäterschaft, der An-

stiftung oder der Beihilfe, Darauf deutet schon fie Äußerung der Angeklagten Di zesenüber der Frau Van im Juli 1945 hin. um fie Marken kümmere sich kein Mensch mehr, sie. die Woggp könne ruhig welche wegnehmen. Die Angeklagten DD una StiiiilB waren zudem bis Dezember 1948 gemeinsam bei dem Kreisernährungsamt in Trier beschäftigt und die Annahme, daß sie sich vor der Aneignung der Marken miteinander besprochen haben, liegt nahe.

.\ War die Angeklagte Dip aber an den Veruntreuungen als Mittäterin, Anstifterin oder Gehilfin beteiligt, sn - entfiel die Möglichkeit einer Bestrafung aus §§ 259, 260 IR StGB (BEHSt 2, 3155°4, 41; hinsichtlich der Beihilfe Urt des BGH 4 StR 695/52 vom 19. März 1953; 2 StR 48/53 vom 5. Mai 1953; 3 StR 776/52 vom 30. Oktober 1953).

Das Landgericht wird also nunmehr die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen und danach zu entscheiden haben, ob für die Annahme einer Hehlerei noch kaum ist.

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2) Nach den Umständen des Falles ist es ausgeschlos- R

sen, da? die Entnahme der Marken seitens der Angeklagten | SB als Teil der beiden anderen fortgesetzten Taten, Rx wegen deren Sie verurteilt worden ist, gewertet werden ” kann. & Auch wenn rie Angeklagte Dog und die Weggpals $ Mittäterinnen eines Verbrechens gegen § 350 StGB in Be- gr tracht kommen sollten, scneidet die Annahme eines Gesanmt- un vorsatzes hinsichtlich der von der Dgp seit Januar 1949 In

begangenen schweren Amtsunterschlagung schon wegen des zeit-, : lichen Abstandes aus. Die Angeklagte Stop hat ihrer- i.

seits ?urch die Wegnahme den Tatbestand des § 242 StGB er- ” füllt; 3ie Zusammenfassung eines von der Angeklagten De sa etwa in Mittäterschaft mit ter Stumm bezangenen Dieb- _ ie

stahls mit der nachfolgenden Amtsunterschlagung zu einer fortgesetzten Tat ist aus Rechtsgründen nicht zulässig (.GSt 55, 228). Abgesehen hiervon könnte von einem Gesamtvorsatz schon im Hinblick auf die von den Angeklagten DOEEED und StB nicht voraussehbare andersartige Ausführung der Taten keine Rede sein.

Durch Cie Aufhebung der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei wird also die Bestrafung der Angeklagten Dip wegen der Taten, deren sie im übrigen für schuldig befunden worden ist, nicht berührt.

IV.

bie Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Das Urteil ist daher, soweit es die Angeklagte Ds betrifft, nur insoweit aufzuheben, als sie wegen Verbrechens gegen §§ 259, 260 StGB verurteilt ist; ferner muß

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die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.000,-- DM sowie zu einer Gesamtstrafe aufgehoben werden. Im übrisen ist ihre Revision zu verwerfen,

C- Zur Revision der Angeklagten Stun

Das Landgericht hatte diese Angeklagte durch Urteil vom 14. April 1950 wegen for.gesetzen Diebstahls in Tatein-- heit mit fortgesetzten Vergehen gesen § 133 Abs 2 StGB und ” § 4 WiStG sowie wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei verurteilt. Auf die von ihr eingelegte Revision hob das Oberlandesgericht in Xoblenz das . Urteil insoweit in vollem Umfsnge auf und verwies die Sache B an 2as Landgericht zurück,

Die Strafkammer hat die Angeklagte Stangenberg nunmehr wieder wegen Zortgesetzer gewerbs- und gewohnheitsmäßiger dehlerei sowie wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzten Vergehen gegen § 133 Abs 2 StGB und § 4 WiStG verurteilt. Ihre Xevision hat nur zum Teil Brfolg.

I:

Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO angehracht worden. Nie Bezugnahme auf andere Schriftstücke ist unzulässig (Urt des BGH 4 StR 202/51 vom 10, August 1951). Im übrigen sind die von ® dem Angeklagten 2b vorgebrachten Verfahrensrügen, wie = bereits darge.an ist, unbegründet. Bee:

II.

Lie Sachrüge führt teilweise zur Aufhebung des Urteils, weil das Landgericht auch hier die Vorschrift des § 358 Abs 1 StPO nicht beachtet hat.

- 25.

ı) Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, daß der Bundesgerichtshof an die dechtsauffassung des Überlanfesgerichts in Koblenz nicht gebunden sei, ist un- & zutreffend. Es wird au? die Ausführungen zu A I 2 a verwiesen.

2) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetztem gewinnsüchtigem Verwahrungsbrıch und fortgesetztem Wirtschaftsvergehen begegnet nur insoweit Bedenken, als das Landgericht einen Verstoß gegen $ A WiStG annimmt.

Die Entwendung der Lebensmittelmarken ist als Vergehen gezen § 2 WiStG zu werten (vgl zu B II 2). Das Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da es sich dort bei dem Hinweis auf § 4 iStG um eine beiläufige Bemerkung und nicht eine bindende Anweisung handelt,

Der Urteilssatz, der von einem "Wirtschaftsvergehen" spricht, erfährt durch diese abweichende Würdigung keine Anderung. ©5 bedarf auch keiner Aufhebung der Geldstrafe. Diese ist zwar in § 2 WiStG nur in Verbindung mit $, 26 ‚Abs‘ 2; WiStG angearoht. Die Feststellungen, insbesondere zur" Strafzumessung, ergeben aber zweifelsfrei, daß die Angeklagte Stangenberg in der Absicht gehandelt hat, sich zu bereichern, Die Verhängung der Geldstrafe steht gemäß § 26 Abs 2 WiStG im Ermessen des Gerichts. Die Strafkammer hat dieses ;rmessen bereits im kahmen der bisherigen Entscheiung ausgeübt, da die Geldstrafe auch im § 4 WiStG nicht

zwingend vorgeschrieben ist, v

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- 26 —

3) Dagegen ist die Verurteilung wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger He.lerei aus den bereits bei der Re-. vision der Angeklagten Dip erörterten Gründen (B III 1) nach den bisherigen Feststellungen nicht haltbar. Die Mitwirkung der Angeklagten St dei der Zueignung der Marken tritt schon dadurch “eutlich in Erscheinung, daß sie sie offenbar nur auf besondere Aufforderung erhielt; in einigen Fällen entnahm die Angeklagte Dip die Marken überhaupt erst in Anwesenheit der Stun aus cen Beständen.

Auch in diesem Falle ist die Möglichkeit auszuschließen, daß der fortgesetzte Liebstahl (in Tateinheit mit Vergehen gesen § 133 Abs 2 StGB und Wirtschaftsvergehen) in Fortsetzungszusammenhang mit der bisher als fortgesetzte gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei gewerteten Straftat stehen könnte. Die Angeklagte Dee hat durch die Entwendung der der Angeklagten Stun ausgehändigten Marken eine schwere Amtsunterschlagung besangen. Die etwaige Beteiligung "er St an diesem Verbrechen wird nur als Beihilfe zur Unterschlagung angesenen werden können, keinesfalls als Mittäterschaft ar einem Diebstahl. Im übrigen scheidet auch hier die Annahme eines Gesamtvorsatzes wegen der andersartigen Tatausführung von vornherein aus.

Das Urteil ist somit hinsichtlich rer Angeklagten StB nur insoweit aufzuheben, als sie wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei bestraft und zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden ist. Im übrigen ist ihre 3evision zu verwerfen.

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2s besteht xein Anlaß, dem Antrag des Angeklagten SED auf Verweisung an ein anderes Gericht stattzugeben:

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Heimann-Trosien Ir.Schalscha

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