§ 265 Versicherungsmißbrauch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265#abs-1 (1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 176 Entscheidungen zu § 265 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.1958 – 1 StR 135/58
- BGH, 20.05.1999 – 4 StR 718/98Zitiert von 3
- BGH, 01.12.1955 – 3 StR 399/55
- BGH, 25.10.1983 – 1 StR 682/83
- BGH, 15.03.2007 – 3 StR 454/06Zitiert von 3
- BGH, 23.09.1999 – 4 StR 700/98Strafverfahren: Brandstiftung und darauf beruhender Versicherungsbetrug als einheitliche prozessuale Tat; Erfüllung der schweren Brandstiftung zum Zweck des Versicherungsbetrugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 14.09.2022 – 23 K 4118/21Zitiert von 2
- BGH, 28.06.2022 – II ZB 8/22Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung des Antragstellers zu strafrechtlicher VerurteilungZitiert von 8
- OVG NRW, 27.01.2022 – 1 B 1756/21Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 265 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.