Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 4 StR 1021/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 1021/51
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ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Rohproduktenhändlerin Waltraud D u :
geb. HEEEW, aus Hei geboren am WE 1924 in U:
wegen Hehlerei u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Waltraud
wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 1. Oktober 1951, soweit die Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen und im Ausspruch Über die Gesamtstrafe sowie - zugleich gegenüber dem Angeklagten _ Karl Deus - im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten mit der Massgabe verworfen, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Diebstahls verurteilt ist.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Sachbeschwerde der wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen Verabredung eines Verbrechens zu einer Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten ist zum Teil begründet.
1. Folgende Teilhandlung wird, von der Strafkammer als Hehlerei gewertet: Die Angeklagte fragte einen Jugendlichen, der in ihrem Haushalt beköstigt wurde, ob er ihr Kohlen beschaffen könne. Der Junge entwendete darauf zweibis dreimal Koks im Gesamtgewicht von etwa 25 Pfund und brachte ihn der Angeklagten, die ihn alsbald in ihrem Kiichenherd verbrauchte. Die Strafkamner hält es für möglich, dass die Angeklagte den Jungen durch Überredung zur Tat angestiftet hat; jedenfalls habe sie wissen müssen, dass der Koks nur auf unrechtmässige Weise erlangt sein
konnte.
Die Entwendung des Brennmaterials ist von der Strafkammer ohne Rechteirrtum lediglich als eine Übertretung des § 370 Nr 5 StGB beurteilt worden. Da der Bestohlene keinen Strafantrag gestellt hat, hätte insoweit das Verfahren gemäss § 260 Abs.3 StPO eingestellt werden müssen. Wegen dieses Vorkommnisses gegen die Angeklagte darüber hinaus den Vorwurf der Hehlerei zu erheben, ist rechtsfehlerhaft.
Verwertet der Dieb die entwendete Sache, so führt er die Absicht aus, mit der er gestohlen hat. Die Verwertung ist deshalb, soweit sie kein neues Rechtsgut verletzt, straflose Nachtat. Dasselbe muss für den Anstifter gelten, der schon bei der Bestimmung des Täters die Absicht hat, die zu entwendenden Gegenstände selbst zu verwerten. Er verwirklicht dann ebenfalls nur diese Absicht,
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wenn er die Beute entgegennimt. In solchem Falle stimmt also der Wille des Anstifters mit dem des Täters, soweit
. er auf einen Vorteil aus’der Straftat gerichtet ist, Üüber- ° ein. Insoweit ist deshalb auch eine vercchiedene Beurteilung
nicht gerechtfertigt (vgl BGHSt 2, 315).
Möglicherweise hat die Angeklagte den Jungen angestiftet; in Betracht käne auch, dass sie in mittelbarer Täterschaft selbst entwendet hat. Da es ihr in jedem Falle auf die Beute ankem, darf sie wegen deren Entgegennahme keinesfalls rechtlich schlechter gestellt werden als ein Täter. Entgegennahme und Verwertung der Beute können daher einen zusätzlichen strafrechtlichen Vorwurf, insbesondere den der Hehlerei, nicht begründen. Das entspricht auch natürlicher Betrachtungsweise und der Billigkeit. Hätte nämlich die Angeklagte eich nicht darauf beschränkt, den Jungen zur Tat zu veranlassen, sondern sich selbst an ihrer Ausführung beteiligt, so könnte sie auch nur für die Entwendungstat herangezogen werden; dass sie veniger tat, darf nicht zu einem weiterreichenden Vorwurf
führen.
2. Die übrigen der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde gelegten Teilhandlungen haben sich aus dem Altmetallhandel ergeben, der auf den Namen der Angeklagten von ihrem Ehemann gegründet worden ist. Da "die anscheinend kranke! Angeklagte nach Überzeugung der Strafkamer in dem Geschäft neben ihrem Ehemann nur eine untergeordnete Rolle spielt, ist den Urteilsgründen mangels näherer Darlegung nicht zu entnehmen, ob sie ihre hehlerischen Handlungen, die im wesentlichen eine Mithilfe bei geschäftlichen Massnahmen ihres Mannes zum Inhalt hatten, mit Täter- oder mit
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Gehilfenvorsatz vorgenommen hat. Die den blossen Gesetzeswortlaut wiederholende Formel, die Angeklagte habe ihres Vorteils wegen gehandelt, besagt in dieser Hinsicht nichts Entscheidendes und lässt nicht erkennen, dass das Gericht die Frage der Teilnahmeart geprüft und nach rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten beurteilt hat. Die Verurteilung als Täterin kann daher auf Rechtsirrtum beruhen.
Auch die Annahme einer fortgesetzten Hehlereihandlung kann zum möglichen Nachteil der Angeklagten, insbesondere im Einblick auf § 27 b StGB, fehlerhaft sein. Diese Annahme begründet die Strafkammer nur damit, dass die Angeklagte von vornherein entschlossen gewesen sei, bei jeder sich bietenden Gelegenheit auch Diebesgut aufzukaufen. Es steht indessen in der Rechtsprechung fest, dass der allgemeine unbestimmte Entschluss, bei künftig sich etwa bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, die für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Einheitlichkeit des Vorsatzes nicht zu begründen vermag (vgl R6St 70, 51; 72, 211).
Die Verurteilung wegen Hehlerei kann somit nicht bestehen bleiben. Bei der erneuten Erörterung werden auch die mehrfachen Unstimmigkeiten zu vermeiden sein, die das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht aufweist, und die in sich widerspruchsvoll zu wirken geeignet sind.
3. Dass die Vorschrift des § 49 a StqB in der Neufassung vom 29. Mai 1943 geltendes Recht enthält, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 1, 59, 133, 305). Der Schuldspruch lässt insoweit nur den Mangel erkennen, dass die Art des verabredeten Verbrechens in die Urteilsformel nicht aufgenommen worden ist. Dies ist schon angesichts der rückfallbegründenden Kraft der Verurteilung
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2 wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Diebstahls : geboten (vgl BGHSt 2, 360). Der Urteilsspruch war dement= : sprechend zu ergänzen. Die Strafzumessung lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler hervortreten. Insbesondere war § 27 b StGB insoweit nicht anwendbar, weil es sich um ein Verbrechen handelt (vgl BGH 4 StR 672/51 vom
6. Dezember 1951). ..
4. Die Untersagung der Gewerbeausübung bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der einsohheidenden Wirkung dieser Massnahme einer besonders sorgfältigen Be. gründung. Der blossen Anführung einer - ausserdem nur zum Teil zutreffenden - Gesetzesbestimmung ist in keiner Welse zu entnehmen, dass in rechtlich einwandfreier Weise geprüft worden ist, ob der Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung das Berufsverbot erfordert (§ 42 1 Stop).
Die somit gebotene Aufhebung dieses Verbots war gemäss § 357 StPO auf den Angeklagten Karl DEM zu erstrecken.
Groß Bundsarichter Dr. Hörchner Engels . is eurlaubt, ortsabwesen . Dr. Hülle und deshalb an der Unter- ?Y. Augustin schriftsleistung verhindert Groß