§ 15 Gerichtsstand kraft Übertragung bei Hinderung des zuständigen Gerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.04.2002 – 3 ARs 17/02Zitiert von 1
- BGH, 12.03.2019 – 2 ARs 69/19Strafverfahren: Voraussetzungen für die Übertragung der Verhandlung und Entscheidung einer Sache auf ein eigentlich nicht zuständiges Gericht
- BGH, 21.03.2007 – 2 ARs 107/07Zitiert von 1
- BGH, 19.07.2006 – 2 ARs 286/06
- BVerfG, 25.01.1961 – 1 BvR 9/57 · Schmid-SpiegelZitiert von 4
- BGH, 05.03.2008 – 2 StR 445/04
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.02.2025 – 2 ARs 34/25
- OLG Stuttgart, 05.10.2020 – 1 Ws 105/20Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 – L 11 VE 47/09Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.