Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.09.1955 – 5 StR 493/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk! 22517 018 7 U Q Nicht für die Amtliche Sammlung! Ä
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Gesetz; S579 1954 § 17
Rechtssatzs Hat der Angeklagte vor dem Tatrichter nach durchgeführter Hauptverhandlung nur beantragt, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes einzustellen, so kann er nicht mehr mit der Revision die Fortsetzung des Verfahrens verlangen.
Aktenzeichen: 5 StR 493/55 (5 StR 120/55) Urteil des BGH vom 18.0ktober 1955 LG Berlin
des ®
In Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Regierungssekretär Günther W EEE zu: 2, dort geboren an EEEEB 1921,
- Sachbezeichnung: EB u.a. -
wegen Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit nit Begünstigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung am 20.September 1955 in der Sitzung vom 18.Oktober 1955, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten WORD gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.November 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2. tn
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten WEM zun Teil freigesprochen, ihn jedoch der gemeinsckaftlichen Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit Begünstigung schuldig befunden. Es hat das Verfahren wegen dieser Tat nach § 2 Abs 2 StFG 1954 mit der Begründung eingestsilt, es komme keine Strafe von mehr als drei Monaten Gefüngnis in Betracht. Der Angeklagte hat insoweit in der Revisionseinlegungsschrift ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Denn ein Urteil, das das Verfahren auf Grund eines Straffreiheitsgesetzes einstellt, ist für den Angeklagten weniger günstig als eine Freisprechung. Es beschwert ihn daher und kann von ihm angefochten werden.
II. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
1.) Ergibt die Nachprüfung des Urteils, daß eine strafbare Handlung aus Rechtsgründen nicht vorliegen kann, so hat das Revisionsgericht die nach dem Straffreiheitsgesetz ausgesprochene Einstellung des Verfahrens aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen. Das ergibt sich schon aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen (vgl RGSt 70,193). Ein Antrag des Angeklagten auf Fortsetzung des Verfahrens, wie neuere Straffreiheitsgesetze ihn vorsehen, ist in diesem Falle weder im Tatsachen- noch im Revisionsrechtszuge erforderlich.
So liegt es jedoch hier nicht. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen eine sofortige Freisprechung
- 3.
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des Angek.agten duch das Revisi.ncser.chs rich? u,
2.) In si’em soichen Falle ist eıre raitere rechtliche Nachprüfvrg Cse Urtrils Curch das Revısionsgeiioht nor dann zulässig, wern der Angeklagte nach den Shraffrsineitegesatz die .) zteatzung dass Verfahrens teuntragen kaun und von dierer Befugnis orinungsgemäß Getreuch genacht hat (vel R6St 753,€5/66/), Als Grundlage eines solchen Antrages kommt hier § 17 StFG@ 1954 in Betracht,
Der Antreg kann nach § 17 Abs 2 Satz 1 StFG 1954 "in der Hauptverhandlung nur bis zur Bsendigung der Schlußvorträge gestellt werden". Für die entsprechende Vorschrift des § 6 StFG 1949 ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Angeklagte den «ntrag unter Umständen noch im Revisiansrechtszuge stellen kann. Das gilt auch für den Fall des § 17 StFG 1954.
a) Der Antrag ist aber im Revisionsrechtszuge ausgeschlossen, wenn der Angeklagte ihn in der Verhandlung vor dem Tatrichter nic.t gestellt hat, obwohl er dazu Anlaß hatte (BGHSt 2,216).
Dieser Gesichtspunkt steht dem Fortsetzungsbegehren im vorliegenden Falle nicht entgegen. Der Angeklagte hat den Antrag zwar in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht gertellt. Er hatte dazu aber auch ‚keinen Anlaß, Das ergibt sich aus folgendem:
Sobald sich in der Hauptverhand! lung herausstellt, daß für die Tat, die der Angeklagte vor dem Stichtage begangen haben soll, keinesfalls eine Strafe in Frage kommt, die die vom Straffreiheitsgesetz gezogene Grenze übersteigt, ist das Gericht grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, das Verfahren alsbald einzustellen; denn das Verfahrershindernis der Straffreiheit steht zunächst jeder weiteren Untersuchung entgegen (RGSt 69,157/1597). Dem Angeklagten muB jedoch nach § 17 Abs 1 Satz 2 StTG 1954 zuvor Gelegerheit gegeben werden, die "Portsetzung des Verfahrens", &.h. die vollständige Durchführung der Haupt-
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verhandlung zur slärung seiner Schuld oder Nichtschuld zu beantragen.
Dieser antrag und ein Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit, ihn zu stellen, kommen aber nur dann in Betracht, wenn das Gericht das Verfahren, weil die dem Angeklagten vorgeworfene Tat jedenfalls unter das Straffreiheitsgesetz fällt, nicht soweit durchführen will, daß es entscheiden kann, ob der Angeklagte - abgesehen von der Straffreiheit - einer bestimmten Straftat schuldig ist oder nicht. Setzt es jedoch von sich aus die Hauptverhandlung bis zur Klärung dieser Frage fort, so ist für einen entsprechenden Antrag des Angeklagten kein Raum, Er wäre gegenstandslos, weil ihm schon entsprochen wäre.
So lag es hier. Das Landgericht hat die Hauptverhandlung zu inde geführt und ist ausweislich der Urteilsgründe zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei in einigen Punkten der Anklage nicht überführt, jedoch der Urkundenbeseitigung im Amt in Tateinheit mit Begünstigung schuldig, könne insoweit aber infolge des Straffreiheitsgesetzes nicht verurteilt werden. Von diesem Standpunkt aus wäre es verfehlt gewesen, dem Angeklagten einen Antrag auf "Fortsetzung" des Verfahrens nahezulegen. Denn die Hauptverhandlung war schon durchgeführt. Aus diesem Grunde hatten der Angeklagte und sein Verteidiger auch keinen Anlaß, den Antrag von sich aus zu stellen.
Der mit der Revisionseinlegungsschrift angebrachte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens kann also nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, er habe schon in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht gestellt werden können.
b) Ihm steht jedoch ein anderer Grund entgegen.
Der Verteidiger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift, die für das Revisionsgericht allein maßgebend ist, (§ 274 StPO), am Schlusse der Hauptverhandlung nur die "Einstellung des Verfahrens aufGxrund des aAmnestiegesetzes" beantragt. Dem hat sich der Angeklagte angeschlossen.
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Mit diesem Verhalten hat er zu erkennen gegeben, daß er nicht auf seiner Freisprechung bestehen, sondern sich mit Straffreiheit begnügen wollte. Da die Hauptverhandlung vollständig durchgeführt worden war, mußte er damit rechnen, daß das Gericht die Frage seiner Schuld in den Urteilsgründen nicht .ffenlassen, sondern sie entscheiden und unter Umständen bejahen werde. Trotzdem zeigte e: sich mit einer Einstellung, also mit der Art der Erledigung einveretanden, die die gesetzliche Regel ist, wenn die Strafverfolgung durch das Straffreiheitsgesetz niedergeschlagen ist. Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz gibt § 17 StFG 1954 dem Angeklagten die Möglichkeit, der Einstellung zu widersprechen. Ergibt aber sein Antrag, daß er die Straffreiheit hinnehmen will, so bleibt es endgültig bei der Anwendung der gesetzlichen Regel,
d.h. der Einstellung des Verfahrens. Der Angeklagte hat dann sein Recht preisgegeben, von der Ausnahmemöglichkeit des § 17 StFG@ 1954 Gebrauch zu machen. Er kann auf sie im Revisionsrechtszuge nicht mehr
im Widerspruch zu seiner früheren Erklärung zurückgreifen. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof _ schon in seiner insoweit unveröffentlichten Ent-. j scheidung vom 30.0ktober 1953 - 3 StR 776/52 - zu der gleichartigen Vorschrift des § 6 SEIG 1949 ausgesprochen. or ’ :
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Die Revision ist daher unbegründet.
Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Dr,Rotberg Sarstedt Siemer
Schnitt Dr.Börker