Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 28.04.1955 – 4 StR 23/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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-/S:
2241 022 I a NSanen ie Volkes in der Strafsache gegen
den früheren Kriminalassistenten Kurt Ci aus
NEE zeucre: 22 ER 1920 in OESchicsien, wegen Beginstigung im Amte u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Staatsarwalt EEE»
als Vertreter der Bundosannaltocheft, Justizangestellter zu»
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 9. November 1954, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. ,
Von Rechts wegen
Der beschwerdeführende Angeklagte ist unter Treisprechung im übrigen wegen Begünstigung im Ante in Tateinheit mit schwerer passiver Bestechung und Betrug zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
1. Der Schuldvorwurf des fortgesetzten Betrugs (Fälle DEE. Volxsbanı Amin, WERE vr: CHE) wird von Gen Urteilsfeststellungen getragen. In dieser Hinsicht macht auch die Revision des geständigen Angeklagten keine Bedenken geltend.
Rechtsirrig ist insofern nur die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Freisprechung "im übrigen" auf die beiden Fälle Hm und Sei nicht erstrecken solle, weii diese vom Gesamtvorsatz unfasst seien. In diesen zwei Fällen hat weder der äussere, noch der innere Betrugstatbestand, also auch kein Gesamtvorsatz festgestellt werden können. Da der Schuldspruch nur die erwiesenen Betrugsfälle ergreift und der Eröffnungsbeschluss die beiden nichterwiesenen Fälle He und Re als selbständige Handlungen auffasst, musste zu dessen Erschöpfung auch insoweit Freispruch erfolgen. Da das im Urteilsspruch tatsächlich bereits geschehen ist, bedarf es nur dieser Richtigstellung der Urteilsgründe.
2, Im Ergebnis zutreffend ist auch der von der Revision gleichfalls nicht beanstandete Schuldspruch wegen tateinheitlicher schwerer passiver Bestechung (§ 332 StGB).
Der Angeklagte, der als Kriminalassistent ein Strafverfahren gegen den 1875 geborenen Architekten Ve» wegen Unzucht mit Kindern bearbeitete, hatte sich mit 2ücksicht hierauf von einem Sohn des Beschuldigten zwei Dar-
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lehen in Gesautbetrag von ? 390 DU gewähren lasseu. Der Angeklagte hatte dem Darlehensgeber erxlärt. dass sich
in Anbetracht des hohen Alters des Seschuldisten sicherlich etwas machen lasse; es müsse von ihm -— dem Angeklasten - auf irgendeine Art so hingestellt werden, dass der Vater nicht ins Zuchthaus komme. Das Landgericht meint, der Angeklagte habe damit eine für den Beschuldigten günstigere Darstellung. als den Tatsachen entsprach, in Aussicht gestellt. . Ob diese Auffassung zutrifft, mag zweifelhaft erscheinen, kann indessen auf sich beruhen. Denn der Angeklagte hatte als Untersuchungsführer in weitem Umfange nach pflicht- } gemässem Ermessen zu handeln und verstiess schon dadurch gegen seine Amtspflichten, dass er an seine Entscheidungen nicht mehr unbefangen. sondern mit der inneren Belastung
des Bestochenseins heranging (vgl RGSt 77, 78; BGHSt 3, 146).
Mit Recht rügt aber im Zusammenhang hiermit die auf diesen Punkt wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft Verletzung des § 335 StGB, dass das Landgericht es unterlassen hat, die von dem Angeklagten als Darlehen empfangenen Beträge für dem Staate verfallen 'zu erklären. Gemäss § 335 StGB verfällt das in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Beamten gebrachte Bestechungsmittel schlechthin dem Staate. Hierbei ist ohne Bedeutung, welcher wirtschaftliche Vorteil dem Beamten im Ergebnis zugeflossen ist und was er seinerseits für das empfangene Geld zu leisten hat (RGSt 51, 87 £f; 3 StR 776/52 vom 30.10.1953 S 57). Der Umstand, dass der Angeklagte die ‘ 800 DM nur als Darlehen empfangen hat, steht daher der Verfallerklärung des ganzen Betrages nicht im Wege.
3. Gleichwohl unterliegt der Schuldspruch in vollem Umfang der Aufhebung. weil den bisherigen Feststellungen die Tatbestandsnerkmale der vollendeten Begünstigung im Amte (§ 346 StGB) nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind
ter Angeklagte hat den ärmittlungsvorgangs gegen den Architekten OD un den 20. Septenber 195% zur weiteren Bearbeitung zurückerhalten, nachden eine Beantin der \rininelpolizei die Kinder vernommen hatte. Zu einer Vernehnung des Beschuldigten, die nunnehr hätte erfolgen müssen, liess es der Angeklagte lange Zeit hindurch nicht kommen, angeblich deshalb, weil der Beschuldigte seinen Wohnsitz Gregiie SEE verlassen hatte. Nach der genauen Anschrift des Beschuldigten erkundigte sich der Angexlagte bei dessen Sohn indessen nicht. Erst als dieser ihm bereits einen Teil des Darlehens ausgehändigt und mitgeteilt hatte, dass sein Vater sich in der Landesnervenklinik Andernach zur Beobachtung aufhalte, gab er den Vorgang zur Vernehmung des Beschuldigten an die dortige Kriminalpolizei ab. Am 2. Januar 1954 erfolgte die erste Vernehmung des Beschuldig- “ten. Nach Rückkehr der Akten unternahm der Angeklagte bis zum 7. April 1954, also über drei Monate lang, nichts und sah sich dann nach mehrmaligen Anfragen seines Vorgesetzten schliesslich gezwungen, den Vorgang zur Abgabe an die Jtaatsanwaltschaft fertigzustellen. Dadurch, dass der Angeklagte ‚den Abschluss der Ermittlungen solange hinauszögerte, wurde es - wie die Strafkammer darlegt - dem Beschuldigten möglich, sich auf Anraten seiner Söhne in die Landesnervenklinik zur Beobachtung zu begeben. Auf Grund des Gutachtens der Landesnervenklinik wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten eingestellt.
Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte als zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufener Beamter den Architekten OEM einer Unterbringung in der Heiloder Pflegeanstalt entzogen, in dem er über eine geraume Zeit hinweg die Weiterbearbeitung des Falles verhindert und damit eine intscheiäung darüber, ob der Beschuldigte nach } 42 b StGB unterzubringen sei, unmöglich gemacht habe
Diese Auflassung unterliegt rechtlichen Bedenken.
a) Der äussere Tatbestand des § 346 StGB setzt voraus, dass ein staatlicher Ansnruch auf Verhängung einer Strafe oder einer Massregel der Sicherung oder Besserung tatsächlich entstanden war. Denn nur unter solcher Voraussetzung kann der von dem Verfahren Betroffene der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Massregel zeitweilig oder dauernd entzogen werden (vgl RGRspr 7, 177 £; RG HRR 19%7 Nr 1482, 1942 Nr 385; BGH 1 StR 183/51 vom 23.10.1951 = IM Nr 2 zu § 346 StGB). Diese Rechtsauffassung liegt auch der Entscheidung des Senats 4 StR 293/51 vom 29. Novenber 1951 (IM Nr ! zu § 346 StGB) sowie dem Urteil des Überlandesgerichts Oldenburg HESt 2, 60 zugrunde.
. Es steht nach dem angefochtenen Urteil indessen dahin, ob die gegen den Architekten Op erhobene Beschuldigung überhaupt wahr gewesen ist. Aber selbst in diesem Falle ist offenbar wegen der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten ein staatlicher Strafanspruch nicht erwachsen. Die Massregel der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur dann zulässig, wenn die Öffentliche Sicherheit sie erfordert (§ 42 b StGB). Ob diese Voraussetzung gegeben war, lässt das angefochtene Urteil nicht mit Sicherheit erkennen. Möglicherweise waren somit die gesetzlichen Voraussetzungen weder für eine Bestrafung, noch für eine Unter-. bringung des Beschuldigten erfüllt.
Der innere Tatbestand ist allerdings auch insoweit ausreichend festgestellt,weil der Angeklagte mit einer Strafe oder Massregel rechnete. In dieser Hinsicht genügt nämlich bedingter Vorsatz (BGH 1 StR 183/51 vom 23.10.1951 = IM Nr 2 zu § 346),
kb) Reshtlich fehierkaft zanı ferner die Arffassung der Strafkamner sein, dass die Entscheidung in der Sache On durch dis hinhaltende Bearbeitung des Angeklagten verzögert worden sei, Denn die hierdurch gewonnene Zeit ist, wie das Landgericht feststellt, vom Beschuldigten benutzt worden, um durch einen Aufenthalt in der Landesnervenklinik die "Beurteilungsunterlagen bereitzustellen, die ohne solche Initiative von Amts wegen hätten beschafft werden müssen, Möglicherweise hat die Strafkammer ungeprüft gelassen, ob das Verfahren bei ordnungsgemässer Behandlung durch den Angeklagten früher zum Abschluss gelangt wäre, und was der von der Unterbringung des Beschuldigten unterrichtete Angeklagte sich in dieser Hinsicht vorgestellt hat.
Güde Engels . Dr. Augustin Lang-Hinrichsen Haager