Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 16.06.1952 – 3 StR 721/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 StR 721/51 Ä | 0 66 2326 055 |
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Alfred Hs aus Desmumum'n SEHEN, dort geboren an EEEm 1918,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hat der 3. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt En als Vertreter. der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: “ 1.):Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 10. April 1951, coweit der Angeklagte wegen Vergehens nach § 223 b StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist, mit den zugrunde lie-
genden Feststellungen, ausserdem im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
2.) Zuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das genannte Urteil, soweit das Verfahren eingestellt worden ist, aufgehoben. Insoweit ist der Angeklagte der Lürperverletzung in neun Füllen, der Tötigung in zwei Tällen und der Freiheitsberaubung in einem Felle schuldig.
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3,) Im Umfang der Aufhebung nach Nr 1 und zur Straffestsetzung für den Schuldspruch nach Nr 2 wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen Vergehens nach § 223 b StGB in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. In neun weiteren Fällen der Körperverletzung, in zwei Fällen der Nötigung und in einem Falle der Freiheitsberaubung wurde das Verfahren &uf Grund des hessischen Gesetzes über die Gewährung von Straffreibeit vom 19. Juni 1947 eingestellt. Im übrigen ist der Angeklagte freige- u sprochen worden; dieser Teil des Urteils ist rechts-
Die Revision der Staatranwaltschaft richtet sich gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens; sie rügt Verletzung des sachlichen. Rechts durch Anwendung des hessischen Straffreiheitsgesetzes vom 19. Juni 1947. Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen seine Verurteilung zu Freiheitsstrafe sowie gegen die Zinstellung des Verfahrens in zwei Fällen der Hötigung und in einem ?alle der Frei-
heitsberaubung.
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Der Bundesgerichtshof ist für die. Entscheidung über beide Revisionen zuständig, obwohl die Revision der Staatsanwaltschaft nur die Verletzung von Landesrecht rügt (vgl 88 121 Abs INr1c, 135 GVG). Tach dem Urteil des er-. kennenden Senats von 3. Jenuar 1952 (3 StR 544/51) ist in den Fällen der vorliegenden Art die alleinige Zuständigkeit des Bundesgerichtehofs gegeben, weil über beide Rechtsmittel nur eirheitlich entechieden werden kann (vgl auch RG GoltäArch 45, 25)»
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I._Zur_Revision des Angeklagten
1.) Soweit sich die Revision gegen die Einstellung des Ver- .f:
fahrens in zwei Fällen der Nötigung und in einem Falle der Freiheitsberaubung wendet, ist- sie unzulässig. zwar hat der erkennende Senat mit dem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 14. Februar 1952 (3 StR 965/51) entschieden, dass nicht jede Einstellung, die der Tatrichter nach dem Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ausgesprochen hat, der sachlichen Hachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, dass vielmehr eine auf Freisprechung zielende Revision zulässig ist und Erfolg hat, wenn nach vollständiger Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter die Schuläfrage aus Rechtsgründen mit Sicherheit verneint werden muss. Auch ist in dem genannten Urteil anerkannt worden, dass der angeklagte sein Recht aus 8 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949, nämlich die Durchführung des Verfahrens mit dem Ziele der Freisprechung zu beantragen, auch noch in der Rechtsmittelinstanz geltend machen kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn <ür ihn in der Tatsacheninstanz kein Anlass zur Anbringung eines solchen Antrages bestanden hatte. In der genannten Entscheidung war dieser Anlass verneint worden, weil der Tatrichter die Hauptverhandlung von sich aus vollständig durchgeführt und den Angeklagten auf die köglichkeit. einer instellung nicht hingewiesen hatte.
Im vorliegenden Falle - § 6 des hessischen Straffreiheitsgesetzes vom 19. Juni 1547 (GVBl Hess S 36) enthält in dem hier massgebenden Punkt die gleiche ‚Regelung wie § 6 des Straffreiheitsgesetzes von 51. Dezenber 1949 - war jedoch die Verfahrenslage eine andere. Wach der Sitzungs-
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niederschrift ist die Möglichkeit einer Einstellung des Verfehrens offensichtlich in der Hauptverhandlung erörtert worden. Denn nachdem die Staatsanwaltschaft ihre Anträge gestellt hatte, beantragte die Verteidigerin ihrerseits Freisprechung, hilfsweise Rinstellung des Verfahrens auf Grund der Verfassungsannestie (Straffreiheitsgesetz von 1947). Der Angeklagte hatte also nicht nur die Nöglichkeit. sein Recht aus § 6 aa0 geltend zu machen; es bestand durchaus auch Anlass dazu, wenn es ihm nicht nur auf die Vermeidung einer. Bestrafung, sondern gerade auf den Freispruch ankam. Zr hat dies nicht getan, sondern im Gegenteil, wenn auch nur hilfsweise seinerseits die Einstellung des Verfahrens beantragt. Damit hat er zum Ausdruclh gebracht, dass er gegebenenfalls die Einstellung hinnehmen werde. Sein Antrag ist mit der Geltendmachung des Rechts aus § 6 aa0 nicht vereinbar; sie kann unter diesen Umständen nicht mit der Revision nachgeholt werden.
2.) Inden beiden. Fällen der gefährlichen Körperverletzung ist die Revision offensichtlich unbegründet.. Insbesondere ist im ersten Falle die Behauptung des Angeklagten, er habe in Notwehr oder vermeintlicher kotwehr gehandelt, durch die Feststellungen des ‚Urteils. ausreichend „iderlegt und
im zweiten Falle das Merkmal der gemeinschaftlichen Begehung ausreichend festgestellt. nr
3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Vergehens nach § 223 dv StGB in zwei weiteren Fällen nicht aufrechterhalten werden. Die Angriffe der Revision richten sich zwar
zum Teil gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils
und sind insoweit unbeachtlich. Entgegen der Ansicht der
Revision hat die Strafkemmer euch in rechtlich unangreif-
barer Weise festgestellt, dass die Kriegsgefangenen dem -
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. wehrlos waren. Dazu heisst e
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RE en unterstellt waren, wie sie § 223» " at. Di ion meint, dass sich der Angeklagte einer strafbaren Handlung nach dieser Vorschrift nur in der Zeit habe schuldig machen können, in der er Lagerführer gewesen sei; nach den Feststellungen aber habe er diese Dienststellung nur kurze Zeit bekleidet. während er Dolmetscher gewesen sei öder den Arbeitseinsatz geleitet habe, könne von einer Fürsorgepflicht nicht gesprochen werden. In welche Zeit aber die nach § 223 b StGB beurteilten Handlungen fielen, sei nicht festgestellt. Die Revision über- ' sieht, dass sich wegen ilisshandlung Wehrloser auch derjenige strafbar machen kann, dessen Gewalt die wehrlosen Personen von dem Fürsorgepflichtigen überlassen worden sind. Das war hier der Fall auch für die Zeit, in der der Angeklagte nicht Lagerführer war; denn der russische Staat als Gewahrsamsmacht war fürsorgepflichtig (vgl Art 4 der Haager Landkriegsordnung und über ihre Geltung gegenüber der Sovjetunion: Waltzog, echt der Leandkriegsführung 1942 5 10), und die Kriegsgefangenen waren der Gewalt des Angeklagten überlassen worden. Mit Recht hat die Strafkammer insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt; eine ursprüngliche eigene Fürsorgepflicht des Täters braucht in diesem Falle nicht vorzuliegen. 4
Aus zwei anderen Gründen russ jedoch die Revision Er-Zunächst hat das Landgericht keine ausreichen-
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den Feststellungen darüber getroffen, ten misshandelten Kriegsgefangenen in den von §§ 223 b StGB vorausgesetzien Sinne WEREN Gebrechlichkeit oder krankheit s im Urteil nur, dass Kriegs-
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gegenüber dem gut genährten und kräftigen Angeklagten wehrlos gewesen seien, von diesem roh misshandelt worden seien. u 0b aber die Wehrlosigkeit tatsächlich auf die Krankheit . der Kriegsgefangenen zurückzuführen war, ist im Urteil : “ nicht dargetan. Der Grund für ihre Wehrlosigkeit kann auch darin gelegen haben, dass das Vorgehen des Angeklagten von der Gewahrsansmacht gedeckt wurde und dass die Opfer sich Es - unabhängig von ihren Zustand - schon deshalb nicht wider- Bi setzen konnten, weil sie mit entsprechenden Vergeltungs- “ massnahmen der Gewahrsamsmacht hätten rechnen müssen. Zu
einer Prüfung in dieser Richtung bestand aber um so mehr X Anlass, als auch in den zahlreichen anderen Fällen, in denen u. der Angeklagte Kriegsgefangene, die nicht oder nicht in
dem Masse krank waren, misshandelt hat, sich keines der 11 Opfer gegen den Übergriff zur Wehr gesetzt hat. Ist aber A die Wehrlosigkeit des Opfers nicht durch die Krankheit be- oh dingt, dann ist für die Anwendung des § 223 b StGB kein Raum. =
Hinzu kommt folgendes: Der Angeklagte hat in den beiden Fällen einen kranken Kriegsgefangenen, der nicht zur Arbeit ausrücken wollte. oder nicht schnell genug angetreten war; geschlagen oder. getreten. Nähere Darlegungen über die Art und den Umfang ‚dieser: Nisshendlungen enthält das Urteil nicht. Nach 8 223 b StGB macht sich jedoch - von dem hier nicht gegebenen Fall des Guälens abgeschen - nur strafbar, wer dem Opfer e® erhebliche Schmerzen aus gefühloser d.h. gegen die Leiden des opfers gleichgültiger Ge- hi # sinnung zufügt. Im Schri#ttun ‘ist zwar umstritten, ob die “| gefühllose Gesinnung -ür sich allein gegenüber § 223 StGB straf; h irkt oder ‘ob sich diese Gesinnung auch in . zeigen muss, inden den Onfer er-
verschärfend den Folgen der Handlung
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hebliche Schmerzen zugefügt werden. Der zweiten Auffassung ist beizupflichten; sie wurde bereits vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl RG DR 1940, 26; 1941, 492; 1944, 330). Bei einer nur geringfügigen Misshandlung im Sinne des § 223 StGB kann man nicht von einer gegenüber den Jeiden des Opfers gleichgültigen Gesinnung sprechen. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen keine Nachprüfung, ob die Strafkammer von dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist. Sie legen vielmehr die Annahme nahe, dass den Opfern erhebliche Schmerzen nicht zugefügt wurden. Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 2253 b StGB kann daher nicht aufrechterhalten werden. Zugleich ist der Gesamtstrafausspruch aufzuheben.
Es sei bemerkt, dass die weiteren Rügen der Revision unbegründet sind. Sie vermisst die Prüfung, ob die Handlung nach russischem Recht strafbar sei. Nach § 3 Abs 1 StGB gilt. jedoch das deutsche Strafrecht für alle deutschen Staatsangehörigen, einerlei, ob die Tat im Inland oder im Ausland begangen wurde. Dass § 3 StGB in dieser im Jahre 1940 eingeführten, den Personalgrundsatz anerkennenden Fassung weitergilt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (vgl 4 StR 339/51; Urteil vom 12, Juli 1951). Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs 2 StGB greift nicht Platz; selbst wenn die Taten nach russischen Recht nicht strafbar ‘wären, würde es dem gesunden zmpfinden des deutschen Volkes für Recht und Unrecht geradezu widersprechen, iisshandlungen wehrloser Landsleute in einem Kriegsgefangenenlager nicht als strafwürdiges Unrecht anzusehen. Einer Peststellung des am Tatort geltenden Rechts bedurfte es deshalb nicht. Auch je Revision die Prüfung vermisst, ob nicht der An-
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geklagte durch russischen Befehl gezwungen war, die kranken Kriegsgefangenen unter Umständen mit Gewalt zur Arbeit zu bringen, sind ihre Ausführungen verfellt. Offeubar will die Revision den Gesichtspunkt des Notstandes für den Angeklagten in Anspruch nehmen. Es ist jedoch nach den Feststellungen des Urteils nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass gerade die Misshandlungen der kranken Kriegsgefangenen für den Angeklagten der einzige Ausweg
aus seiner angeblichen Zwangslage gewesen wären,
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4.) Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision vermisst
zu Unrecht die Feststellung, was einzelne Zeugen in der Hauptverhandlung bekundet hätten.. Zu einer eolchen Angabe war die Strafkammer nach § 267 StPO nicht verpflichtet. Jedenfalls sind diejenigen Feststellungen getroffen worden. die eine Verurteilung nach § 246 StGB tragen. Die Auffassung der Revision, die den Kriegsgefangenen bei ihrer Entlassung ° abgenommenen Kochgeschirre zcien herrenlos gewesen, ist abwegig. Für eine Zigentumsaufgabe ist nicht der mindeste Anhaltspunkt vorhanden. Feststellungen derüber, in wessen Eigentum die Kochgeschirre standen, erübrigen sich. Für
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Die Behauptung der Revision, die Unterschlagung des Pullovers sei von der Anklage nicht erfasst, ist unzutref- Br fend. Der die Aneignung des Pullovers betreffende historische u Vorgang ist unter dem Gesichtspunkt des Raubes angeklagt. Denn der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten zur Last, Kriegsgefangene gewaltcen, unter Drohung, zumeist unter Ausnutzung ihrer ständigen Angst vor Xeprecesalien durch
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ihn oder die Russen, Gegenstände des täglichen Bedarfs weggenomnen, für sich behalten und später an Russen yeräussert zu haben. In der Anklageschrift wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der Angeklagte sich auch Bekleidungsstücke angeeignet habe. Dass in der Hauptverhandlung eine Aneignung anderer Art festgestellt wurde, beseitigt die Identität der Tat im Sinne des Strafverfahrensrechts. nicht. Der Vorgang unterlag daher der Urteilsfindung, unabhängig von der rechtlichen Würdigung auf Grund des Ergehnisses der Hauptverhandlung.
Zu Unrecht vermisst die Revision auch ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite, indem sie geltend macht, dass nicht feststehe, ob der Rucksack, in dem der Pullover gefunden wurde, zigentum des Angeklagten war. Ersichtlich hat die Strafkemmer aus der wahrheitswidrigen Angabe des Angeklagten über den Verbleib des Pullovers die Überzeugung von der Zueignungsabsicht gewonnen. Miergegen kann ‚die Revision mit Rechtsgründen nicht angehen:
II. Zur_ Revision der Staatsanwaltschaft
1.) Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass
in den neun Fällen der einfachen Körperverletzung, in den zwei Fällen der Nötigung und in dem einen Fall der Freiheitsberaubung Freiheitsstrafen von jeweils weniger als drei ilonaten angemessen seien; demgemäss müsse das Verfahren nach § 3 des hessischen Straffreiheitsgesetzes vom 19. Juni 1947 eingestellt werden. Dic Voraussetzungen des § 4 (kusschluss der Straffreiheit) seien in keinen der genennten Fälle gegeben. Insbecordere künne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte hier aus ehrloser Geseirrung gehandelt oder die allgemeine fKotlage oder die Tovlage einzelner aus-
genutzt habe.
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Mit Recht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft, dass dieses nicht näher begründete Ergebnis mit den sonstigen Feststellungen der Strafkammer schlechthin unvereinbar sei. Denn das Urteil führt bei Erörterung der Frage, wie der Angeklagte zu seinen Straftaten gekommen sei, folgendes aus: "Der. Angeklagte verrzochte mit seiner Aufgabe nicht anders fertig zu werden, als dass er jede menschliche Annäherung an seine mitgefangenen Kameraden vermied und ein auf Rücksichtslosigkeit und militärische Strenge aufgebautes Ferrschaftssystem errichtete, welches ihm zwar ermöglichte, die äussere Ordnung in Lager zur Zufriedenheit der Vertreter der Gevahrsamsmacht aufrechtzuerhalten, auf der anderen Seite aber über die körperlichen und seelischen Belange der Nitgefangenen bedenkenlos hinwegschritt. Dass der Angeklagte diesen Weg einschlug, war einmal dadurch bedingt, dass es ihn -. vielleicht infolge mangelnder Reife und Lebenserfahrung an den Charaktereigenschaften fehlte, die ihn zur Löcung der Aufgabe in anderer menschlich vertretberer Weise befähigt hätten; sein übersteigertes Geltungsbelürfnis liess aber ein "Versagen"nicht zu. Zum anderen liegt der Grund darin, dass er getrieben von rücksichtslocen zgoismus die Stellung, die ihm ein verhältnicmäcssig becucmes Leben, bessere Ver-Führungspersonals sicherte, mit allen liätteln halten wollte. Diece Einstellung veranlasste ihn, die Arordrung der russischen Lagerleitung eusetzen, vr sich die Zufriedenheit r die unter den ngenen war in ihm
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Verhältnissen schwer leidenden Litgefa völlig abgestumpft."
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In diesen Feststellungen kommt, wie es nicht deutlicher geschehen kann, die Tatsache, dass der Angeklagte aus ehrloser Gesinnung gehandelt und die Hotlage seiner ilitge-
.‚fangenen ausgenutzt hat, zum unmittelbaren Ausdruck, Un-
ter ehrloser Gesinnung ist eine sittlich so anstössige. Haltung zu verstehen, dass Menschen mit durchschnittlichem Gefühl für lenschenwürde sie mit Abscheu betrachten. Der vom Tatrichter festgestellte Egoismus des Angeklagten, dessen Rücksichtslosigkeit durch die Vielzehl der Kisshendlungen noch unterstrichen wird. und das völlige Abgestumpftsein jeden Gefühls für die schwer leidenden ilitgefangenen offenbaren zweifelsfrei diese ehrlose Gesinnung. Auch die Notlage seiner llitgefangenen hat der Angeklagte ausgenutzt, weil er seine vorteilhafte Stellung halten wollte; denn sie waren in der Gewalt des Gewahrsemsstaates machtlos gegen die Übergriffe des Angeklagten und mussten auch bei berechtigter Auflehnung Vergeltungsmassnahmen zu mindesten befürchten. Das gilt ohne Ausnahme für sämtliche Straftaten des Angeklagten, auch für die fortgesetzte Unterschlagung. De im übrigen § 4 Nr 2 des hessischen Gesetzes vom 19. Juni 1947 die Straffreiheit in diesen Fällen unabhängig von Zeitpunl-t der Tat und von der Höhe der verwirkten Strafe eusschliesst, kormt eine Einstellung des Verfahrens ?ür keinen Tall in Betracht.
2.) Der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht erfolgen, da die Hauptverhandlung völlig durchgeführt ist und die Strafkammer nach den reststellungen zu den Ergebnis gekommen ist, dass der Angeklagte sich in neun Fällen der körperverletzung, in zwei Fällen der Eötigung und in einem Falle der Freiheitsbereubung echuldig gerecht hat.
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Ihre Würdigung lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Hinsichtlich der neun Fälle der Körperverletzung hast der Angeklagte seine Revision zurückgenommen. Im übrigen hat sich sein Rechtsmittel als unzulässig erwiesen; auch die sachlichrechtlichen Ausführungen geben keinen Anlass,
von dem Schuldspruch durch das Revisionsgericht abzusehen. Hinsichtlich der Freiheitsberaubung werden nur Einwendungen gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils erhoben. Dieses hat als erwiesen angesehen, dass das Einsperren des Zeugen Pe auf einen Befehl des Angeklagten zurückging. Dass auch ein Kriegsgefangener noch der Freiheit beraubt werden kann, indem die ihm in dieser Eigenschaft belassene Beregungsfreiheit noch weiter eingeengt wird, hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen (vgl Urteil vom 6. Dezember 19515 3 StR 131/51 und Urteil vom 17. April 1952; 3 StR 1155/51).
Ohne Rechtsirrtum ist schliesslich die \Widerrechtlichkeit des Befehls in der völlig willkürlichen intscheidung des Angeklagten erblickt worden, der sich in seiner persönlichen Eitelkeit durch den Zeugen Pain gekränkt
fühlte.
Die zwei Fälle der Nötigung sind ebenfalls einwandfrei dargetan. Der Angeklagte hat Kriegsgefangene, die zum Ausrücken angetreten waren, vOnN russischen Lagerarzt aber ausgesondert und zurückgeschickt wurden, gepackt und unbemerkt vom Lagerarzt wieder in die Kolonne geschoben.
Er tat dies, un die Arbeitskommandos euf der geforderten zahl zu halten und keine Umstellungen vornehnen zu müssen. Aus Furcht vor Schikanen des Angeklagten wagten es die Kriegsgefangenen nicht, sich an den Legerärzt zu wenden.
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Die Strafkammer sieht diese Nötigung als rechtswidrig
an, weil der Angeklagte durch die Anordnung des Lagerarztes von der Verpflichtung entbunden getiesen sei, die betreffenden Kriegsgefangenen zur Aussenarbeit zu schicken, er habe geradezu gegen die von einem Angehörigen der russischen Lagerleitung gegebene Anweisung gehandelt. Die Revision des Angeklagten will die Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlungen deshalb verneinen, weil der russische Arzt nicht zur Lagerleitung gehört habe; jedenfalls fehle es insoweit an einer "bindenden Feststellung" des Urteils. Es kommt jedoch auf diese Frage nicht an. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ergibt sich bereits daraus. dass der Angeklagte durch die llassnahme des Lagerarztes, auch wenn dieser nicht zur lLagerleitung gehörte, jedenfalls von der VerpZlichtung entbunden war, die betreffenden Kriegsgefangenen zur Aussenarbeit zu schicken, Wenn er es gleichwohl unter Anwendung von Gewalt hat, um keine Umstellung vornehmen zu müssen, so ergibt sich
aus dieser Verbindung von Nittel und Zweck die Rechts-
widrigkeit des Vorgehens. Die Strafkammer hat nunmehr die Einzelstrafen ent-
sprechend dem Schuldspruch festzusetzen und diese in die neu zu bildende Gesamtstrefe einzubeziehen.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Bundesrichter Krauss ist Koeniger Busch wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert,
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