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BGH Entscheidung vom 06.11.1953 – 1 StR 269/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„_BtR 269/52

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InNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Erwin L

| aus HOEEEEED: geboren am 8: in U ; 2, den Kaufmann Karl K = aus Hm, dor! «ED ,

geboren am WM: Be rt ır

3, den Kaufmann Albert geboren an EM:

wegen Hehlerei u.a

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund

der Hauptverhandlung vom 3. November 1953 in der Sitzung

vom 6. November 1953, an der teilgenommen habensz Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr.Schalscha als beisitzende Richter, Ob erstaatsanwalt- Dr U) in der Verhandlung; Amtsgerichtsrat Ee hei der Verkündung „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 3 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannte

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Te, (ED und VB wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 2, Dezember 1952, soweit diese Angeklagten verurteilt wor den sind, mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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„a den Feststellungen des Landgerichts hat der inzwischen verstorbene technische Reichsbahnoberinspektor I@- ». als Vorsteher des Gleis- und Weichenlagers (GWL) Heilbronn

nach v orheriger Vereinbarung mit den beschwerdeführenden Ingeklagten vom Sommer ?!949 bis zum Frühjahr i950 an diese aus dem GVYL für eigene Rechnung Eisenbahnbaustoffe und Metallschrott verkauft, die er nicht ordnungsgemäß verbuchen ließ. Bezahlung erfolgte, nachdem die Gegenstände in vorbe-.

sprochener Weise'’an die Empfänger, meist durch Verladung auf ihnen bereitgestellte Güterwagen, auf einem Anschlußgleis

geliefert worden waren, an I> selbst ohne Quittung in

barem Geld oder durch Barscheck. Der Angeklagte 7 erhielt ausserdem durch den Mitangeklagten DE der be- | : rechtigt war, den Vorsteher des Eisenbahnausbesserungswerks. Stuttgart- -Nord, wenn dieser und sein eigentlicher Stellvertreter abwesend waren, zu vertreten, in ähnlicher Weise eben fails nach vorheriger Absprache am 23, Dezember 949 und. am 24, Mai 1950 je einen Waggon Stahlspäne, Für den ersten Vaggon wurde abredegemäß der von > selbst bestimmte | Kantonale 1 in der Weise entrichtet, daß 110.- ‚DM auf eine

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DM bar ohne Quittung an Se von an gezahlt wurden. u Für den zweiten Waggon entri chtete NEED etwa 300.- DM als

von ihm selbst bestimmten Kaufpreis wiederum bar :ohne

Qui ttungs Das Landgericht, das DU 2 wegen Untreue in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt hat, hat die ‚Angeklagten OO 7} KB uni MO $] wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue und zum Diebstahl mit Gefängnis- und Geldstrafen bestraft. ve ist wegen des zweiten

Geschäfts vom 24. Mai 1950 nicht verurteilt und von der we

teren Anklage wegen Bestechung freigesprochen worden. Die

lung wegen fortgesetzter Hehlerei in Tateinheit wegen Beih fe zur Untreue und zum Diebstahl beschränkt, Die Angeklagte haben Verletzung von verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gerügt; die Staatsanwaltschaft, die mit ihrer Revision Verurteilung der Angeklagten TED, "ED :..; ED czen zeverbsmässiger Hehlerei, bei VB auch im Falle vom 24. Mai 1950 erstrebt, rügt lediglich Verletzung des sachlichen Rechts.

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Verfalhrensrügens

Auf die Verfahrensrügen der Angeklagten braucht nicht. eingegangen zu werden, da die Sachrügen zur Aufhebung des alı gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen, In der neuen Verhandlung werden di Angeklagten die ihnen erforderlich erscheinenden Anträge stellen können; das Dandgericht wird Gelegenheit haben, die

in der Revision geltend gemachten Gesichtspunkte zu erwägeh:

II, Sachrüge der Angeklagten: !o Rechtsirrtümlich ist hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer die Annahme des Landgerichis, daß die Beihilfe zur Hehlerei in Tateinheit mit der Beihilfe zur Un-

treve und zum Diebstahl stehe, Tateinheit liegt nur dann vor,

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wenn eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt. Es

lungen mehrerer Straftaten sich mindestens teilweise decken,

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also erforderlich, daß die Ausführungshand--

Da die Hehlerei eine abgeschlossene Vortat voraussetzt (RGSt

67, 70, 72), können die Angeklagten mit der Ausführung der Hehlerei erst begonnen haben, nachdem die Diebstähle, zu denen sie Beihilfe geleistet haben sollen, abgeschlossen

waren. Das schließt ein Zusammenfalien auch nur eines Teils

der Beihiifehandlung mit einem Teii der Hehlereihandlung aus, so daß keinesfalls Tateinheit angenommen werden kann.

2, Zweifel bestehen ausserdem in der Richtung, ob die Vortaten, d.h. die von I vr: Zen begangenen Ent-Wendungen von bahneigenen Gütern, bereits beendet waren, als die beschwerdeführenden Angeklagten diese an sich brachten. Das ist nach den bisherigen Feststellungen der Strafkamner zu verneinen bezüglich der an TB una ) gelieferten Weichen. Diese sind im GWL zusammengebaut und von dort im Auftrage dieser beiden Angeklagten im Einvernehmen mit I» mittels lastkraftwagens abgeholt worden. In diesem rail te fiel also der Bruch des Gewahrsams der Bun esbahn (Diebstahl) mit dem Ansichbringen der Weichen durch die Erwerber (Hehlerei) zusammen. Hier fehlt es also an einer abgeschlossenen Vortat.

Die Schrottlieferungen gingen in. der Weise vor sich, daß die im @WL beladenen Güterwagen auf ein von den Erwerbern und der Bundesbahn gemeinsam benutztes Gleis gescho-. ben und dort von den Erwerbern übernommen wurden. Hier reichen eie ‚Feststellungen der Strafkammer nicht zur Nachprü-

fung aus, ob der Bruch des Gewahrsams der Bundesbahn und di Inbesitznahme der Güter durch die Erwerber zeitlich ausein anderfielen. In dieser Richtung ist eine nähere Aufk!ärung

des Sachverhalts durch den Tatrichter erforderlich.

3, Die Strafkammer hat festgesteilt, daß sowohl I». vie DEE 7 intvendung bahneigenen Guts erst geschrit ten sind, nachdem sie sich mit den Beschwerdeführern nicht nur über die Tat als solche, sondern auch über Einzelheiten der Ausführung einig geworden waren. Beide Vortäter wußten daß sie in den Beschwerdeführern Abnehmer für die entwende. ten Güter hatten und daß die Ablieferung in ganz bestimmt verabredeter Weise auf dem Bahngelände erfoigen konnte, s | daß andere Bahnbedienstcte nicht argwöhnisch zu werden braue ten, sondern annehmen konnten, daß es sich um ordnungsmäss ge Geschäfte der Bahnverwaltung handelte, Bei diesem Vorh ben hatten die Beschwerdeführer mitzuwirken, indem sie Gü-: terwagen zu bestellen, Frachtbriefe zu liefern oder in äl iicher vorbesprochener Weise tätig zu werden hatten. Mit Recht hat deshalb die Strafkammer bei den drei Beschwerde führern Teilnahme an. der - als Diebstahl ‚gewürdigten - Entwendung festgestellt, Der festgestellte Sachverhalt iegt je doch die Annahme nahe, daß die Beschwerdeführer nicht nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt, sondern von vornherein, als IB und EB __] mit ihren Angeboten an sie herantraten \ die Entwendung der Güter als eigene Tat gewollt haben, also. Mi ttäter sind. In diesen Falie können sie nicht als Hehle! bestraft werden. Daß der Dieb seibst im Regelfall nicht we gen Hehlerei verurteilt werden kann, weil die Bestrafung = gen Diebstahls die Hehlereistrafe verbraucht, ist anerkann;

ten Rechts (RGSt 73, 321, 324), Das muß auch für den Mittäter gelten, Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung indessen zu der Feststellung gelangen, daß die Beschwerdeführer nicht mit dem Täter-, sondern "ur mit Gehilfenvor-- | satz gehandelt haben, so wird sie dazu Steiiung nehmen müs-- sen, daß der 2., 3, und 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichs gerichts auch beim Anstifter zum Diebstahl und sogar beim Gehilfen der vortat die Bestrafung wegen Hehlerei im Regelfall für ausgeschlossen erachtet haben (BGHSt 2, 3155 4, 41; vgl auch. Hellmuth Mayer in JZ 1953, A71; sowie BGHSt 3, 191 und BGH Urt vom 26. Tebruar ‘953 - 4 StR 450/52, vom 19, März 1952 - 4 StR 695/52, vom 23. Juli 1953 - 4 StR 721/52, vom 28, April 1953 - 2 StR 825/52, vom 5. Mai 1953 - 2 StR 48/53, von 30. Oktober 1953 - 3 StR 776/52), |

A, Unbegründet sind die Ausführungen des Beschwerde-. ‚führers u , ein Beamter, der den Gewahrsam der seiner Verwaltung unterliegenden Güter mit anderen teile und diese Güter den anderen Gewahrsamsinhabern erst stehlen müsse, könne keine Untreue begehen. Diese Erwägung ist in jedem Fal le bei dem hier den Bete eiligten zum, Vorwurf gemachten Treubruchstatbestande (§ 266 StGB Satz i,2 ‚Halbsatz) unrichtig.

Auch der Revisionsangrif Ef gegen die Festsetzung einer Geldstrafe ist unbegründet, Es trifft nicht zu, daß die nach § 73 StGB anzuwendende schwerste Strafädrohung in. § 259 StGB enthalten ist. Sie ist vielmehr in § 266 StGB ausgesprochen, der Gefängnis bis zu fünf Jahren und Geldstrafe androhi. Daran ändert sich nichts dadurch, daß bei der Untreue nur

Beihilfe, bei der Hehlerei degegen bisher Täterschaft angeng men worden ist. Denn da die Strafe des Gehilfen nach § 49 StGB nur ermäßigt werden kann, bleibt auch für den Gehilfen’ die gesetzliche Höchststrafe angedrohs. Sofern aus § 266 StGB bestraft wird, bedar? es also zur Verhängung einer Geld strafe nicht des Umwegs über § 27 a StGB, dessen Voraussetzung (Gewinnsucht) allerdings durch die bisherigen Fest

stellungen nicht ausreichend dargetan wäre.

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Sachrüge der stantoanwaltschaft:

m nn ne er ni nn ni, ne de Me nn ne nn 5. 2 nn am hama Fan ame: a Km ame

Die Revision muß schon gemäß § 301 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Aber auch die Sachrüge der Staatsanwaltschaft ist begründet. Soweit der Angeklagt MM] nicht im Rahmen der fortgesetzten Tat wegen der Ein zelhandlung des Erwerbs vom 24, Mai '950 verurteilt worden ist, mußte sich der Strafkammer die Erwägung aufdrängen, da er; nachdem er absprachegemäß von EEE einen Waggon | Stahlspäne unrechtmässig gegen Verrechnung mit einem person lichen Darlehen und gegen Barzahlung ohne Quittung erworbe hatte, auch den zweiten im Mai 1950 bezogenen Wagson, für den er überdies ei igenmächtig den Preis bestimmte und bar ohne Quittung bezahlte, im Rahmen der früheren Vereinbarun mit DE, die auf Ürwerb veruntreuter Ware gerichtet ö war; gekauft hat und kaufen wollte. Dann würde aber einer gleichen Beurteilung, wie sie hinsichtlich des Geschäftes vom 230 Dezember 1949 getroffen wurde, nicht entgeg genstcheh; daß sich der Waggon möglicherweise im Augenblick der Be- i zahlung nicht mehr im Besitz des WEB vefanä.

Ly:

Auch die Nichtanwendung des § 260 StGB durch das Landgericht ist jedenfalls mit der gegebenen Begründung nicht gerechtfertigt. Wenn die Angeklagten überhaupt Hehlerei begangen haben, so steht die Tatsache, daß die Einnahmen aus den gehehiten Gegenständen im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Beschwerdeführer nicht ins. Gewicht fielen, der Annahme 1, 3853). Es genügt zur Annahme der gewerbsmässigen Hehierei, daß der

der Gewerbsmässigkeit nicht entgegen (vg). BGHSt

Täter sich durch wiederhe..ie Begehung eine zusätzliche nahmequelle von einiger Dauer verschaffen woilte. Das könnte schon dann der Fail gewesen sein, wenn die Angeklagten . auch nur glaubten, durch die verbotenen Geschäfte ihren Um-

satz in gewissem Unfange zu steigern; nach der Feststellung der Strafkammer kam es ihnen darauf an, ihr öhnehin schon sehr hohes Einkommen "noch zu erhöhen,

„Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß gemäß den Aus rungen zu II eine Verurteilung wegen Hehlerei auszuschlies-

sen ist, so wäre die Strafkammer nicht gehindei-;,die etwaige Gewerbsmässigkeit (§ 260 StGB) im Bahmen der Strafdrohung des s 242 StqB bei der Strafzumes sung zu berücksichtigen,

Der Oberbundesam.

alt hat die Revision der Staatsanwalt.

schaft vertreten.

Dr. Peetz Mantel

Dr, Hörchner Dr.Schalscha

Glanzmann