§ 246 Unterschlagung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/246#abs-1 (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/246#abs-2 (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/246#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Wird zitiert von 623 Entscheidungen zu § 246 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 27.02.2024 – 21 KLs-303 Js 114/19-4/22
- LG Nürnberg-Fürth, 24.01.2022 – 18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21
- OLG Stuttgart, 30.07.2009 – 7 U 65/09
- BGH, 29.11.2023 – 6 StR 191/23Unterschlagung: Tatbestandsmerkmal der ZueignungZitiert von 4
- LG Halle, 28.02.2023 – 16 KLs 2/22, 16 KLs 905 Js 4537/21 (2/22)
- BGH, 13.03.2024 – 4 StR 442/23Anforderung an den Zueignungswillen bei Unterschlagung; Leugnung des Angeklagten als StrafschärfungsgrundZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 5 StR 401/25Waffenrecht: Keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des Waffengesetzes bei Nutzung dienstlicher Munition als Zahlungsmittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 27.04.2026 – 19 U 3294/25 e
- BGH, 23.04.2026 – 4 StR 357/24Strafrecht: Fremdheit der einer GmbH gehörenden Sachen für den alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 246 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.