§ 332 Bestechlichkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/332#abs-1 (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/332#abs-2 (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/332#abs-3 (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
Wird zitiert von 371 Entscheidungen zu § 332 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Essen, 12.03.2010 – 56 KLs 20/08Zitiert von 1
- BGH, 28.10.2004 – 3 StR 460/03Zitiert von 5
- BGH, 25.07.1960 – 2 StR 91/60Zitiert von 12
- BGH, 18.05.1962 – 4 StR 134/61
- BGH, 31.08.2023 – 5 StR 447/22Strafverfahren wegen Bestechung/Bestechlichkeit: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einreichung elektronischer Dokumente; Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bei Entgegennahme von Freikarten für eine Konzertveranstaltung durch einen Bezirksamtsleiter und seine MitarbeiterZitiert von 4
- BGH, 12.03.1954 – 1 StR 761/52Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.08.2026 – 5 StR 401/25Waffenrecht: Keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des Waffengesetzes bei Nutzung dienstlicher Munition als Zahlungsmittel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 28.07.2026 – 2 OAus 31/26Auslieferungsverkehr mit Polen: Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung trotz systemischer Mängel im Strafvollzug bei Beschränkung auf bestimmte Haftanstalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 38/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 332 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.11.2015 Ausfertigung
§ 332 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.