§ 157 Aussagenotstand
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/157#abs-1 (1) Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) und im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen zu werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/157#abs-2 (2) Das Gericht kann auch dann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder ganz von Strafe absehen, wenn ein noch nicht Eidesmündiger uneidlich falsch ausgesagt hat.
Wird zitiert von 415 Entscheidungen zu § 157 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.03.1956 – 1 StR 387/55Zitiert von 1
- BGH, 13.02.2004 – 2 StR 408/03Zitiert von 2
- BGH, 01.07.1980 – 1 StR 250/80Zitiert von 3
- BGH, 17.05.1960 – 1 StR 96/60Zitiert von 4
- BGH, 26.11.1952 – 5 StR 883/52Zitiert von 2
- BGH, 19.10.1954 – 2 StR 281/54
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 02.03.2026 – 206 StRR 29/26
- KG, 29.02.2024 – 4 Ws 7/24, 4 Ws 7/24 - 161 AR 6/24
- LG Essen, 16.11.2021 – 65 KLs-29 Js 907/19-23/21
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