Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 5 StR 769/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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gm 163/92 | 2249 097 ”
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Metaillschleifer Tauard S me
aus HOME, SCHEREREREEEEEED, geboren ar EEE 1910 in Re, Kreis OS (Ostor.. )
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilrenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. YWaschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Tr. Em»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 15. Juli 1952 nebst den zugrundeliegenden Teststellungen aufgehoben,
. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
! Gründe:
F. Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens in Eqwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden,
Ihm wird zur Last gelegt, daß er mit der am 7. Jenuar 1942 geborenen Margrit WW, die im Januar und Februar 1951 während der sechswöchigen Abwesenheit ihrer liutiter von
den Fheleuten SW in deren Haushalt aufgenommen war, unzüchtige Handlungen vorgenommen habe; ebenso mit der
om 29. Januar 1944 geborenen !Telga TB, die “ndce Dezember 1951 eine Nacht bei den Theleuten SW schlief.
n. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und ges sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfole.
In verfahrensrechtlicher Beziehung rüst die Revision die Ablehnung eines Beweisamtrages und mangelnde Aufklärung. Beide Rügen werden darauf gestützt, daß das Lendgericht keinen kinderpsychologischen Sachverständigen ‘ vernommen habe, Die Aufklärungsrüge greift durch.
Das Landgericht hat einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen vernomuen, wie dies in.der Regel bei der Vernehmung von Kindern in Ver- : fahren wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit erforderlich u ist, und hat hierdurch zu erkennen gegeben, daß es sich selbst nicht die nötige Sachkunde zutraute.
Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Glaubwürdigkeit beider Kinder bejaht, ist aber nach dem in der Hauptverhandlung gewonnenen "Tindruck zu dem
.. Ergebnis gelangt, daß Helga WW nicht zlaubwürdir sei,
u Das Landgericht ist insoweit dem Gutachten nicht gefolgt.
| Damit hat es sich nunmehr selbst die nötige Sachkunde zuge-
; schrieben, Das widerspricht seinem eigenen vorangegangenen
: Verhalten. Das Landgericht hätte bei dieser Sachlage ent- 'Bprechend der Anregung: des Verteidigers einen Kinder-Psychologen zur Begutachtung der Glaubwürdigzkeit beider
. Kinder heranziehen müssen, Denn die Frage der Glaubwürdigkeit beider Kinder hängt eng miteinander zusammen,
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- 3. Die Strafkammer hat auch durch ihre Einstellung bezüglich der Glaubwürdigkeit der Helga WW zu erkennen
gegeben, daß sie der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen keine maßgebende Bedeutung zumißt.
Die Strafkammer wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit haben, die tatsächlichen Ausführungen der Revisionsbegründung auch bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Kinder zu prüfen und zu berücksichtigen.
Der Oberbundesanwalt hatte Verwerfung der Revision beantragt.
Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Dr. Koffka Schmidt