Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 28.07.1952 – 4 StR 695/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Na men des Volkes In der Strafsache gegen
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wegen Diebstahls i:R. u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 19. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt oz; als Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREERE als Urkunädsbeamter der Geschäftsstclle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in: Essen vom 28. Juli 1952 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen eines selbständigen Falles der Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit wird der Beschwerieführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Im übrigen wird das angefochtene Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte nur wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen verurteilt ist-
Im Strafausspruck wird das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründe§
Der Anstreicher PB voi1te kupferne Freileitungen stehien, benötigte aber ein Fahrzeug, um das anfallende Diebesgut wegzuschaffen. Er weihte den Angeklagten in seinen Plan ein. Beim ersten Mal holte ihn dieser selbst am Tatort ab und erwarb von ihm das Diebesgut auf dem Rückweg. Das nächste Mal veranlaßdte der Angeklagte, daß ein Kraftfahrer Wagner die gestchlenen Leitungen vom Tatort fortschaffte; auf der Heimfahrt stieg er zu und vermittelte dann den Verkauf an einen Altmetallhändler. PM wurde wegen beider Dieb-
stähle rechtskräftig verurteilt.
Den Angeklagten hat das Landgericht wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Hehlerei, und wegen Kehlerei verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfaehren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO; sie ist unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist begründet.
Die Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe sich zweimal der Beihil?e zum schweren Diebstahl des Plokstiess schuldig gemacht {§§ 17 UnedMetG. 243, 49, 14 SteB) begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Rechtsirrig ist es jedoch, daß der Tatrichter den Angeklagten außerdem wegen Hehlerei verurteilt nat. Die. Urteilsgründe heben nänlich hervor, daß der Angeklagte den schweren Diebstahl durch die Bereitstellung eines Fahrzeuges schon mit dem Willen gefördert habe, im ersten Faile sich dadurch die Möglichkeit eines Ankaufs der Beute zu verschaffen und im zweiten Falle beim Absatz des Kupfers mitzuwirken und beide Male einen Verdienst zu erzielen. Der Beschwerdeführer hat also jeweils nur die Absicht verwirklicht, die ihn zur Unterstützung des Täters veranlaßte. Wie der Bundesgerichtshof in BCHSt 2, 315 bereits entschieden hat, darf ein Anstifter zu einen schweren Dicbstahi.:
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der von vornherein an den zu stehlenden Sachen teilhaben yi: nicht auch wegen Hehlerei bestraft werden, weil er seinen p. teanteil erhalten habe. Dieser Auffassung ist der Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 1953 - 4 StR 430/52 - gefolgt Der Fall der Beihilfe kann unter der nämlichen Voraussetzun, rechtsgrundsätzlich nicht anders bewertet werden. Der gerin. gere Tatbeitrag des Gehilfen, der sich dem Willen des Täter unterordnet, kann im Verhältnis zu der Beteiligung eines Mi täters nicht schwerwiegender bemessen werden; bei diesem is aber eine Verurteilung wegen Hehlerei unstatthaft. Die Veru teilungen wegen Henlerei mußten daher wegfallen. Eines Frei. spruches bedurfte es jedoch nur, soweit die Strafkammer Tat mehrheit angenommen hat. Im übrigen konnte der Senat den Schuldspruch berichtigen; denn das weitere Vorbringen der R vision richtet sich mur gegen die tatrichterliche Beweiswür gung und ist deshalb für den Senat unbeachtlich (§ 337 StPO Im Strafaussprucnh konnte das Urteil jedoch keinen Bestand h ben. da die Strafkammer von drei Straftaten ausgegangen ist
Groß Krumme Hülle Engels Dr. Augustin