§ 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 151
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 07.01.2016 – I ZB 110/14Zwangsvollstreckung bei Lieferung eines herauszugebenden Gegenstandes an einen im Vollstreckungstitel bezeichneten OrtZitiert von 6
- BGH, 21.02.2008 – I ZB 66/07
- OLG Frankfurt am Main, 14.02.2018 – 26 W 2/18Zitiert von 1
- BGH, 21.09.2017 – I ZB 8/17Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines Herausgabeanspruchs auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen Sachverständigen; Konkretisierung des Vollstreckungsauftrags durch eine fremdsprachige Unterlage - ProjektunterlagenZitiert von 4
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 6/05Zitiert von 5
- BFH, 16.05.2000 – VII B 200/98Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 25.02.2026 – VII ZB 29/24(Formelle Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag; Wahrung der Formanforderungen bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs)Zitiert von 1
- BGH, 15.01.2026 – IX ZR 153/24Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den aus der Sozietät ausscheidenden RechtsanwaltZitiert von 1
- OLG Celle, 21.10.2025 – 2 ORs 118/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 883 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/883#abs-1 (1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/883#abs-2 (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, § 802f Absatz 6, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/883#abs-3 (3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/883#abs-4 (4) (weggefallen)