Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.10.1952 – 4 StR 144/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern
2295 094 2
nwer 2. ‘
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
j.) den Vertreter Hahn H EEE su: HERE; dort
geboren am 1925, \ 2.) den Kaufmann Rolf Ha aus Hg dort geboren am EN ’
wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsideni Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Tr, Hörchner Bundesrichter Tr. Engels Bundesrichter Tr. Eülle Bundesrichter Tr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsckretär REERER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanmnts
Die Revision des Angeklagten HogiB gegen
das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Juni
1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten Fi wird das bezeichnete Urteil, soweit dieser Angeklagte wegen Scheckbetrugs im Falle Stoffels und wegen "pertretung der Strassenverkehrszulassungsordnung verurteilt worden ist, einschliesslich des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegen-
den Feststellungen aufgehoben. Das Verfahren wegen
. .. £ 7 . £ vr no Pe .. Men Ware, NE
‘e*
I
Jr
“pnertretung der Strassenverksehrszulassungsorädnung wird auf Kosten der Stesatskasse eingestellt. Finsichtlich
des Tcheckbetrugs im Falle SB ira die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung an das Landgericht zurückvorwiesen, das zugleich über die Gesemtstrafe
und die kosten des Fechtemittels dieses Beschwerdeführers zu entscteiden haben wird. Im übrigen wird die Revision
des Angeklagten Hp verworfen.
Von techts wegen
U 2 ur Be VERREENEN
Zee U
" OREER br ie
Un ae ng nn DIE en =
-3-
Gründes
1. Der Angeklagte HB veanstandet, dass er daran
gehindert worder. sei, sachdienliche Fragen an den Zeugen SC zu richten, und dass der Vorsitzende ihn in seiner Verteidigungsrede zweimal unterbrochen habe, Auf solche, die Sachleitung betreffende ZLiaßnahmen des Vorsitzenden kann die Nevision indessen nicht gestützt werden; erforderlich wäre vielmehr die unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch einen Beschluss der Strafkammer
(§ 338 Nr 8 StPO), den der Angeklagte gemäss § 238 Abs 2 StPO hätte herbeiführen können (vgl RGSt 68, 112; RG IW 1930, 760 ur 9 und 1933, 520 Er 16). Eine derartige Entscheidung des Gerichts hat der Angeklagte ausweislich des Sitzungsprotokoils aber nicht beantragt,
Auch die Verfahrensrügen des Angeklagten Hachmeister greifen nicht durch, Zwar ist entgegen der Vorschrift des § 64 StPO kein Grund dafür angegeben worden, dass der Zeuge IWW - möglicherweise versehentlich - unvereidigt geblieben ist. Auf diesem Verfahrensverstoss kann das Urteil gegen den Angeklagten Ho aber deshalb nicht beruhen, weil der Zeuge nur zu der allein den Angeklagten EB deireffenden Scheckbegebung im Falle SCHE Angaben gemacht hat. Dass nach einer zusemmenfassenden Tormel der Urteilsgründe der Sachverhalt auch auf Crund der Bekundung von Zeugen festgestellt sein soll, die ausweislich des Titzungsprotokolls in der Lauptverhandlung nicht vernomeen worden sind, ist offen-
bar nur ein Versehen bei der schriftlichen Abfassung und begründet nicht cen Verdacht, es seien insoweit unzulässige Feststellungen auf Grund von nicht zum
w 8 pi .- [7 C} ea
Verhandlungsgegenstand gemachten Vernehmungsprotokollen
getroffen worden, zumal ein Teil dieser Zeugen im Vorverfahren gar nicht gehört worden ist. Das schon gesprochene Urteil kann durch ein solches nachträgliches Versehen nicht beeinflusst worden sein. Die Tatsache, dass dem Urteil die dritte richterliche Unterschrift erst nach etwa 2Y2 Monaten beigefügt worden ist, begründet die Revision nicht (vgl. RGSt 62, 182).
2. Die Sachbeschwerde des Angeklagten lb ist
insoweit begründet, als dieser Angeklagte wegen Scheck-
betrugs im Falle SWR una wegen übertretung der Strassenverkehrszulassungsordnung verurteilt worden ist,
. Die Strafkammer beurteiltes als eine Betrugshandlung des Angeklagten HWW, dass er dem Haugiib - SC zur Bezahlung der auf 228,;- IM berechneten tietschuld für den Wagen einen ungedeckten Scheck übergeben hat. Die Vermögensverfügung erblickt das Gericht darin, dass SE sich mit der Hingabe des wertlosen Schecks zufrieden gereben habe, und . den Schaden in dem Umstande, dass er den Gegenwert des Schecks ‘bis heute noch nicht erhalten habe. Da- _ bei wird möglicherweise verkannt, dass es an sich.. noch keine schädigende Einwirkung auf das Vermögen
.ırr .& . v2
IS
nt
x.
. un tsre
77;
des Hauderers war, wenn der Angeklagte ihm gegenüber. zwecks zrfüllung der kietschuld zahlungshalber (vgl
§ 364 Abs 2 BGB) oder an Erfüllungs Statt eine Scheck.. verpflichtung übernahm. Eine Vermögensverfügung läge zwar in einer durch äntgegennahme des Schecks gewährten Stundung. iin Schaden wäre dem Hauderer durch solche Stundung aber nur denn erwachsen, wenn seine Wöglichkeiten, sich zu befriedigen, zur Zeit der intgegennahme des Schecks besser gewesen wären, als späterhin. cine solche Annahme findet indessen in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach war der Angeklagte HB nämlich schon aus seiner Studentenzeit stark verschuldet, so dass er häufig verklagt, fruchtlos gepfändet und wiederholt zum Offenbarungs-
eid geladen wurde.
Dieser Fall bedarf daher der erneuten tatrichterlichen vrörterung auf zutreffendem Rechtsboden, -—
Die Strafverfolgung wegen Übertretung der Strassenverkehrszulassungsordnung war nach § 67 Abs 5 StGB schon zu dem Zeitpunkt verjährt, als das angefochtene Urteil erlasren wurde, Insoweit musste das Verfahren daher gemäss § 260 Abs 3 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden, "
3. - Im übrigen können die. Sachrügen der‘ beiden Angeklagten keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der weiteren Betrugsfülle Rechtsfehler bei Anwendung des Strafgesetzes nicht erkennen lässt, Für jeden dieser
72 R
Fälle sind den Feststellungen der Strafkammer die äusseren wie die inneren Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB beden-
kenfrei zu entnehmen, Auch die Annahme mehrerer selbstän-
diger nandlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- ER Unzutreffend ist insbesondere die Darlegung der ”
Revision, der Haug SCENE sei entgegen der Auffassung
der Strafkammer in seinem Vermögen deshalb nicht geschä-
digt worden, weil ihm gegen die Angeklagten eine den
wietausfell noch übersteigende, Tertragliche Forderung erwachsen sei. Die Revision übersieht nämlich, dass die
Ansprüche gegen die nach Überzeugung des Tatrichters zahlungsunfähigen, vermögens- und einkommenslosen Ange-
klagten nicht rerwirklicht werden konnten. “
v man ne
Schliesslich lassen auch die Strafzumessungserwägungen keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.
Groß Hörchner Engels Hülle Dr. Augustin
. . “u... [neu m 0-