§ 331 Vorteilsannahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/331#abs-1 (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/331#abs-2 (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/331#abs-3 (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
Wird zitiert von 303 Entscheidungen zu § 331 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 10.02.2023 – 17 K 2710/18.OLZitiert von 1
- AG Gummersbach, 27.04.2009 – 82 Ls 55/08Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 20.01.2020 – 7 K 167/18Zitiert von 2
- BGH, 28.10.2004 – 3 StR 301/03Zitiert von 15
- BGH, 10.03.1983 – 4 StR 375/82Zitiert von 22
- BGH, 25.06.1953 – 3 StR 608/51Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 38/26
- LG Lüneburg, 08.07.2025 – 22 KLs 19/24
- BVerwG, 30.06.2025 – 2 B 40.24Dienstvergehen durch Annahme von Essenseinladungen; Überzeugungsgrundsatz; Würdigung entlastender GesichtspunkteZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 331 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 331 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2025)
BGBl. 2015 I S. 2025
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.