§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/357#abs-1 (1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/357#abs-2 (2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
Wird zitiert von 57 Entscheidungen zu § 357 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.10.1953 – 3 StR 776/52Zitiert von 12
- BGH, 08.01.1952 – 1 StR 527/51
- BGH, 29.07.1969 – 1 StR 79/69
- BGH, 31.08.2023 – 5 StR 447/22Strafverfahren wegen Bestechung/Bestechlichkeit: Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Einreichung elektronischer Dokumente; Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit bei Entgegennahme von Freikarten für eine Konzertveranstaltung durch einen Bezirksamtsleiter und seine MitarbeiterZitiert von 4
- BGH, 15.06.1959 – 1 StR 578/59Zitiert von 1
- BGH, 10.02.1958 – 1 StR 423/58Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – 3 StR 202/25Geldwäsche: Keine Eignung von bloßen Tatmitteln oder Tatobjekten als Bezugsobjekt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Karlsruhe, 21.07.2025 – S 12 AY 1347/25 ERZitiert von 10
- SG Karlsruhe, 21.07.2025 – S 12 AY 1381/25 ERZitiert von 10
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