§ 133 Verwahrungsbruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/133#abs-1 (1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/133#abs-2 (2) Dasselbe gilt für Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder anderen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts befinden oder von dieser dem Täter oder einem anderen amtlich in Verwahrung gegeben worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/133#abs-3 (3) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 98 Entscheidungen zu § 133 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.08.1988 – 4 StR 165/88Zitiert von 1
- BGH, 30.10.1953 – 3 StR 776/52Zitiert von 12
- BGH, 12.03.1954 – 1 StR 761/52Zitiert von 2
- BGH, 07.03.1995 – 5 StR 386/94
- BGH, 16.02.1960 – 5 StR 1/60
- BGH, 30.10.1951 – 1 StR 423/51Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG München, 23.04.2025 – M 19L DK 23.2618
- VGH Bayern, 09.04.2025 – 16a D 22.1864
- Anwaltsgericht Köln, 19.10.2023 – 4 AnwG 6/23 10 EV 368/21 GStA Köln
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