§ 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.117
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.08.2003 – 5 StR 145/03Strafverfahren: Beschränkter Strafklageverbrauch bei gerichtlicher Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO; Nachweis von Täuschung und Schädigungsvorsatz beim Kapitalanlagebetrug KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BVerfG, 29.05.1990 – 2 BvR 254/88, 2 BvR 1343/88Verletzung der Unschuldsvermutung bei Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO; Unschuldsvermutung und Auslagenentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPOZitiert von 28
- VG Karlsruhe, 19.11.2014 – 4 K 2270/12Zitiert von 1
- VG München, 20.07.2023 – M 21a S 23.2376
- OLG Schleswig, 11.09.2020 – 17 EK 2/20Zitiert von 3
- ArbG Dortmund, 13.04.2017 – 4 Ca 4157/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.05.2026 – 20 K 4360/23
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- OVG Sachsen, 19.03.2026 – 3 A 488/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153#abs-1 (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153#abs-2 (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.