§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-1 (1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-2 (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-3 (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.
Wird zitiert von 2.433 Entscheidungen zu § 73 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.05.2008 – 1 StR 166/07Strafbare Werbung: Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Werbeaussage und Angebot sowie Reichweite des Verfalls von Kaufpreiszahlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- BGH, 29.06.2010 – 1 StR 245/09 · Verfallsanordnung bei versuchtem BetrugZitiert von 24
- LG Bonn, 18.03.2020 – 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19
- KG, 01.03.2016 – 4 Ws 6/16, 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16Zitiert von 2
- BGH, 03.12.2013 – 1 StR 53/13Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei einem versuchten Betrug mit Aktien; Anordnung gegenüber nicht tatbeteiligten DrittenZitiert von 13
- OLG Hamm, 18.12.2018 – 4 Ws 190 - 192, 225/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.08.2026 – 4 StR 168/26Trunkenheit im Verkehr: Anforderungen an den Nachweis relativer Fahruntüchtigkeit bei fehlender Fahrpraxis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 11.08.2026 – 206 StRR 211/26Strafverfahren: Feststellungen zur Tagessatzhöhe und Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz aus früheren Taten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.08.2026 – 5 StR 325/26Einziehung des Wertes von Taterträgen: Feststellungen zur Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Verkaufserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.