Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2.328 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-1 (1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-2 (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-3 (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.
§ 72 § 73a