§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2.328
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Nach Gewicht
- BGH, 30.05.2008 – 1 StR 166/07Strafbare Werbung: Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Werbeaussage und Angebot sowie Reichweite des Verfalls von Kaufpreiszahlungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 57
- BGH, 29.06.2010 – 1 StR 245/09 · Verfallsanordnung bei versuchtem BetrugZitiert von 24
- KG, 01.03.2016 – 4 Ws 6/16, 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16Zitiert von 2
- BGH, 03.12.2013 – 1 StR 53/13Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei einem versuchten Betrug mit Aktien; Anordnung gegenüber nicht tatbeteiligten DrittenZitiert von 13
- OLG Hamm, 18.12.2018 – 4 Ws 190 - 192, 225/18
- BGH, 01.07.2021 – 3 StR 518/19Einziehung von Taterträgen aus internationalen Waffengeschäften: Ausdrucke einer E-Mail als präsentes Beweismittel; Verjährung der Erwerbstaten als Einwendung gegen den Schuldspruch; das aus der Tat Erlangte bei Ausfuhr von Gütern ohne Genehmigung; Beschränkung der Haftung des den Wertersatz des ursprünglich Erlangten Übernehmenden auf den Wert der übertragenen Vermögenswerte; Berücksichtigung von Auslandsgeschäften bei der Wertbestimmung des Erlangten; Abzugsverbot für AufwendungenZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.08.2026 – 2 StR 760/25
- BGH, 15.07.2026 – 4 StR 140/26Strafzumessung: Rechtsfehlerhafte Nichterörterung einer vertypten Strafmilderung wegen Aufklärungshilfe nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG und § 35 Satz 1 Nr. 1 KCanG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 18.06.2026 – 4 StR 126/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-1 (1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-2 (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73#abs-3 (3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.