Rechtsprechung / BGH / 2. Zivilsenat / 2026
BGH Beschluss vom 21.07.2026 – II ZB 21/22
2. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:210726BIIZB21.22.0
ZivilrechtBundVolltext
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Leitsatz
1a. Schadensersatzansprüche aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1, § 19 Abs. 1 GWB aF und Art. 82 EGV sind nicht musterverfahrensfähig. 1b. Schadensersatzansprüche aus § 9 Satz 1 UWG aF sind nicht musterverfahrensfähig. 2a. Der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung durch die Verbreitung einer unrichtigen Kapitalmarktinformation kann durch einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation begründet werden, wenn weitergehende, die Sittenwidrigkeit begründende Merkmale vorliegen, etwa die Evidenz des Gesetzesverstoßes oder die in dem Gesetzesverstoß zum Ausdruck kommende Gesinnung. 2b. Ob eine für den Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung relevante Irreführung des Sekundärmarktpublikums vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen, mit den Marktgegebenheiten vertrauten, börsenkundigen Anlegers.
Tenor§
Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Dezember 2022 wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen:
Die Feststellungsziele XI.1., XI.2., XI.3., XI.4., XI.5., XI.6., XI.7., XII.1., XII.2., XII.3., XII.4., XII.5., XII.6. und XIII.2., soweit mit dem zuletzt genannten Feststellungsziel Feststellungen zu Lasten der Musterbeklagten zu 1 angestrebt werden, werden als unstatthaft zurückgewiesen:
Die Feststellungsziele III.3., IV.1., VI.1. Buchstabe c und VII.1. in der Fassung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hannover vom 13. April 2016 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Die Feststellungsziele II.11., III.3., III.4., III.7., III.9., IV.1., IV.2., IV.5., IV.11., IV.13., VI.1. Buchstabe c, VI.2., VI.5., VI.11., VII.1., VII.2., VII.5., VII.11. und VII.13. sind, soweit diese im Rechtsbeschwerdeverfahren angegriffen sind, insgesamt gegenstandslos.
Die Musterklägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 42 %, die Beigeladene zu 58 %.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 € festgesetzt.
Gründe§
A.
I. Die Musterbeklagte zu 1 ist eine europäische Aktiengesellschaft und die Muttergesellschaft des Porsche-Konzerns. Die Musterbeklagte zu 2 ist die Muttergesellschaft des Volkswagen-Konzerns. Ihr gezeichnetes Kapital war im Jahr 2008 in stimmberechtigte Stamm- und stimmrechtslose Vorzugsaktien aufgeteilt, die an der Börse gehandelt wurden. Das Land Niedersachsen hielt 20,1 % der Stammaktien der Musterbeklagten zu 2.
Im Jahr 2005 begann die Musterbeklagte zu 1, Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 zu erwerben. Mit dem Beteiligungsaufbau gingen Überlegungen über die Höhe der Beteiligung und mögliche Ziele einher, zu denen jedenfalls auch der Erwerb von 75 % der Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 und der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gehörten.
Zur Umsetzung des Beteiligungsaufbaus vereinbarte die Musterbeklagte zu 1 ab dem 22. Juli 2005 mit der M. Bank GmbH insgesamt acht Optionsstrategien, die dem Erwerb von Stamm- und Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 dienen sollten. Die Optionsstrategien bestanden im Wesentlichen aus einer Kombination von Kauf- und Verkaufsoptionen und waren weit überwiegend nicht auf die Lieferung von Aktien, sondern auf Barausgleich gerichtet.
Im September und Oktober 2005 erwarb die Musterbeklagte zu 1 aus eigener Liquidität 18,53 % der Stammaktien der Musterbeklagten zu 2. Im November 2006 erhöhte sie ihren Anteil auf 27,4 %. Durch Aktienkäufe im März 2007 stockte sie ihren Anteil auf 30,93 % auf. Ein Pflichtangebot zur Übernahme sämtlicher Aktien der Musterbeklagten zu 2 führte zu einem Erwerb von etwa einem weiteren Prozent der Stammaktien durch die Musterbeklagte zu 1.
Am 3. März 2008 beschloss der Vorstand der Musterbeklagten zu 1, die Beteiligung an der Musterbeklagten zu 2 auf über 50 % des Grundkapitals zu erhöhen. Der Aufsichtsrat der Musterbeklagten zu 1 ermächtigte den Vorstand am selben Tag, die Beteiligung an der Musterbeklagten zu 2 auf über 50 % des Grundkapitals zu erhöhen und die dafür erforderlichen Vorbereitungen und Begleitmaßnahmen zu ergreifen. Ebenfalls am 3. März 2008 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 eine Ad-hoc-Mitteilung folgenden Inhalts:
"Der Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, hat grünes Licht für die Erhöhung der Beteiligung an der Volkswagen AG auf über 50 Prozent gegeben. Das Kontrollgremium ermächtigte den Vorstand am Montag in einer außerordentlichen Sitzung, weltweit alle dafür notwendigen aufsichts- und kartellrechtlichen Schritte einzuleiten. Die Prüfungen der Aufsichtsbehörden werden voraussichtlich einige Monate dauern. Sobald die erforderlichen Freigaben vorliegen, kann die Porsche SE die Aktienmehrheit an Volkswagen erwerben. Dr. W. , Vorstandsvorsitzender der Porsche SE: 'Unser Ziel ist die Schaffung einer der innovativsten und leistungsstärksten Automobil-Allianzen der Welt, die dem verschärften internationalen Wettbewerb gerecht wird.' Eine Fusion der beiden Unternehmen ist nicht geplant."
Mit der am selben Tag veröffentlichten Pressemitteilung teilte die Musterbeklagte zu 1 über den Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung hinaus, deren letzter Satz allerdings nicht aufgenommen war, Folgendes mit:
"Mit der Entscheidung werde der Weg dafür geebnet, dass Volkswagen und Porsche künftig ‚gemeinsam in einer fairen und kollegialen Partnerschaft ein neues Kapitel Automobilgeschichte schreiben können‘. (...)
Sobald der Mehrheitserwerb erfolgt ist, wird die Volkswagen AG - neben der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG - ein weiterer Teilkonzern der Porsche Automobil Holding SE. Damit werden Arbeitnehmervertreter aus dem Volkswagen-Konzern in den Aufsichtsrat der Porsche Automobil Holding SE einziehen. Gemeinsam mit den Vertretern der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG werden sie die Arbeitnehmerseite im zwölfköpfigen Kontrollgremium der Holding bilden. (...)"
In Reaktion auf diese Mitteilungen erfolgten Presseberichte, die Musterbeklagte zu 1 wolle nach internen Planungen ihre Anteile auf 75 % aufstocken. Daraufhin veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 am 10. März 2008 folgende Pressemitteilung:
"Porsche weist Spekulationen über Aufstockung auf 75 Prozent bei VW zurück
Aufsichtsratsbeschluss betrifft lediglich Mehrheitsbeteiligung
Die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, weist Medienberichte zurück, wonach das Unternehmen beabsichtige, seinen VW-Anteil auf 75 Prozent aufzustocken. Die Spekulation, auf 75 Prozent zu gehen, übersehe die Realitäten in der Aktionärsstruktur von VW. Vor dem Hintergrund, dass das Land Niedersachsen als zweiter Großaktionär über 20 Prozent der Anteile an Volkswagen hält, ist die Wahrscheinlichkeit äußerst gering, die dafür notwendigen Aktien aus dem Streubesitz zu erwerben.
Hintergrund der aktuellen Medienberichte sind offenbar Börsengerüchte, die auf Gedankenspiele von Analysten und Investoren zurückgehen."
Am 23. Juli 2008 gab die EU-Kommission die Freigabe der von der Musterbeklagten zu 1 eingereichten Kartellanmeldung bekannt. Am selben Tag ermächtigte der Aufsichtsrat der Musterbeklagten zu 1 deren Vorstand, die Beteiligung an der Musterbeklagten zu 2 auf über 75 % der Stammaktien zu erhöhen und die dazu notwendigen Maßnahmen zur Finanzierung zu ergreifen.
Ebenfalls am 23. Juli 2008 veröffentlichte das Manager Magazin folgende Äußerung eines namentlich nicht genannten Pressesprechers der Musterbeklagten zu 1:
"(...)
‚Wir begrüßen die Entscheidung der EU-Kommission‘, sagte ein Porsche-Sprecher am Mittwochabend in Stuttgart. Mit der Freigabe aus Brüssel lägen nun die Genehmigungen von acht Kartellbehörden vor. Nach der Freigabe durch die Kartellbehörden in weiteren Länder[n] werde Porsche seinen Stimmrechtsanteil an VW auf eine Mehrheit aufstocken. ‚Das dürfte im Herbst der Fall sein‘, sagte der Sprecher.
Theoretisch ist mit dem Bescheid der EU-Kommission vom Mittwoch der Weg für Porsche frei, VW künftig noch stärker unter seine Kontrolle zu bringen. Dazu bräuchte Porsche keine weitere Erlaubnis der Kommission mehr.
Zu weiteren Anteilskäufen, mit denen Porsche seinen Stimmrechtsanteil auf bis zu knapp 80 Prozent aufstocken könnte, wollte sich der Porsche-Sprecher jedoch nicht äußern. ‚Wir reden heute über die Mehrheit‘, sagte er.
Das Land Niedersachsen ist mit gut 20 % der Stimmrechte an VW beteiligt und will dieses Paket behalten. Das jüngst novellierte VW-Gesetz sichert dem Land mit diesem Anteil eine Sperrminorität zu, die nach dem deutschen Aktienrecht üblicherweise ein Viertel der Stimmrechte erfordert.
Porsche läuft gegen dieses Sonderrecht des Landes Sturm, (...). Mit der Sperrminorität kann Niedersachsen derzeit verhindern, dass Porsche wichtige Unternehmensentscheidungen wie die Schließung eines Werks oder einen Gewinnabführungsvertrag verlangen könnte. (...)"
Am 16. September 2008 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 eine Pressemitteilung mit folgendem Wortlaut:
"Die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, hat an diesem Dienstag, 16. September, weitere 4,89 Prozent der Volkswagen-Stammaktien erworben." Die Beteiligung an dem Wolfsburger Automobilhersteller erreicht damit insgesamt 35,14 Prozent der Stimmrechte. "Das Ziel bleibt weiterhin, unseren Anteil an Volkswagen auf über 50 Prozent zu erhöhen. Der heutige Schritt ist ein weiterer Meilenstein auf diesem Weg", so der Porsche-Vorstandsvorsitzende Dr. W. . Er fügte hinzu: "Wir freuen uns auf die Fortsetzung und Vertiefung der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Volkswagen-Vorstand und hoffen auf eine rasche Lösung im Konflikt zwischen den Arbeitnehmervertretungen von Porsche und VW. (...)"
II. Der Kurs der Stammaktie der Musterbeklagten zu 2 betrug am 3. März 2008 149,10 € und bewegte sich für einen Zeitraum von rund zwei Monaten vor dem 15. September 2008 in einer Größenordnung von etwa 200 €. Ursache für diesen kontinuierlichen Kursanstieg, der gegen den allgemeinen Trend in der Finanzkrise erfolgte, war die Marktverknappung im Zusammenhang mit dem Beteiligungsaufbau durch die Musterbeklagte zu 1. Im folgenden Monat stieg der Kurs und erreichte am 7. Oktober 2008 einen Höchststand von 452 €; am 16. Oktober 2008 betrug der Kurs 398,84 €.
Nach dem 16. Oktober 2008 sank der Kurs der Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 deutlich. Bei Börsenschluss am 24. Oktober 2008 notierten die Aktien mit 210,85 €. Infolge dieser Kursverluste musste die Musterbeklagte zu 1 der M. Bank GmbH in der Woche vom 20. bis 24. Oktober 2008 Basissicherheiten und Nachschüsse in Höhe von jedenfalls deutlich mehr als 2 Mrd. € leisten.
Am 26. Oktober 2008 fasste der Vorstand der Musterbeklagten zu 1 den Beschluss, den Umfang der Kurssicherungsgeschäfte und der zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 offenzulegen und die Beteiligung abhängig von den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Jahr 2009 auf 75 % der Stammaktien zu erhöhen, um in der Folge einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Am selben Tag veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 folgende Pressemitteilung:
"Porsche strebt Beherrschungsvertrag an
Volkswagenanteil auf 42,6 Prozent aufgestockt
Aufgrund der dramatischen Verwerfungen auf den Finanzmärkten hat sich die Porsche Automobil Holding SE, Stuttgart, am Wochenende entschlossen, ihre Aktien und Kurssicherungspositionen im Zusammenhang mit der Übernahme der Volkswagen AG, Wolfsburg, offen zu legen. Demnach hält die Porsche SE am Ende der vergangenen Woche 42,6 Prozent der Volkswagen Stammaktien sowie zusätzlich 31,5 Prozent cash gesettelte Optionen auf Volkswagen Stammaktien zur Kurssicherung, was in der Summe einen Betrag von 74,1 Prozent ergibt. Bei Auflösung dieser cash gesettelten Optionen erhält Porsche die Differenz zwischen dem dann aktuellen Volkswagen Kurs und dem darunterliegenden Absicherungskurs (dem sogenannten "Strike") ausbezahlt. Die Volkswagen Papiere werden zum jeweils aktuellen Kurs gekauft.
Zielsetzung ist, sofern die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen, im Jahr 2009 auf 75 Prozent aufzustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen. An dem Fahrplan, noch im November/Dezember 2008 die 50 Prozent Hürde bei VW zu nehmen, wird unverändert festgehalten.
Porsche hat sich zu dieser Bekanntgabe entschlossen, nachdem offenkundig geworden ist, daß deutlich mehr Shortpositionen im Markt sind als erwartet. Die Offenlegung soll deshalb den sogenannten Shortsellern - also Finanzinstituten, die auf einen fallenden VW Kurs gewettet haben oder noch wetten - Gelegenheit geben, ihre Positionen in Ruhe und ohne größeres Risiko aufzulösen.
Hinzu kommt, dass nach Presseberichten vom Wochenende die EU-Kommission schon in überschaubarer Zukunft die von der Bundesregierung geplante Neuauflage des VW Gesetzes als europarechtswidrig einstufen wird. Es ist zu erwarten, dass in der Folge eine erneute Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingereicht wird.
Auch die Tatsache, dass sich die Porsche Eigentümerfamilien P. und Pi. geschlossen und uneingeschränkt hinter das Vorgehen der Porsche SE Vorstände Dr. W. und H. stellen, bestärkte den jetzt erfolgten Schritt zur Offenlegung. Wie berichtet, haben sich vergangene Woche die Familien eindeutig für eine Beherrschung des Volkswagen Konzerns durch Porsche ausgesprochen."
Bei Börseneröffnung am 27. Oktober 2008 notierten die Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 mit 350 € und erreichten einen Tageshöchstkurs von 635 €. Am Folgetag lagen der Eröffnungskurs bei 500 €, der Tageshöchstkurs bei 1.005,01 € und der Schlusskurs bei 945 €. Am 28. Oktober 2008 beschloss der Vorstand der Musterbeklagten zu 1, je nach Marktlage ihre Kurssicherungsgeschäfte in Höhe von bis zu 5 % der Volkswagen-Stammaktien aufzulösen. Am 29. Oktober 2008 veröffentlichte die Musterbeklagte zu 1 eine entsprechende Pressemitteilung.
Am 5. Januar 2009 erwarb die Musterbeklagte zu 1 weitere 6.266.907 Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 zu einem Kaufpreis von jeweils 255,841 €. Sie finanzierte dies durch Auflösung einer entsprechenden Anzahl von Kaufoptionen aus der Optionsstrategie II unter gleichzeitigem Rückkauf von Verkaufsoptionen. Der Finanzvorstand der Musterbeklagten zu 1 H. verhandelte über die Refinanzierung des Darlehens über 10 Mrd. €. Eine Verlängerung des Darlehensvertrags wurde am 24./25. März 2009 vereinbart.
III. Vor dem Landgericht Hannover wurden Schadensersatzklagen gegen die Musterbeklagte zu 1 und in einem Fall gegen beide Musterbeklagte erhoben. Die jeweiligen Kläger machen im Kern geltend, die Musterbeklagte zu 1 habe zunächst ihre Absicht, an der Musterbeklagten zu 2 eine qualifizierte Mehrheit zu erlangen, im Zeitraum vom 3. März 2008 bis 6. Oktober 2008 in verschiedenen Mitteilungen und Äußerungen fehlerhaft dementiert, obwohl sie durch verschiedene Optionsstrategien zielgerichtet den Markt für Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 verengt habe. Nachdem sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Musterbeklagte zu 1 u.a. aufgrund der weltweiten Finanzkrise so weit verschlechtert hätten, dass der Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags nicht mehr zu realisieren gewesen sei und ihre eigene Insolvenz gedroht habe, habe sie mit der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 ihre - nach Auffassung der Kläger tatsächlich nicht mehr umsetzbare - Absicht mitgeteilt, mit der Musterbeklagten zu 2 einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag abzuschließen, um mit der aufgrund dieser Mitteilung erwarteten Explosion der Aktienkurse Gewinne zu erzielen, weil sie Leerverkäufern der Aktie damit eine Marktenge und einen Kaufzwang suggeriert habe. Geschädigte Anleger seien zum einen Frühverkäufer, die Aktien der Musterbeklagten zu 2 vor dem 26. Oktober 2008 in der Annahme einer fehlenden Absicht der Musterbeklagten zu 1, die Musterbeklagte zu 2 beherrschen zu wollen, verkauft hätten. Zum anderen seien die Leerverkäufer geschädigt, die auf fallende Kurse gesetzt hätten und infolge des durch die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 ausgelösten Short Squeeze Deckungskäufe zu überhöhten Preisen hätten vornehmen müssen.
Das Landgericht hat am 13. April 2016 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I, S. 2182; im Folgenden: KapMuG aF) einen Vorlagebeschluss erlassen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Nach Erweiterung des Musterverfahrens sowie Berichtigung und Ergänzung von Feststellungszielen (Beschlüsse vom 12. Januar 2017, 11. September 2018, 19. November 2018, 29. März 2022 und 23. Mai 2022) hat das Oberlandesgericht, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, über folgende Feststellungsziele entschieden:
Komplex II:
II.1. Die Vorstände der Musterbeklagten zu 1, Dr. W. und H. , hatten jeweils am 3. März 2008, 10. März 2008, 16. Juni 2008, 23. Juli 2008, 28. Juli 2008, 16. September 2008, 18. September 2008 und 5./6. Oktober 2008 die Zielsetzung, die Beteiligung der Musterbeklagten zu 1 am Stammkapital der Musterbeklagten zu 2 - gegebenenfalls auch noch im Jahr 2009 - auf mindestens 75 % aufzustocken, insbesondere um damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag freizumachen, und hierzu auch konkrete Maßnahmen eingeleitet, insbesondere durch den Abschluss der Optionsstrategien VII und VIII.
II.10. Indem die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 die unverzügliche Mitteilung unterlassen haben, haben sie sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB gehandelt.
II.11. Die Unterlassung der Musterbeklagten zu 1 und zu 2 war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
Komplex III:
III.3. Es wird festgestellt, dass die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008 wegen Verschweigens folgender Umstände fehlerhaft ist:
- Die Absicht der Musterbeklagten zu 1, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben (Beherrschungsabsicht);
- die Entwicklung und Umsetzung von Optionsstrategien zum Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien (Zugriffsstrategie);
- die Entwicklung und Umsetzung einer Desinformationskampagne, um die Beherrschungsabsicht und die Zugriffsstrategie zu verheimlichen, zu leugnen und/oder irreführend darzustellen (Irreführungsstrategie);
- der am 3. März 2008 gefasste Beschluss des Vorstands der Musterbeklagten zu 1, über 50 % der VW-Stamm-aktien zu erwerben.
III.4. Die Musterbeklagten zu 1 und 2 kannten die Unrichtigkeit der Insiderinformation bezüglich der Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008;
III.6. Indem die Musterbeklagte zu 1 die unverzügliche Berichtigung der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 unterlassen hat, hat sie sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB gehandelt.
III.7. Die Unterlassung der Musterbeklagten zu 1 war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
III.8. Die Veranlassung der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 durch die Musterbeklagte zu 1 war sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB.
III.9. Die Musterbeklagte zu 1 hat in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter durch diese Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB gehandelt.
Komplex IV:
IV.1. Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 10. März 2008 fehlerhaft ist
a) wegen Verschweigens folgender Umstände:
- Die Absicht der Musterbeklagten zu 1, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben (Beherrschungsabsicht);
- die Entwicklung und Umsetzung von Optionsstrategien zum Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien (Zugriffsstrategie);
- die Entwicklung und Umsetzung einer Desinformationskampagne, um die Beherrschungsabsicht und die Zugriffsstrategie zu verheimlichen, zu leugnen und/oder irreführend darzustellen (Irreführungsstrategie);
- der am 3. März 2008 gefasste Beschluss des Vorstands der Musterbeklagten zu 1, über 50 % der VW-Stamm-aktien zu erwerben;
b) wegen der Darstellung in der Pressemitteilung,
- dass die Wahrscheinlichkeit "äußerst gering" sei, dass die Musterbeklagte zu 1 die für eine Aufstockung ihres Anteils an VW-Stammaktien "auf 75 Prozent" erforderlichen Aktien "aus dem Streubesitz" erlangen kann;
- dass der "Aufsichtsratsbeschluss [...] lediglich Mehrheitsbeteiligung" betrifft;
- dass "Porsche [...] Spekulationen über die Aufstockung auf 75 Prozent bei VW" als falsch zurückweist und die Spekulationen die "Realitäten in der Aktionärsstruktur" übersähen.
IV.2. Die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 kannten die Unrichtigkeit der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 10. März 2008.
IV.5. Die Musterbeklagte zu 1 war am 10. März 2008 nach Herausgabe ihrer Pressemitteilung vom 10. März 2008 verpflichtet, deren unrichtige, unvollständige oder irreführende Aussagen per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren,
(...)
IV.10. Indem die Musterbeklagte zu 1 die unverzügliche Mitteilung bezüglich der Berichtigung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 unterlassen hat, hat sie sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB gehandelt.
IV.11. Die Unterlassung der Musterbeklagten zu 1 bezüglich der Berichtigung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
IV.12. Die Veranlassung der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 10. März 2008 durch die Musterbeklagte zu 1 war sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB.
IV.13. Die Veranlassung der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 10. März 2008 durch die Musterbeklagte zu 1 war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
Komplex V:
V.10. Indem die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 die unverzügliche Mitteilung betreffend den Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 unterlassen haben, haben sie sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB gehandelt.
V.11. Die Unterlassung der Musterbeklagten zu 1 und zu 2 von der unverzüglichen Mitteilung betreffend den Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
Komplex VI:
VI.1.c. Es wird festgestellt, dass die Äußerung des Vorstandsmitglieds der Musterbeklagten zu 1 Dr. W. , welche in der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 16. September 2008 zitiert wird, fehlerhaft ist, weil
a) die Musterbeklagte zu 1 den Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 verschweigt;
b) die Musterbeklagte zu 1 mit der Bezugnahme auf die Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 suggeriert, dass sich die Beschlusslage gegenüber diesem Zeitpunkt nicht geändert habe.
VI.2. Die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 kannten die Unrichtigkeit der Äußerungen im Sinne der Ziff. 1 (fortan auch "Äußerungen").
VI.5. Die Musterbeklagte zu 1 war nach der jeweiligen Äußerung vom 23. Juli 2008, 28. Juli 2008, 16. September 2008, 18. September 2008 und 5. Oktober 2008 verpflichtet,
deren unrichtige, unvollständige oder irreführende Aussagen per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren,
VI.10. Indem die Musterbeklagte zu 1 die unverzügliche Ad-hoc-Mitteilung betreffend die Korrektur der unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Aussagen vom 23. Juli 2008, 28. Juli 2008, 16. September 2008, 18. September 2008 und 5. Oktober 2008 unterlassen hat, hat sie sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB gehandelt.
VI.11. Die Unterlassung der Musterbeklagten zu 1 einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung betreffend die Korrektur der unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Aussagen vom 23. Juli 2008, 28. Juli 2008, 16. September 2008, 18. September 2008 und 5. Oktober 2008 war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
VI.12. Die Verlautbarung dieser Äußerungen durch die Musterbeklagte zu 1 war sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB.
VI.13. Die Verlautbarung dieser Äußerungen durch die Musterbeklagte zu 1 war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
Komplex VII:
VII.1. Es wird festgestellt, dass die Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 fehlerhaft ist, weil
a) die von der Musterbeklagten zu 1 gehaltenen Put-Optionen verschwiegen werden;
b) die von der Porsche GmbH Salzburg gehaltenen VW-Stammaktien verschwiegen werden;
c) die Call-Optionen als „Kurssicherungspositionen" bezeichnet werden;
d) die Pressemitteilung suggeriert,
- dass die Musterbeklagte zu 1 ohne weiteren Beschluss eines ihrer Organe den Erwerb von 75 % der VW-Stammaktien vollenden kann;
- dass der Vorstand der Musterbeklagten zu 1 am 26. Oktober erstmals die Absicht gefasst habe, 75 % der VW-Stammaktien zu erwerben;
e) die Musterbeklagte zu 1 eine Marktenge und somit den „Shortsellern" einen Kaufzwang für VW-Stammaktien suggeriert, der tatsächlich nicht bestand, indem
- sie die von ihr gehaltenen VW-Stammaktien und Call-Optionen zusammenrechnete und "in der Summe [mit] eine[m] Betrag von 74,1 %" angab;
- sie die „Shortseller" zum „Auflösen" ihrer „Positionen" aufforderte;
- sie mit der Ankündigung der Zielsetzung eines Beherrschungsvertrages die endgültige Verknappung der VW-Stammaktie und somit die Notwendigkeit der Auflösung der Positionen hervorhob;
f) die Musterbeklagte zu 1 zu diesem Zeitpunkt bewusst eine rechtlich und wirtschaftlich nicht realistisch umsetzbare Zielsetzung (nämlich den Abschluss eines Beherrschungsvertrages) kommuniziert;
g) die von der Musterbeklagten zu 1 genannten Motive nicht die tatsächlichen Gründe für die Veröffentlichung der Pressemitteilung waren, nämlich
- die Behauptung, dass „dramatische Verwerfungen auf den Finanzmärkten" und „deutlich mehr Shortseller im Markt als erwartet" der Auslöser für die Veröffentlichung waren;
- die Erwartung, dass die „geplante Neuauflage des VW-Gesetzes" „in überschaubarer Zukunft" von der EU-Kommission als europarechtswidrig eingestuft werde;
- die Behauptung, dass „die Familien [sich vergangene Woche] eindeutig für eine Beherrschung des Volkswagen Konzerns durch Porsche ausgesprochen" hätten.
Die Pressemitteilung zielte darauf ab, den Kapitalmarkt dahingehend zu manipulieren, dass
a) Leerverkäufer von VW-Stammaktien ihre Leerverkäufe nach Kenntniserlangung dieser Pressemitteilung eindeckten,
b) Personen, welche die in Komplex II zum Feststellungsziel VIII.1.a. Buchstabe b) bis d) aufgeführten Transaktionen getätigt haben, nach Kenntniserlangung dieser Pressemitteilung Deckungsgeschäfte durchführten,
hilfsweise für den Fall, dass das Ziel der Kapitalmarktmanipulation nicht festgestellt wird,
und zielte darauf ab, einen weiteren Kursverfall zu verhindern und dadurch weitere Verluste aus den Optionsstrategien der Musterbeklagten zu 1 zu vermeiden.
VII.2. Die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 kannten die Unrichtigkeit der Pressemitteilung und deren Ziel im Sinne der Ziff. 1.
VII.5. Die Musterbeklagte zu 1 war am 26. Oktober 2008 nach Herausgabe ihrer Pressemitteilung verpflichtet, deren unrichtige, unvollständige oder irreführende Aussagen per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren, hilfsweise,
den von dieser Pressemitteilung am Kapitalmarkt erzeugten irreführenden Eindruck per Ad-hoc-Mitteilung zu korrigieren.
VII.10. Indem die Musterbeklagten zu 1 und zu 2 die unverzügliche Mitteilung bezüglich des Umstands,
dass die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 unrichtige, unvollständige oder irreführende Aussagen enthält,
hilfsweise,
dass mit dieser Pressemitteilung ein irreführender Eindruck am Kapitalmarkt erzeugt wird,
unterlassen haben, haben sie sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB gehandelt.
VII.11. Die Unterlassung der Musterbeklagten zu 1 und zu 2 einer Veröffentlichung bezüglich des Umstands,
dass die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 unrichtige, unvollständige oder irreführende Aussagen enthält,
hilfsweise,
dass mit dieser Pressemitteilung ein irreführender Eindruck am Kapitalmarkt erzeugt wird,
war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlageentscheidungen Dritter auch vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
VII.12. Die Veranlassung der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 durch die Musterbeklagte zu 1 war sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB.
VII.13. Die Veranlassung der Pressemitteilung der Musterbeklagten zu 1 vom 26. Oktober 2008 durch die Musterbeklagte zu 1 war in Bezug auf die Beeinflussung von Anlagenentscheidungen Dritter vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB.
Komplex VIII:
VIII.2. Eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 aus § 826 BGB umfasst auch Schäden aus Transaktionen in VW-Stammaktien; Anspruchsberechtigte, welche solche Transaktionen getätigt haben, sind insoweit aktivlegitimiert.
VIII.3. Anspruchsberechtigt gemäß § 826 BGB sind Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:
a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;
b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;
c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;
d) Verkauf von Call Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.
Komplex X:
X.1. Der Schadensersatzanspruch aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB kann im Falle
a) von Leerverkäufen auch auf Ersatz des infolge der vorzeitigen Auflösung der Position entstandenen Schadens (Vertragsauflösungsschaden) gerichtet sein,
b) von in Komplex II zum Feststellungsziel VIII.1.a. Buchst. c) bis d) aufgeführten Transaktionen auch auf den Ersatz des Schadens gerichtet sein, der infolge der Durchführung eines Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag entstandenen ist (Vertragsauflösungsschaden).
X.2. Der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB zu ersetzende Vertragsabschlussschaden berechnet sich
a) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und dem vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltenen Kaufpreis;
b) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und dem vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltenen Kaufpreis;
c) im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und der vom Vertragspartner des Optionsgeschäfts erhaltenen Gegenleistung.
X.3. Der im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus §§ 37b, 37c WpHG und aus § 826 BGB zu ersetzende Vertragsauflösungsschaden berechnet sich
a) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung für das Deckungsgeschäft hätte machen müssen;
b) im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung am Verfallstag für das Deckungsgeschäft hätte machen müssen;
c) im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien aus der Differenz zwischen den vom Verkäufer für das Deckungsgeschäft gemachten und dafür objektiv erforderlichen Aufwendungen und den Aufwendungen, die er ohne die Informationspflichtverletzung am Verfallstag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner des Optionsgeschäfts hätte machen müssen.
X.4. Bei der Berechnung des Vertragsabschlussschadens und des Vertragsauflösungsschadens sind absichernde Gegengeschäfte nicht zu berücksichtigen,
hilfsweise nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um solche mit Bezug zu VW-Stammaktien handelte.
X.5. Für die Ersatzfähigkeit des Vertragsauflösungsschadens im Rahmen der §§ 37b, 37c WpHG und § 826 BGB muss
a) der Verkäufer im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltene Kaufpreis;
b) der Verkäufer im Falle eines Leerverkaufs von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der vom Vertragspartner des Leerverkaufs erhaltene Kaufpreis;
c) der Verkäufer im Falle eines Verkaufs von Call-Optionen auf VW-Stammaktien nicht die Kausalität der Informationspflichtverletzung für die Durchführung des Deckungsgeschäfts vor dem vertraglich vorgesehenen Verfallstag darlegen und beweisen, sondern dass - wäre die haftungsauslösende Informationspflichtverletzung nicht begangen worden - der Kurs zum Zeitpunkt der Durchführung des Deckungsgeschäfts niedriger gewesen wäre als der Basispreis der Call-Option.
Komplex XI:
XI.1. Die VW-Stammaktie und auf diese bezogenen Optionen stellten einen eigenständigen sachlich und räumlich relevanten Markt i.S.d. § 19 Abs. 2 GWB dar in folgenden Zeiträumen:
a) vom 3. März 2008 bis 13. Januar 2009;
hilfsweise: vom 3. März 2008 bis 31. Oktober 2008.
hilfsweise:
b) vom 16. Juni 2008 bis 13. Januar 2009;
hilfsweise: vom 16. Juni 2008 bis 31. Oktober 2008.
höchst hilfsweise:
c) vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 bis 13. Januar 2009;
hilfsweise: vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 bis 31. Oktober 2008.
XI.2. Die Musterbeklagte zu 1 war hinsichtlich der VW-Stammaktie und der auf diese bezogenen Optionen marktbeherrschend i.S.d. § 19 Abs. 2 GWB in den in Ziff. 1 genannten Zeiträumen.
XI.3. In den in Ziff. 1 genannten Zeiträumen hat die Musterbeklagte zu 1 ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt i.S.d. § 19 Abs. 1 GWB.
XI.4. Anspruchsberechtigt gemäß § 33 Abs. 1, 3 GWB sind Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:
a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008, hilfsweise im Zeitraum vom 16. Juni 2008 bis 26. Oktober 2008;
b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;
c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;
d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.
XI.5. Die Musterbeklagte zu 1 hat gegen § 19 Abs. 1 GWB verstoßen.
XI.6. Die Musterbeklagte zu 1 hat gegen Art. 82 EG-Vertrag (entspricht dem heutigen Art. 102 AEUV) verstoßen.
XI.7. Die in Ziff. 5 und 6 genannten Verstöße der Musterbeklagten zu 1 erfolgten vorsätzlich oder fahrlässig i.S.d. § 33 Abs. 3 S. 1 GWB.
Komplex XII:
XII.1. Unternehmen, welche
im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 13. Januar 2009,
hilfsweise
im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 31. Oktober 2008,
VW-Stammaktien im Wege der in diesem Komplex zum Feststellungsziel XII.5. a) bis d) aufgeführten Transaktionen als Verkäufer anboten oder als Käufer nachfragten, standen mit der Musterbeklagten zu 1 in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis und waren daher Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG im Verhältnis zur Musterbeklagten zu 1.
XII.2. Der Aufbau der Beteiligung der Musterbeklagten zu 1 an den VW-Stammaktien im Zeitraum vom 3. März 2008 bis 26. Oktober 2008 stellt eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.
XII.3. Die in den Komplexen I. bis XI. genannte Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten zu 1 sowie ihre dort genannten Pressemitteilungen und sonstigen Äußerungen sind Wettbewerbshandlungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
XII.4. Die in Ziff. 2 und 3 genannten Wettbewerbshandlungen der Musterbeklagten zu 1 waren unlauter i.S.d. § 3 UWG i.V.m. § 4 Nr. 1 UWG oder § 4 Nr. 10 UWG oder § 4 Nr. 11 UWG oder § 5 UWG.
XII.5. Die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Musterbeklagten zu 1 i.S.d. Ziff. 4 waren zur Beeinträchtigung geeignet i.S.d. § 3 UWG hinsichtlich von Personen, die folgende Transaktionen getätigt haben:
a) Verkauf von VW-Stammaktien im Zeitraum vom 10. März 2008 bis 26. Oktober 2008;
b) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines Kassageschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;
c) Leerverkauf von VW-Stammaktien im Wege eines unbedingten Termingeschäfts vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008;
d) Verkauf von Call-Optionen auf VW-Stammaktien vor dem 26. Oktober 2008 und Durchführung eines Deckungsgeschäfts nach dem 26. Oktober 2008.
XII.6. Die unlauteren Wettbewerbshandlungen der Musterbeklagten zu 1 erfolgten vorsätzlich oder fahrlässig i.S.d. § 9 Satz 1 UWG.
Komplex XIII:
XIII.1. Zu Lasten der Musterbeklagten zu 1 und 2 liegen spätestens seit dem 26. Oktober 2008 die Voraussetzungen der §§ 849, 246 BGB vor.
XIII.2. Zu Lasten der Musterbeklagten zu 1 und 2 liegen spätestens seit dem 26. Oktober 2008 die Voraussetzungen der § 33 Abs. 3 Sätze 4 und 5 GWB, § 288 Abs. 2 BGB vor, falls es sich bei den Anspruchsberechtigten um keinen Verbraucher handelt.
Das Oberlandesgericht (OLG Celle, Beschluss vom 30. September 2022 - 13 Kap 1/16, juris, auszugsweise abgedruckt in ZHW 2022, 290) hat keine Feststellungen zu Gunsten der Musterklägerin und der Beigeladenen getroffen. Dagegen richtet sich die auf das Prozessrechtsverhältnis zur Musterbeklagten zu 1 beschränkte Rechtsbeschwerde der Musterklägerin, mit der diese die vorgenannten Feststellungsziele, teilweise mit einschränkenden Maßgaben und mit einer Beschränkung auf Ansprüche gegen die Musterbeklagte zu 1 weiterverfolgt und geltend macht, das Oberlandesgericht habe über einzelne Feststellungsziele nicht entschieden. Die Beigeladene ist den Anträgen der Musterklägerin bezogen auf die Prozessrechtsverhältnisse zu beiden Musterbeklagten mit der Maßgabe beigetreten, dass keine Feststellungen gegen die Musterbeklagte zu 2 angestrebt werden, die hinsichtlich der Musterbeklagten zu treffenden Feststellungen aber gleichwohl gegenüber der Musterbeklagten zu 2 wirken sollen. Die Musterbeklagte zu 2 ist dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterbeklagten zu 1 beigetreten.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ob die Musterklägerin ihre Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 20 Abs. 1 Satz 1, 2 KapMuG aF, das auf dieses Verfahren nach § 30 Abs. 2 KapMuG weiterhin Anwendung findet, zulässig auf das Prozessrechtsverhältnis zur Musterbeklagten zu 1 beschränken konnte, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen bereits von BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZB 21/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2025 - XI ZB 1/24, WM 2025, 750 Rn. 25), weil die Beigeladene den Musterentscheid in zulässiger Weise auch in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis zur Musterbeklagten zu 2 angegriffen hat. Mit diesem weitergehenden Angriff setzt sich die Beigeladene nicht in Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen der Musterklägerin nach § 20 Abs. 4 Satz 2, § 14 KapMuG aF (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZB 21/22, juris Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2025 - XI ZB 1/24, WM 2025, 750 Rn. 25).
C.
Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I. Ohne Erfolg rügt die Beigeladene, dass der Musterentscheid bereits deshalb aufzuheben sei, weil er unvollständig begründet sei, es sich um einen unzulässigen Teilbeschluss handele oder es an einer tauglichen verfahrensrechtlichen Grundlage fehle.
1. Der Musterentscheid verstößt nicht gegen § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO, § 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF.
a) Ein Beschluss, der der Rechtsbeschwerde unterliegt, ist nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO von Amts wegen aufzuheben, wenn er nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen ist (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 61). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung ist auch dann im Sinn des § 547 Nr. 6 ZPO nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einen von mehreren Klageanträgen oder Ansprüchen nicht eingeht (BGH, Urteil vom 6. Februar 2025 - I ZR 40/24, NJW-RR 2025, 484 Rn. 15). Demgegenüber genügt es nicht, wenn die Gründe nur sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 338).
b) Der Musterentscheid ist hieran gemessen mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen. Er lässt, jedenfalls in Verbindung mit dem Vorlagebeschluss des Landgerichts und den Beschlüssen über die Erweiterung des Musterverfahrens, auf die verwiesen wird, den Streitgegenstand des Musterverfahrens vollständig erkennen. Soweit das Oberlandesgericht über die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses und des Erweiterungsbeschlusses vom 12. Januar 2017 teilweise nicht mit eigener Begründung entschieden hat, liegt dem offensichtlich die rechtliche Annahme zu Grunde, es bedürfe keiner Entscheidung über die Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses bzw. der Erweiterungsbeschlüsse mehr, wenn diese durch eine (nochmalige) Erweiterung des Musterverfahrens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF konkretisiert oder neu gefasst worden seien. Dies kommt auch in der Entscheidungsformel des Musterentscheids zum Ausdruck, die den Vorlagebeschluss des Landgerichts sowie alle "Erweiterungsbeschlüsse- und Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse" des Oberlandesgerichts "hinsichtlich der Feststellungsziele im Übrigen" für gegenstandslos erklärt. Dem Musterentscheid sind die rechtlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, damit hinreichend deutlich zu entnehmen.
2. Dementsprechend ist der Musterentscheid auch nicht von Amts wegen aufzuheben, weil es sich um einen unzulässigen (verdeckten) Teilmusterentscheid handeln würde.
a) Zwar weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass es sich um eine objektiv willkürlich fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht handelt, wenn das Oberlandesgericht auf der Grundlage von § 15 KapMuG aF entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF einen den Vorlagebeschluss vollständig ersetzenden Beschluss fasst (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - XI ZB 27/19, BGHZ 230, 240 Rn. 15, 17). So liegen die Dinge hier aber nicht. Das Oberlandesgericht hat, wie ausgeführt, einzelne Feststellungsziele berichtigt und präzisiert sowie das Musterverfahren um einzelne Feststellungsziele erweitert, ohne dadurch §§ 6, 15 KapMuG aF willkürlich fehlerhaft anzuwenden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Juli 2021 - XI ZB 27/19, BGHZ 230, 240 Rn. 20).
b) Zutreffend ist auch, dass im Kapitalanleger-Musterverfahren die Möglichkeit einer Abänderung oder Aufhebung eines Erweiterungsbeschlusses nicht vorgesehen ist. Eine solche Befugnis widerspräche dem Sinn und Zweck des Musterverfahrens. Der das Musterverfahren erweiternde Beschluss nimmt wie der Vorlagebeschluss an der Bindungswirkung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF teil. Nach der Bekanntmachung eines Erweiterungsbeschlusses im Klageregister nach § 15 Abs. 2 KapMuG aF sind anhängige oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele noch anhängig werdende Verfahren entsprechend § 8 Abs. 1 KapMuG aF auszusetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einem der im Erweiterungsbeschluss bezeichneten Feststellungsziele abhängig ist (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 292).
Eine danach unzulässige Abänderung oder gar Aufhebung der Erweiterungsbeschlüsse vom 12. Januar 2017 und 29. März 2022 liegt nicht vor. Der Erweiterungsbeschluss vom 11. September 2018 hebt den Erweiterungsbeschluss vom 12. Januar 2017 nicht auf. Mit dem zuerst genannten Beschluss werden vielmehr die Feststellungsziele des ersten Erweiterungsbeschlusses präzisiert. Gleiches gilt für den weiteren Erweiterungsbeschluss vom 23. Mai 2022. Schon nach dessen Begründung soll durch die Neufassung Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Erweiterungsbeschlusses vom 29. März 2022 Rechnung getragen werden.
II. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Feststellungsziele des Komplexes II zur Haftung der Musterbeklagten, weil die unter dem Oberbegriff "konkrete Beherrschungsabsicht" zusammengefassten Umstände nicht offenbart worden seien, bleiben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist insoweit nur im Tenor dahin zu berichtigen, dass das Feststellungsziel II.11. nicht zurückgewiesen wird, sondern dieses Feststellungsziel gegenstandslos ist.
1. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels II.10. wendet.
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Es habe keine auf einem sittlichen Gebot beruhende Handlungspflicht der Musterbeklagten zu 1 bestanden, die unter dem Begriff der "konkreten Beherrschungsabsicht" zusammengefassten Umstände durch eine Ad-hoc-Mitteilung oder sonst bekannt zu machen.
Die Musterbeklagte zu 1 habe das Überschreiten der Meldeschwellen nach §§ 21 f. WpHG unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aktienbestands jeweils zutreffend mitgeteilt. Dass sie dabei die sog. synthetische Beteiligung aufgrund der auf Barausgleich gerichteten Optionsgeschäfte unberücksichtigt gelassen habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden und auch nicht nach sittlichen Maßstäben für sich genommen und in der Gesamtschau verwerflich gewesen. Eine Mitteilungspflicht habe für die auf Barausgleich gerichteten Optionsgeschäfte im Jahr 2008 in Deutschland nicht bestanden, sondern sei erst durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz zum 1. Februar 2012 von den Mitteilungspflichten nach §§ 21 ff. WpHG erfasst worden. Dass die Optionsstrategien nach Ansicht der Musterklägerin einen endgültigen, verpflichtenden und keineswegs bloß optionalen Charakter gehabt hätten, sei für die Mitteilungspflicht unbeachtlich. Der mögliche Einsatz der auf Barausgleich gerichteten Optionen zu Vermeidung von Meldepflichten sei auch sonst nicht verwerflich im Sinn des § 826 BGB. Der Gesetzgeber habe die Meldepflichten gezielt eingegrenzt, so dass ein Lücken ausnutzendes Verhalten bei der Beurteilung der Verwerflichkeit nicht maßgeblich zu berücksichtigen sei. Zudem habe die Musterbeklagte zu 1 dem Kapitalmarkt mitgeteilt, den zukünftigen Beteiligungsaufbau durch auf Barausgleich gerichtete Optionen abgesichert zu haben. Dem verständigen Kapitalmarktteilnehmer sei bekannt gewesen, dass derartige Optionen nicht den Meldepflichten unterlegen hätten und geeignet gewesen seien, einen Beteiligungsaufbau vorzubereiten. Die Musterbeklagte zu 1 habe den Kapitalmarkt nicht im Unklaren darüber gelassen, dass Beteiligungserhöhungen auch über die Meldeschwellen des § 21 WpHG hinaus hätten abgesichert sein können.
Eine Verletzung von Publizitätspflichten nach § 15 WpHG könne ausgehend vom Schutzzweck der Regelungen die geltend gemachte Haftung aus § 826 BGB nicht begründen. Potentielle Anleger sollten nicht schlechthin, sondern nur vor Schäden im Zusammenhang mit Transaktionen von Finanzinstrumenten bewahrt werden, die der Informationsverpflichtete emittiert habe. Vorliegend gehe es um Schäden, die auf Transaktionen mit Aktien der Musterbeklagten zu 2 bezogen seien. Das schließe eine weitergehende sittliche Pflicht zwar nicht grundsätzlich aus. Einer Erstreckung auf weitere Anleger stehe jedoch zumindest im Regelfall die fehlende Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens entgegen. Unabhängig davon fehle es auch im Fall der Verletzung einer Publizitätspflicht nach § 15 WpHG an besonderen Umständen, die eine entsprechende Handlungspflicht zu einem sittlichen Gebot erstarken ließen. Die Verantwortlichen der Musterbeklagten zu 1 hätten nicht durch grob unrichtige Kapitalmarktinformationen aktiv eine Täuschung des Publikums herbeigeführt. Zwar habe ihr von der Musterklägerin vorgetragenes Verhalten eigenen Zwecken gedient. Die Eigennützigkeit sei in ihrem sittlichen Unwertgehalt jedoch nicht mit derjenigen eines Unternehmensverantwortlichen vergleichbar, der sich an einem manipulativ in die Höhe getriebenen Kurses selbst bereichern wolle. Ob im Einzelfall ein objektiv eindeutig rechtswidriges Unterlassen mit direktem Vorsatz die Sittenwidrigkeit begründen könne, könne offen bleiben, weil keine offensichtliche Pflicht der Musterbeklagten bestanden habe, die unter dem Begriff der "konkreten Beherrschungsabsicht" zusammengefassten Umstände im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen, und die Musterbeklagte zu 1 nicht vorsätzlich gehandelt habe. Selbst bei Annahme einer Publikationspflicht nach § 15 WpHG sei diese nicht derart offensichtlich, dass ein Sittenwidrigkeitsurteil für sich genommen oder in der Gesamtschau mit weiteren Umständen gerechtfertigt sei.
Eine Offenlegungspflicht habe sich weiter weder unter dem Gesichtspunkt der Ingerenz noch nach Treu und Glauben ergeben. Es könne offen bleiben, ob die Musterbeklagte zu 1 nach § 15a WpHG dazu verpflichtet gewesen wäre, eigene Geschäfte mit Finanzinstrumenten mitzuteilen, die sie sich auf Aktien der Musterbeklagten zu 2 bezögen. Jedenfalls begründe der Verstoß nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit, weil er nicht eindeutig gewesen sei. Ferner seien die Interessen des Kapitalmarkts, denen die Mitteilungspflichten nach § 15a WpHG dienten, hier nicht konkret betroffen.
b) Das hält rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.
aa) Das auf die Feststellung der Sittenwidrigkeit der Unterlassung einer unverzüglichen Mitteilung gerichtete Feststellungsziel II.10. ist im Musterverfahren statthaft. Die Sittenwidrigkeit der Veranlassung bzw. Unterlassung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation im Sinn von § 826 BGB kann Gegenstand eines Feststellungsziels sein (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, NZG 2011, 1117 Rn. 8).
bb) Das Feststellungsziel II.10. ist hinreichend bestimmt. Es ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Musterbeklagten dadurch, dass sie eine unverzügliche Ad-hoc-Mitteilung zu den im Feststellungsziel II. 1. bezeichneten Umständen unterlassen haben, sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gehandelt hätten.
(1) Jedes Feststellungsziel muss bestimmt bezeichnen, welcher Umstand bzw. welche kursrelevanten Tatsachen Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein soll (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33 mwN). Ein Feststellungsziel darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Musterbeklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was mit Bindungswirkung für die Ausgangsverfahren feststeht (§ 22 Abs. 1 KapMuG aF), letztlich den Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren überlassen bleibt (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 56; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 66).
Das Oberlandesgericht hat, ggf. nach Auslegung des Feststellungsziels und Feststellung des ihm zu Grunde liegenden Sachverhalts, seine rechtliche Prüfung zum Vorliegen von Kapitalmarktinformationen und deren Richtigkeit an diesen Anforderungen zu orientieren (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33 mwN). Das Feststellungsziel kann anhand des rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens ausgelegt werden, das es ausfüllen soll (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2024 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 133; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 67). Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF, der die Feststellungsziele im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF und eine knappe Darstellung des den Musterverfahrensanträgen zugrundeliegenden gleichen Lebenssachverhalts enthält (§ 6 Abs. 3 KapMuG aF). Entsprechend kann auch der im Vorlagebeschluss wiedergegebene Parteivortrag bei der Auslegung berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 67). Dieser gibt die Rügen der Beteiligten wieder und ist geeignet, den Gegenstand des Musterverfahrens zu konkretisieren, wenn die in den Vorlagebeschluss aufgenommenen Feststellungsziele diesen für sich genommen nicht klar abgrenzen.
Die Auslegung des Feststellungsziels durch das Oberlandesgericht unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 57; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 68).
(2) Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht dem Feststellungsziel II.10. einen zu weitgehenden Inhalt beigemessen, soweit es angenommen hat, die Sittenwidrigkeit eines Unterlassens solle unter dem Gesichtspunkt festgestellt werden, dass die Musterbeklagte zu 1 verschiedene, unter dem Begriff der "konkreten Beherrschungsabsicht" zusammengefasste Umstände nicht u.a. nach § 15 Abs. 1 WpHG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089 - WpHG aF), die auch das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat, veröffentlicht habe. Der die Sittenwidrigkeit begründende Umstand soll nach dem Wortlaut des Feststellungsziels das Unterlassen einer "unverzügliche[n] Mitteilung" sein, wobei weder die Art noch der Gegenstand der Mitteilung konkret bezeichnet werden. Der Begriff "unverzüglich" deutet auf das Unterlassen einer Mitteilung nach § 15 WpHG aF oder eine unterlassene Herstellung von Beteiligungstransparenz nach § 22 Abs. 1 WpHG aF hin. Im Zusammenhang mit den weiteren im Komplex II. zusammengefassten Feststellungszielen erschließt sich, dass die unter dem Komplex "Beherrschungsabsicht" zusammengefassten Feststellungsziele darauf gerichtet sind, festzustellen, dass die unter diesem Begriff zusammengefassten Umstände eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht gemäß § 15 WpHG aF für beide Musterbeklagte begründet habe, deren Gegenstand die konkrete Beherrschungsabsicht der Musterbeklagten zu 1 sei. Letzteres ergibt sich auch aus der Begründung des Vorlagebeschlusses. Ein weitergehendes Verständnis vom Inhalt des Feststellungsziels lässt sich auch den Erweiterungsbeschlüssen vom 12. Januar 2017 und vom 11. September 2018 nicht entnehmen, mit denen das Feststellungsziel des Vorlagebeschlusses ohne eine inhaltliche Änderung näher konkretisiert worden ist. Vielmehr kommt insbesondere im Erweiterungsbeschluss vom 12. Januar 2017 ebenfalls zum Ausdruck, dass Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Musterbeklagten das Unterlassen der Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung ist.
(3) Das Unterlassen einer Ad-hoc-Mitteilung über die im Feststellungsziel II.1. bezeichneten Umstände bestimmt danach den Verfahrensgegenstand des Feststellungsziels II.10. im Musterverfahren und ist hiervon ausgehend als Voraussetzung einer bestimmten Anspruchsnorm zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2026 - XI ZR 170/23, ZIP 2026, 615 Rn. 32; vgl. zum Klageverfahren BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 934/20, BB 2022, 722 Rn. 10 f.). Anknüpfungspunkt für eine sittenwidrige Schädigung durch Unterlassen kann daher das Unterlassen einer gebotenen Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF sein und, soweit das Verhältnis des Emittenten zu Anlegern anderer Emittenten betroffen ist, eine durch dieses Unterlassen herbeigeführte Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 WpHG aF. Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung auch unter anderen Aspekten untersucht hat, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Mitteilungspflichten gemäß § 21 ff. WpHG aF oder eines Verstoßes gegen § 15a WpHG aF, können solche Umstände zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung Berücksichtigung finden. Vom Feststellungsziel nicht mehr umfasst ist aber eine Prüfung unabhängig von einer Veröffentlichungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF, ob den Musterbeklagten durch das Verschweigen der in Feststellungsziel II.1. genannten Umstände eine sittenwidrige Schädigung vorzuwerfen ist.
cc) Die Zurückweisung des Feststellungsziels durch das Oberlandesgericht hält unter Berücksichtigung dieser Auslegung schon deswegen einer rechtlichen Prüfung stand, weil die Rechtsbeschwerde die Zurückweisung des II.7. Buchstabe a als unbegründet nicht angreift und damit rechtskräftig feststeht, dass die Musterbeklagte zu 1 im Zeitraum 3. März 2008 bis 26. Oktober 2008 keiner Veröffentlichungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF unterlag. Im Hinblick darauf kommt eine Haftung der Musterbeklagten zu 1 gemäß § 826 BGB wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungspflicht oder aufgrund einer auf diesem Unterlassen beruhender Marktmanipulation nicht in Betracht.
2. Mit der Zurückweisung des Feststellungsziels II.10. sind die weiteren im Rechtsbeschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Komplex II. von der Musterklägerin und der Beigeladenen noch verfolgten Feststellungsziele II.1. und II.11. gegenstandslos.
a) Das Oberlandesgericht hat im Kapitalanleger-Musterverfahren fortlaufend zu prüfen, ob für die einzelnen Feststellungsziele ein Sachenentscheidungsinteresse fortbesteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse durch die beantragte Feststellung keines der ausgesetzten Verfahren weiter gefördert werden kann. Ist die Entscheidungserheblichkeit einzelner Feststellungsziele aufgrund der vorangegangenen Prüfung im Musterverfahren entfallen, ist der zugrunde liegende Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG aF) hinsichtlich dieser Feststellungsziele gegenstandslos geworden, was im Tenor und in den Gründen des Musterentscheids zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60 mwN).
b) Die Feststellungsziele II.1. und II.11. sind gegenstandslos, weil im Hinblick darauf, dass eine sittenwidrige Schädigung nicht festgestellt werden kann, kein Sachentscheidungsinteresse mehr besteht. Einer gesonderten Entscheidung über das Feststellungsziel II.1. in der Fassung des Vorlagebeschlusses bedarf es nicht, weil dieses, wie bereits ausgeführt, durch die Beschlüsse vom 12. Januar 2017 und 11. September 2018 lediglich eine zulässige Konkretisierung erfahren hat. Da das Oberlandesgericht zum Feststellungsziel II.11. Feststellungen in der Sache getroffen hat und es das Feststellungsziel zurückgewiesen hat, ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts insoweit abzuändern.
III. Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin bleibt auch in Bezug auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch verfahrensgegenständlichen Feststellungsziele des Komplexes III., der die Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten vom 3. März 2008 betrifft, ohne Erfolg. Der Musterentscheid ist lediglich im Entscheidungsausspruch dahin zu ändern, dass die Feststellungsziele III.3., III.4., III.7., und III.9. (insgesamt) gegenstandslos sind und dass das Feststellungsziel III.3. in der Fassung des Vorlagebeschlusses als unzulässig zurückgewiesen wird.
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, das die Veranlassung der Ad-hoc-Meldung vom 3. März 2008 durch die Musterbeklagte zu 1 nicht als sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB gewertet und das Feststellungsziel III.8. zurückgewiesen hat.
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Verletzung einer Ad-hoc-Mitteilungspflicht genüge nicht, um das Verhalten als sittenwidrig zu bewerten. Vielmehr müsse eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben könne. Diese besondere Verwerflichkeit könne bei einer direkt vorsätzlichen unlauteren Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch eine grob unrichtige Ad-hoc-Meldung indiziert sein. Maßstab für die Bestimmung der Unrichtigkeit der Mitteilung sei der Horizont eines verständigen Anlegers, der am Handel mit entsprechenden Finanzinstrumenten beteiligt sei, zum Zeitpunkt der Publikation der Meldung. Die Bewertung des Verhaltens der Musterbeklagten zu 1 könne das Oberlandesgericht aufgrund eigener Sachkunde vornehmen.
Die Musterbeklagte zu 1 habe mit der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 nicht sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB gehandelt. Die Mitteilung informiere weitgehend zutreffend, jedenfalls aber nicht grob unrichtig oder irreführend über die gefassten Beschlüsse und Absichten.
Die Ad-hoc-Mitteilung und die Pressemitteilung seien nicht unrichtig oder irreführend, weil sie suggeriert hätten, dass eine Beteiligungsaufstockung auf lediglich knapp über 50 % geplant gewesen sei. Mit der Formulierung "auf über 50 Prozent" sei anders als in früheren Beschlüssen eine Begrenzung nach oben nicht bestimmt worden. Dies sei für den verständigen Kapitalmarktteilnehmer sowohl bei isolierter Betrachtung dieser Mitteilung als auch im Vergleich dieser Mitteilung zu früheren Informationen über Beteiligungserhöhungen ersichtlich. Diese Sprachregelung sei tatsächlich auch in diesem Sinne verstanden worden. Es könne deshalb offenbleiben, ob sich die beschlossene Ermächtigung nur auf eine Beteiligungserhöhung auf knapp über 50 % oder auf eine Beteiligungserhöhung auf bis zu 74,9 % oder mehr bezogen habe. Die Mitteilungen hätten nicht ausgeschlossen, dass Verantwortliche der Musterbeklagten zu 1 bereits einen weitergehenden Anteilsaufbau in den Blick genommen und Vorbereitungen hierfür getroffen hätten. Für verständige Kapitalmarktteilnehmer sei es naheliegend gewesen, dass ein weitergehender Beteiligungsaufbau durch Aktienoptionen abgesichert gewesen sei. Dass die Musterbeklagte zu 1 eine weitere Beteiligungsaufstockung und einen Beherrschungsvertrag angestrebt habe, sofern dessen Abschluss möglich gewesen sei, habe für verständige Marktteilnehmer nicht ferngelegen und sei auch so verstanden worden.
Die Mitteilung sei auch nicht deshalb grob unrichtig oder irreführend, weil sie mit der Aussage geschlossen habe, eine Fusion sei nicht geplant. Der Begriff sei nicht abschließend definiert. Verständige Marktteilnehmer hätten sich nicht darauf verlassen können, dass mit der fraglichen Aussage der Abschluss eines Beherrschungsvertrags in der Zukunft habe ausgeschlossen werden sollen.
Es könne auch nicht angenommen werden, dass sich der Vorstand der Musterbeklagten zu 1 angesichts der synthetischen Beteiligung längst für eine Übernahmeoption entschieden habe. Selbst wenn der Vorstand eine konkrete Beherrschungsabsicht gehabt habe, könne diese nicht endgültig darauf gerichtet gewesen sein, eine entsprechende Beteiligungsaufstockung ohne Rücksicht auf entgegenstehende erhebliche äußere Hindernisse durchzuführen. Es habe auch keine sittliche Verpflichtung bestanden, die "konkrete Beherrschungsabsicht" und die Optionsstrategie einschließlich des aktuellen Bestands der Optionspositionen zu veröffentlichen.
b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
aa) Das Feststellungsziel III.8. ist hinreichend bestimmt. Unter Berücksichtigung der unter Rn. 40 dargestellten Maßstäbe bedarf das Feststellungsziel der Auslegung, weil es für sich genommen nicht bezeichnet, welche fehlerhafte Kapitalmarktinformation die Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 enthalten soll. Aus dem systematischen Zusammenhang der im Komplex III. zusammengefassten Feststellungsziele ergibt sich, dass die Veranlassung der Ad-hoc-Mitteilung wegen des Verschweigens bestimmter, im Feststellungsziel III.3. näher bezeichneter Umstände durch die Musterbeklagte zu 1 sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB gewesen sein soll. Dabei ist, wie dem Feststellungsziel III.3. unter Berücksichtigung des mit dem Feststellungsziel verbundenen Rechtsschutzziels zu entnehmen ist, die Sittenwidrigkeit auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Musterbeklagte zu 1 durch den Inhalt der Ad-hoc-Mitteilung eine Beherrschungsabsicht und eine Zugriffsstrategie verheimlicht, geleugnet und/oder irreführend dargestellt hat, auch wenn insoweit nicht bloß ein Verschweigen von Umständen angesprochen ist, sondern eine aktive Fehlinformation. Insoweit bezieht sich der Beschluss vom 11. September 2018 über die Erweiterung des Musterverfahrens auch auf das Feststellungsziel III.8. .
bb) Die Veranlassung der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 war nach den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht sittenwidrig.
(1) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt im Allgemeinen die Tatsache, dass der Täter gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoßen hat, ebenso wenig wie der Umstand, dass sein Handeln bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1730; Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17, NJW 2019, 2164 Rn. 8; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 15; Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 879/20, DB 2021, 2890 Rn. 8; Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/21, ZIP 2023, 355 Rn. 23; jeweils mwN).
Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, ZIP 2013, 27 Rn. 25; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, WM 2016, 1975 Rn. 15; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 14; Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/21, ZIP 2023, 355 Rn. 23). Die vom Oberlandesgericht hierzu vorgenommene Beweiswürdigung ist dagegen Sache des Tatgerichts und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob dieses sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29). Die Auslegung der Ad-hoc-Mitteilung durch das Oberlandesgericht unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 97, 105).
(2) Die Verwerflichkeit des Verhaltens der für die Information des Kapitalmarkts zuständigen Organe eines Emittenten wird durch eine direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Sekundärmarktpublikums durch eine grob unrichtige Ad-hoc-Mitteilung indiziert (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1730; Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 157 f.; Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560 Rn. 10 - ComROAD IV; Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564 Rn. 10 - ComROAD V; Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 229/05, ZIP 2008, 407 Rn. 10 - ComROAD VI; Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, ZIP 2008, 829 Rn. 10 - ComROAD VIII).
Die Veranlassung einer grob unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung kann unter dem Gesichtspunkt einer Marktmanipulation (§ 20a WpHG aF) eine Haftung gemäß § 826 BGB gegenüber Anlegern begründen, deren Transaktionen Finanzinstrumente anderer Emittenten betreffen. Der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung durch die Verbreitung einer unrichtigen Kapitalmarktinformation kann durch Verstöße gegen das Verbot der Marktmanipulation begründet werden, wobei sich aus einem Gesetzesverstoß die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens für sich genommen nicht ergibt, sondern stets eine Gesamtbetrachtung der maßgeblichen Umstände geboten ist (vgl. KK-WpHG/Mock, 2. Aufl., § 20a Rn. 491; Mülbert in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 15 MAR Rn. 49; Poelzig in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Art. 12, 13, 15 MAR Rn. 55; Seulen in Habersack/Mülbert/Schlitt, Hdb der Kapitalmarktinformation, 4. Aufl., § 29 Rn. 169; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2021, § 826 Rn. 523; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 28; kritisch MünchKommBGB/Wagner, 9. Aufl., § 826 Rn. 152).
Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine die Sittenwidrigkeit indizierende grobe Unrichtigkeit einer Ad-hoc-Mitteilung unter dem Gesichtspunkt einer manipulativen Einwirkung auf das Angebots- und Nachfrageverhalten von Anlegern in Bezug auf Finanzinstrumente anderer Emittenten vorliegt, ist im vorliegenden Fall das Verbot der Marktmanipulation gemäß § 20a WpHG aF. Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass Maßstab für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit die berechtigten Verhaltenserwartungen des Verkehrs sind und die Verletzung eines formellen Gesetzes nicht zur Voraussetzung hat (RGZ 58, 214, 217; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearb. 2021, § 826 Rn. 42, 49). Mit dem Manipulationsverbot in § 20a WpHG aF hat der Gesetzgeber aber weit gefasste Verbotstatbestände geschaffen (KK-WpHG/Mock, 2. Aufl., § 20a Rn. 2), in denen sich die allgemeinen Verhaltenserwartungen des Kapitalmarkts in Bezug auf fehlerhafte und unterlassene Informationen zu bewertungsrelevanten Umständen abbilden (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 WpHG aF). Im Hinblick darauf, dass allein der Verstoß gegen das Manipulationsverbot nach § 20a WpHG aF eine Haftung für Vermögensschäden wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB nicht begründet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 22 ff.), bedarf es über einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation hinaus weitergehender, die Sittenwidrigkeit begründender Merkmale, etwa die Evidenz des Gesetzesverstoßes oder die in dem Gesetzesverstoß zum Ausdruck kommende Gesinnung.
Ob eine danach relevante Irreführung des Sekundärmarktpublikums vorliegt, beurteilt sich aus der Sicht eines verständigen, mit den Marktgegebenheiten vertrauten, börsenkundigen Anlegers (Mülbert in Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 12 Rn. 69 ff., 81; Poelzig in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Art. 12, 13, 15 MAR Rn. 16; Klöhn/Schmolke, MAR 2. Aufl., Art. 12 Rn. 47, 49; Fleckner, ZHR 188 [2024], 395, 416; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2010 - II ZR 7/09, ZIP 2011, 72 Rn. 16; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 41; dazu auch Kumpan/Misterek, ZHR 184 [2020], 180, 196 ff.).
(3) Das Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 nicht deshalb grob unrichtig war, weil sie suggeriert hat, dass eine Beteiligungsaufstockung auf lediglich knapp über 50 % des Grundkapitals der Musterbeklagten zu 2 geplant gewesen ist.
(a) Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Beschluss des Aufsichtsrats der Musterbeklagten zu 1, der Gegenstand der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 ist, auf den Erwerb einer Beteiligungshöhe von knapp über 50 % des Grundkapitals der Musterbeklagten zu 2 oder - entsprechend dem Vortrag der Musterklägerin - einer Beteiligungshöhe auf bis zu 74,9 % oder sogar mehr bezog. Das Vorbringen der Musterklägerin ist daher der rechtlichen Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Grunde zu legen.
(b) Das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Ad-hoc-Mitteilung keine konkrete Beteiligungshöhe nennt, sondern offenlässt, wie hoch eine Beteiligung oberhalb von 50 % beabsichtigt war, und damit auch eine Beteiligung von 75 % nicht ausgeschlossen ist. Ohne Erfolg weist die Rechtsbeschwerde auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen einer Beteiligungshöhe, die knapp über 50 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft liegt, und einer Beteiligung von mindestens 75 % hin. Der Wortlaut der Mitteilung enthält keine konkrete Festlegung dazu, welche Beteiligungshöhe nach dem Aufsichtsratsbeschluss angestrebt wird. Er eröffnet einen Interpretationsspielraum und lässt auch die Deutung zu, nach der der Beschluss eine weitergehende Erhöhung der Beteiligung, auch auf 75 %, ermöglicht. Eine grobe Irreführung des Sekundärmarktpublikums, das sich auf diese erkennbare Unschärfe der Formulierung einstellen kann, liegt darin nicht.
(4) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, aus dem letzten Satz der Mitteilung, nach dem eine "Fusion" nicht geplant sei, ergebe sich keine grobe Unrichtigkeit oder Irreführung. Mit der Verwendung des im nationalen Recht nicht näher definierten Begriffs "Fusion" war keine bestimmte Aussage zum Vorliegen von Plänen zu einem Beteiligungserwerb von mindestens 75 % verbunden. Soweit die Rechtsbeschwerde anderes aus dem Kontext zu der Information einer "bloßen" Mehrheitsbeteiligung ableiten möchte, hilft das nicht darüber hinweg, dass der Aussage, eine "Fusion" sei nicht geplant, kein konkreter Inhalt über Pläne der Musterbeklagten zu 1 zum Beteiligungsaufbau jenseits einer Mehrheitsbeteiligung entnommen werden konnte. Die Aussage konnte auch dahin aufgefasst werden, dass lediglich eine vollständige Integration der Musterbeklagten zu 2 in die Musterbeklagte zu 1 nicht geplant sei. Insoweit wird gegenüber dem verständigen Anleger auch durch die Darstellung keine falsche Vorstellung über einen Sachverhalt nahegelegt (vgl. zum Begriff der Irreführung Emittentenleitfaden der BaFin, Stand 15. Juli 2005, S. 89 f.).
(5) Eine andere Beurteilung ist nicht geboten, weil die Mitteilung vom 3. März 2008 nach der Behauptung der Musterklägerin Teil einer über einen längeren Zeitraum betriebenen Kommunikationsstrategie der Musterbeklagten zu 1 gewesen ist, mit der die Musterbeklagte zu 1 bewusst Unsicherheit über ihre wahren Absichten erzeugt habe. Eine solche Unsicherheit würde für sich genommen schon kein für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblicher Umstand sein.
(6) Das Oberlandesgericht hat sein Verständnis vom Informationsgehalt der Ad-hoc-Mitteilung nicht rechts- oder verfahrensfehlerhaft gewonnen. Es hat lediglich zur Ergänzung seiner rechtlichen Wertung verschiedene Presseartikel und Analystenberichte herangezogen, um das gefundene Ergebnis einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Daraus ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Würdigung zum Erklärungsinhalt der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 nicht, dass das Oberlandesgericht ein besonderes Fachwissen des Sekundärmarktpublikums vorausgesetzt hätte, das von einem verständigen Anleger nicht erwartet werden kann (vgl. Poelzig in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., Art. 7 MAR Rn. 23). Es hat auch nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedurft. Die Beurteilung des Empfängerhorizonts eines verständigen Marktteilnehmers ist eine normative rechtliche Wertung, nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfeststellung (vgl. Mülbert in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 12 MAR Rn. 70; Poelzig in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 5. Aufl., Art. 7 MAR Rn. 22; Klöhn, ZHR 172 [2008], 388, 393 f.).
(7) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend ist die Zurückweisung des Feststellungsziels III.8. auch, soweit es um ein Verschweigen der im Feststellungsziel III.3. bezeichneten weiteren Umstände geht. Soweit eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen des Verschweigens von Umständen in einer Ad-hoc-Mitteilung begründet sein soll, ist bei der Beurteilung eines Verhaltens als sittenwidrig zu berücksichtigen, dass die Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 Abs. 1 WpHG aF auf die Bekanntgabe von den Emittenten unmittelbar betreffende Informationen bezogen ist und nicht auf eine Information über kursrelevante Umstände anderer Emittenten. Ausgehend von den Vorgaben in § 4 Abs. 1 WpAV in der Fassung 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10 - WpAV aF) konnte der verständige Anleger daher nicht annehmen, durch die Ad-hoc-Mitteilung über Umstände informiert zu werden, die keine Ad-hoc-Mitteilungspflicht der Musterbeklagten zu 1 betrafen. Dass eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht der Musterbeklagten zu 1 in Bezug auf die unter dem Begriff "konkrete Beherrschungsabsicht" zusammengefassten Umstände sowie des Verschweigens der im Feststellungsziel III.3. bezeichneten Umstände nicht bestanden hat, steht aufgrund der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angegriffenen Zurückweisung der Feststellungsziele II.7. Buchstabe a (siehe bereits oben Rn. 45 und III.5. fest.
2. Das Oberlandesgericht hat entsprechend auch das Feststellungsziel III.6. jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Nachdem mit der rechtskräftigen Zurückweisung des Feststellungsziels III.5. feststeht, dass die Musterbeklagte nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WpHG aF zur unverzüglichen Berichtigung der Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 verpflichtet war, ist das Unterlassen einer unverzüglichen Berichtigung nicht als sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB anzusehen.
3. Die weiteren im Rechtsbeschwerdeverfahren zum Komplex III. noch verfolgten Feststellungsziele sind gegenstandslos. Soweit das Oberlandesgericht diese als unbegründet zurückgewiesen hat, ist der Musterentscheid im Ausspruch über die Feststellungsziele III.3., III.4., III.7. und III.9. abzuändern. Der Musterentscheid des Oberlandesgerichts ist, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend erinnert, auch insoweit klarstellend dahin abzuändern, dass das Feststellungsziel III.3. in der Fassung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Hannover vom 13. April 2016 unzulässig ist.
a) Die Feststellungsziele III.3., III.4., III.7. und III.9. sind gegenstandslos (dazu oben Rn. 47).
aa) Das auf Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Ad-hoc-Mitteilung der Musterbeklagten vom 3. März 2008 gerichtete Feststellungsziel III.3. ist mit Zurückweisung der Feststellungsziele III.5., III.6. und III.8. insgesamt gegenstandslos. Eine Haftung der Musterbeklagten wegen einer fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung nach § 37b Abs. 1, § 37c Abs. 1 WpHG aF kommt nicht in Betracht. Soweit von der Rechtsbeschwerde die Sittenwidrigkeit der Veranlassung der Ad-hoc-Mitteilung und des Unterlassens einer Berichtigung geltend gemacht wird, ist die grobe Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitsprüfung im Rahmen einer Kapitalmarktdeliktshaftung nach § 826 BGB. Die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Ad-hoc-Mitteilung kann nach der Zurückweisung der weitergehenden Feststellungsziele III.6. und III.8. auch insoweit zur Förderung der Ausgangsverfahren nichts mehr beitragen.
bb) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen unter Rn. 76 kommt auch den Feststellungszielen III.4., III.7. und III.9. keine Bedeutung für die Entscheidung der Ausgangsverfahren mehr zu, so dass diese ebenfalls insgesamt gegenstandlos sind.
b) Die Rechtsbeschwerde erinnert im Ergebnis zutreffend, dass das Feststellungsziel III.3. in der Fassung des Vorlagebeschlusses als unzulässig zu verwerfen ist. Dem Oberlandesgericht kommt im Musterverfahren im Hinblick auf die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF keine Befugnis zur Disposition über die ihm zur Entscheidung vorgelegten Feststellungsziele zu (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, juris Rn. 68) und die Feststellungsziele sind daher nicht allein im Hinblick auf spätere Änderungen gegenstandslos geworden. Der Vorlagebeschluss hat das Feststellungsziel III.3. aber nicht hinreichend bestimmt, weil dieses entgegen der unter Rn. 40 aufgezeigten Maßstäbe nicht angibt, welche konkreten, die Ad-hoc-Mitteilung vom 3. März 2008 betreffenden Umstände Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein sollen.
IV. Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der die Pressemitteilung vom 10. März 2008 betreffenden Feststellungsziele IV.12. und IV.10. wendet. Der Musterentscheid ist lediglich im Entscheidungsausspruch dahin zu ändern, dass die Feststellungsziele IV.1., IV.2., IV.5., IV.11. und IV.13. (insgesamt) gegenstandslos sind, und dahin zu ergänzen, dass das Feststellungsziel IV.1. in der Fassung des Vorlagebeschlusses als unzulässig zurückgewiesen wird.
1. Das Feststellungsziel IV.12. ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Veranlassung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 nicht sittenwidrig war.
a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Pressemitteilung vom 10. März 2008 enthalte keine grobe Falschdarstellung. Sie sei zwar, möglicherweise auch gewollt, missverständlich formuliert, indes nicht geeignet gewesen, verständige Kapitalmarktteilnehmer in wesentlicher Weise irrezuführen.
Das im Text und der Überschrift der Pressemitteilung enthaltene Dementi sei in seiner Reichweite relativiert. Zum einen habe die Musterbeklagte zu 1 es in formaler Hinsicht nur mit dem Inhalt des Aufsichtsratsbeschlusses begründet, so dass ungeachtet des dem Wortlaut nach weitergehenden Dementis die unausgesprochene Möglichkeit weitergehender Überlegungen oder Absichten bestanden habe. Dies sei für einen verständigen Kapitalmarktteilnehmer, der zwischen einzelnen Zwischenschritten einer Beteiligungserhöhung und möglichen weitergehenden, auf ein letztendliches (Übernahme-)Ziel gerichteten Plänen unterscheide, auch naheliegend. Zum anderen lasse auch die inhaltliche Begründung unausgesprochen die Möglichkeit weitergehender Überlegungen oder Absichten offen. Die Ausführungen über die Realitäten der Aktionärsstruktur implizierten zumindest Überlegungen einer entsprechenden Beteiligungsaufstockung und ließen sich auch dahin verstehen, dass diese in Betracht komme, wenn es gelänge, die notwendigen Aktien zu erwerben. Die Pressemitteilung sei damit jedenfalls nicht grob falsch. Soweit sie, möglicherweise bewusst, missverständlich formuliert gewesen sei, sei die Pressmitteilung nicht geeignet gewesen, Kapitalmarktteilnehmer in wesentlicher Weise irrezuführen.
Auch die Bezugnahme auf "Börsengerüchte" und "Gedankenspiele von Analysten und Investoren" gäben der Pressemitteilung keinen falschen oder irreführenden Inhalt. Die Musterbeklagte habe mit dieser Aussage erkennbar keine Interna über den Stand ihrer eigenen Planungen preisgegeben.
Dafür, dass die Pressemitteilung von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als kategorisches Dementi verstanden worden sei, spreche zudem, dass der Beteiligungsaufbau von 75 % auch in der Folgezeit Gegenstand von Analystenberichten gewesen und als mögliche Option der Musterbeklagten zu 1 angesehen worden sei.
Die Musterbeklagte zu 1 habe eine Einschätzung zur Realisierbarkeit einer Anteilsaufstockung auf 75 % abgegeben. Die Musterklägerin habe nicht dargelegt, dass diese Bewertung unrichtig gewesen wäre. Selbst wenn man aus dem Umstand, dass es der Musterbeklagten zu 1 später gelungen sei, eine "synthetische" Beteiligung in Höhe von insgesamt rund 75 % aufzubauen, schlösse, dass bereits aus der Perspektive ex ante die Umsetzung einer solchen Beteiligungsaufstockung nicht unrealistisch gewesen wäre, rechtfertige dies nicht, die wiedergegebene Einschätzung als grob unrichtig einzuordnen. Ohnehin hätte dies entsprechend dem Vortrag der Musterklägerin den Zugriff auf physische Aktien vorausgesetzt. Gegen eine Unvertretbarkeit der Einschätzung spreche auch, dass eine Aufstockung auf 75 % ohnehin allenfalls in fernerer Zukunft hätte erfolgen können.
Die Pressemitteilung suggeriere nicht, dass die Musterbeklagte zu 1 keine Vorkehrungen für eine mögliche zukünftige Aufstockung getroffen, insbesondere keine Optionsgeschäfte abgeschlossen habe. Über die Absicherung eines weiteren Beteiligungserwerbs hätten im Übrigen bereits vor dem 10. März 2008 Analysen und Berichte vorgelegen. Schließlich sei bei einer Gesamtabwägung aller Umstände zu berücksichtigen, dass die Pressemitteilung in Reaktion auf die Presseberichte über einen weitergehenden Beteiligungsaufbau erfolgt sei. Die Musterbeklagte zu 1 habe davon ausgehen müssen, dass ein Schweigen in ihrer konkreten Lage möglicherweise als Bestätigung der Gerüchte gewertet worden wäre.
b) Die Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
aa) Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass das Feststellungsziel IV.12. auf die Feststellung der Sittenwidrigkeit der Veranlassung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 zum einen wegen einer Irreführung des Sekundärmarktpublikums durch die im Feststellungsziel IV.1. unter Buchstabe b genannten Angaben und zum anderen wegen des Verschweigens der im Feststellungsziel IV.1. Buchstabe a genannten Umstände im Musterverfahren statthaft ist. Insoweit gelten für die Auslegung des Feststellungsziels die Ausführungen unter Rn. 58 entsprechend.
bb) Die Veranlassung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 war nicht wegen irreführender Angaben zu den im Feststellungsziel IV.1. Buchstabe b genannten Umständen sittenwidrig gemäß § 826 BGB.
(1) Bei der Auslegung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 ist zu berücksichtigen, dass Pressemitteilungen, anders als Ad-hoc-Meldungen, die sich auf einen konkret bekanntzugebenden Sachverhalt zu beschränken haben, der vollständig wiederzugeben ist und nicht durch Auslassungen und Unvollständigkeiten verzerrt werden darf, nicht auf die Bekanntgabe von Insiderinformationen ausgerichtet, sondern Teil der im Ausgangspunkt frei bestimmbaren Öffentlichkeitsarbeit eines Emittenten sind. Sie enthalten nicht zwingend einen konkreten Tatsachenkern, der auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin prüfbar ist. Vielmehr ist durch Auslegung zu ermitteln, ob einer Pressemitteilung überhaupt ein bestimmter, auf die Information des Kapitalmarkts gerichteter Inhalt zukommt, ob sie ggf. werbenden Charakter hat bzw. ob sie darauf gerichtet ist, dem Empfänger ein geschlossenes Bild von einem bestimmten Sachverhalt zu vermitteln. Bei der Auslegung ist entsprechend zu berücksichtigen, dass mit der Veröffentlichung einer Pressemitteilung unterschiedliche, auch unternehmenspolitische Ziele verfolgt werden können und ihr typischerweise nicht dieselbe Aussagekraft zukommt wie einer Ad-hoc-Mitteilung. Bewertende Aussagen, die keinen erkennbaren Tatsachenkern enthalten, sind nur dann als unwahr anzusehen, wenn sie bewusst ins Blaue hinein aufgestellt werden (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 163). Soweit eine Pressemitteilung für die Information des Kapitalmarkts wesentliche Aussagen enthält, gelten für die Frage, ob eine die Sittenwidrigkeit begründende Irreführung des Sekundärmarktpublikums vorliegt, die oben unter Rn. 59 aufgezeigten Maßstäbe sinngemäß.
(2) Die hierzu getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts unterliegen nur einer eingeschränkten Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Beweiswürdigung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, § 576 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 546 ZPO. Sie ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts und nur darauf zu überprüfen, ob dieses sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 161).
Das gilt auch für das Musterrechtsbeschwerdeverfahren. Dass einem Musterverfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF grundsätzliche Bedeutung zukommt, auch wenn es auf die Feststellung von Tatsachen zielt, betrifft die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, beseitigt aber nicht die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht an rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen des Oberlandesgerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 131; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 161). Gleiches gilt für die vom Oberlandesgericht gezogenen Schlussfolgerungen, die ebenfalls vom persönlichen Dafürhalten im Hinblick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls geprägt sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1964 - II ZR 110/62, WM 1964, 944, 946, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 42, 89; Urteil vom 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1382; Urteil vom 1. Dezember 1988 - I ZR 160/86, BGHZ 106, 101, 105; Urteil vom 29. März 1996 - II ZR 263/94, BGHZ 132, 263, 271; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 161).
(3) Hieran gemessen verfangen die gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts erhobenen Einwände der Rechtsbeschwerde nicht.
(a) Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 verstößt nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung, weil das in der Mitteilung enthaltene Dementi auf den Widerspruch zwischen den Marktgerüchten und der Beschlusslage im Aufsichtsrat der Musterbeklagten zu 1 reduziert wird.
Das Oberlandesgericht hat erkannt und gewürdigt, dass im Text der Pressemitteilung Presseberichte zurückgewiesen werden, nach denen die Musterbeklagte zu 1 beabsichtige, ihre Beteiligung an der Musterbeklagten zu 2 auf 75 % aufzustocken. Seine aus dem Gesamtzusammenhang der Pressemitteilung gewonnene Annahme, es liege bei der gebotenen aufmerksamen Lektüre ein nur eingeschränktes Dementi zu den von der Musterbeklagten zu 1 in Bezug auf den Beteiligungsaufbau verfolgten Absichten vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dem in der Überschrift der Mitteilung erwähnten Beschluss vom 3. März 2008 hat der Aufsichtsrat der Musterbeklagten zu 1 einer Beteiligung von mehr als 50 % der Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 zugestimmt. Hiervon ausgehend ist die Interpretation, die Musterbeklagte zu 1 habe mit ihrem Dementi nur ausdrücken wollen, der Aufsichtsrat habe (lediglich) einer über 50 % liegenden Beteiligung zugestimmt, vertretbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts der Pressemitteilung, der sich nicht mehr mit den von der Musterbeklagten zu 1 verfolgten Absichten befasst, sondern mit der Frage, ob der Erwerb einer 75 %-igen Beteiligung als realistisch anzusehen ist. Für einen Anleger, der der Pressemitteilung für den Kapitalmarkt relevante Informationen entnehmen wollte, war erkennbar, dass die Musterbeklagte zu 1 den Medienberichten über ihre Absichten im Kern vor allem mit dem Hinweis entgegengetreten war, dass die Wahrscheinlichkeit, unter Berücksichtigung der Aktionärsstruktur eine Beteiligung von 75 % der Stammaktien zu erlangen, äußerst gering sei, ohne darauf einzugehen, ob ein solcher Beteiligungsaufbau ungeachtet dessen verfolgt oder als Möglichkeit in Betracht gezogen wird.
(b) Der Hinweis in der Pressemitteilung vom 10. März 2008, der Aufsichtsratsbeschluss betreffe lediglich eine Mehrheitsbeteiligung, ist entgegen der Rechtsbeschwerde nicht grob fehlerhaft, weil die Musterbeklagte zu 1 unter Berücksichtigung der von ihr gehaltenen Derivate im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung physisch und synthetisch kumuliert über insgesamt 61,579 % der VW-Stammaktien verfügt und damit die faktische Kontrolle über die Musterbeklagte zu 2 bereits gehabt hätte. Die Pressemitteilung bezieht sich ausschließlich auf die tatsächliche Beteiligung an der Musterbeklagten zu 1. Im Übrigen haben die auf einen Barausgleich gerichteten Derivate mangels Anspruchs auf Lieferung von Aktien keinen direkten Zugriff auf Aktien an der Musterbeklagten zu 2 eröffnet.
(c) Die Annahme des Oberlandesgerichts, selbst bei einer bewusst missverständlichen Formulierung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 sei nicht von einer sittenwidrigen Veranlassung der Kapitalmarktinformation auszugehen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine informationsgestützte Irreführung nach § 20a WpHG aF ist dadurch gekennzeichnet, dass beim verständigen Anleger eine für Anlageentscheidungen relevante Fehlvorstellung geweckt wird (vgl. Poelzig in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Art. 12, 13, 15 MAR Rn. 37; Klöhn/Schmolke, MAR, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 198 f., Rn. 261 f.). Das Oberlandesgericht hat die Eignung der Pressemitteilung für eine wesentliche Irreführung verneint, weil der verständige Anleger erkannt habe, dass die Absichten der Musterbeklagten zu 1 über den weiteren Beteiligungsaufbau nicht mitgeteilt worden seien. Im Hinblick darauf kann auch von einer Täuschung über die Absichten eines weiteren Beteiligungsaufbaus nicht die Rede sein. Soweit das Oberlandesgericht im Übrigen die Verwerflichkeit einer missverständlichen Äußerung unter Hinweis darauf verneint hat, dass ein Schweigen in der konkreten Lage möglicherweise als Bestätigung der Gerüchte gewertet worden wäre, geht es entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht um ein Recht zur Lüge oder Irreführung. Das Oberlandesgericht hat die Äußerung in der Pressemitteilung vom 10. März 2008 im Gesamtzusammenhang mit den Äußerungen der Musterbeklagten zu 1 vom 3. März 2008 in vertretbarer Weise dahin verstanden, dass sie dem Eindruck entgegentreten wollte, sie bestätige die genannten Marktgerüchte.
(d) Das Oberlandesgericht hat auch die in der Pressemitteilung vom 10. März 2008 enthaltene Prognose der Musterbeklagten zu 1 hinsichtlich der Bewertung der Realisierbarkeit einer Anteilsaufstockung auf 75 % als äußerst unwahrscheinlich ohne Rechtsfehler nicht als relevante Irreführung angesehen. Der Beurteilungsspielraum bei einer Prognose ist allerdings nicht nur dann überschritten, wenn der Emittent wider besseren Wissens von einer falschen Entwicklung ausgeht, sondern auch dann, wenn er Umstände außer Betracht lässt, die für diese Erwartung erkennbar relevant sind. Umgekehrt ist aber zu respektieren, dass eine Prognose eine subjektive Wahrscheinlichkeitsbeurteilung enthält (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, ZIP 2009, 2377 Rn. 22; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 103; Klöhn/Schmolke, MAR, 2. Aufl., Art. 12 Rn. 262). Die tatsächliche Würdigung des Oberlandesgerichts ist hiervon ausgehend rechtlich nicht zu beanstanden.
(aa) Die Rechtsbeschwerde geht ihrerseits nicht davon aus, dass die Möglichkeit eines weitergehenden, einen Anteil von 75 % der Stammaktien erreichenden Beteiligungsaufbaus im Hinblick auf die zu erwartende Marktentwicklung am 10. März 2008 als ein auf der Hand liegendes Zukunftsszenario angesehen werden musste. Sie verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Begriffe "Spekulation" und "Gerüchte" auf die angeblich von der Musterbeklagten zu 1 verfolgten Absichten bezogen waren und nicht auf die objektiven Möglichkeiten eines Beteiligungsaufbaus.
(bb) Das Oberlandesgericht musste Gegenteiliges nicht daraus ableiten, dass es der Musterbeklagten zu 1 gelungen war, bis Ende Oktober 2008 42,6 % der Stammaktien an der Musterbeklagten zu 2 und zusätzlich 31,5 % Barausgleichsderivate auf Stammaktien an der Musterbeklagten zu 2 zu erwerben. Zum einen kommt dieser nachträglichen Entwicklung ohnehin nur eine eingeschränkte Aussagekraft für den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt 10. März 2008 zu. Zum anderen kann hinsichtlich der auf Barausgleich gerichteten Derivate nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese im Ergebnis eine tatsächliche Erwerbsmöglichkeit eröffnen.
(cc) Die Rechtsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass für die Beurteilung der Vertretbarkeit der Einschätzung der Musterbeklagten zu 1 zur Wahrscheinlichkeit, eine Beteiligung von 75 % zu erwerben, nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen zwingend geboten war. Das Oberlandesgericht hat seine Beurteilung auf unstreitige, in der Aktionärsstruktur der Musterbeklagten zu 2 begründete Umstände gestützt.
cc) Das Oberlandesgericht ist der Sache nach auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Veranlassung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 nicht sittenwidrig ist, weil die Musterbeklagte zu 1 die im Feststellungsziel IV.1. Buchstabe a aufgeführten Umstände verschwiegen hat.
(1) Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht (BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, NJW 2001, 3702 f.; Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14; OLG Braunschweig, NJW-RR 2016, 624 Rn. 51; Buck-Heeb in Seibt/Buck-Heeb/Harnos, Wertpapierhandelsrecht, 2024, § 97 WpHG Rn. 106; BeckOGK BGB/T. Voigt, Stand 1.5.2026, § 826 Rn. 103; Mülbert/Wilhelm in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 5. Aufl., Rn. 40.243; Seulen in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 4. Aufl., § 29 Rn. 174; Fleischer, DB 2004, 2031, 2033 f.; Hellgardt, Kapitalmarktdeliktsrecht, 2007, S. 62 f.; Krause, ZGR 2003, 799, 824; Möllers JZ 2005, 75, 76; Rützel AG 2003, 69, 73; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 28). Von diesem Maßstab ist entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde auch das Oberlandesgericht ausgegangen.
(2) Das Verbot der Marktmanipulation nach § 20a WpHG aF erfasst das Verschweigen von bewertungsrelevanten Umständen nur dann, wenn es entgegen bestehenden Rechtsvorschriften erfolgt (vgl. auch RegE eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland - Viertes Finanzmarktförderungsgesetz, BT-Drucks. 14/8017, S. 89). Nach dieser gesetzlichen Wertung können Kapitalmarktteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen, im Interesse der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts und anderer Akteure nur diejenigen Umstände offenbaren zu müssen, hinsichtlich derer eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Spiegelbildlich ist regelmäßig kein Vertrauen des Anlegerpublikums darauf gerechtfertigt, dass andere Kapitalmarktteilnehmer Umstände offenbaren, hinsichtlich derer eine gesetzliche Offenbarungspflicht nicht besteht. Es obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber, den Konflikt zwischen dem Interesse an einem verdeckten Beteiligungsaufbau und Offenlegungsinteressen anderer Kapitalmarktteilnehmer auszugleichen (Fleischer/Schmolke, NZG 2009, 401, 405). Soweit im Zuge eines verdeckten Beteiligungsaufbaus wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden, liegen besondere, den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende Umstände zudem regelmäßig nur bei einem eindeutigen Gesetzesverstoß vor, weil in Fällen, in denen sich der Betreffende in vertretbarer Weise eine Meinung über das Vorliegen einer gesetzlichen Offenbarungspflicht gebildet hat, ein grob rücksichtsloses Verhalten zum Nachteil anderer Kapitalmarktteilnehmer typischerweise nicht zum Ausdruck kommt. Ein weitergehendes sittliches Gebot, bewertungsrelevante Umstände zu offenbaren, kann nur ausnahmsweise bestehen, etwa wenn eine Lücke in der gesetzlichen Regelung missbräuchlich ausgenutzt oder diese Regelung gezielt umgangen wird.
(3) Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Musterbeklagte zu 1 nach seinerzeit herrschendem Verständnis nicht verpflichtet war, ihre Optionsstrategie bzw. die einzelnen Optionsgeschäfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF oder § 25 Abs. 1 Satz 1 WpHG aF mitzuteilen. Die Rechtsbeschwerde erhebt gegen diese Beurteilung keine Einwände.
(4) Die Musterbeklagte zu 1 konnte auch in vertretbarer Weise annehmen, dass in Bezug auf die Doppelmandatsträger Dr. W. und H. eine Mitteilungspflicht nach § 15a Abs. 3 Satz 2 WpHG aF nicht vorgelegen hat. Zwar gelten nach dieser Regelung juristische Personen als mit den Führungspersonen in enger Verbindung stehend, wenn diese bei ihnen ebenfalls Führungsaufgaben wahrnehmen. Nach seinerzeit überwiegender, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum maßgeblichen Zeitpunkt geteilter Ansicht war § 15a Abs. 3 Satz 2 WpHG aF allerdings einschränkend auszulegen. Danach sollte § 15a Abs. 3 Satz 2 WpHG aF nur dann greifen, wenn der Doppelmandatsträger die Möglichkeit hat, sich durch die Geschäfte, an denen er nicht unmittelbar beteiligt ist, einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Dies sollte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Führungsperson mit 50 % oder mehr an der juristischen Person beteiligt ist, ihr mindestens 50 % der Stimmrechte zustehen oder sie am Gewinn in nämlicher Höhe partizipiert (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10, juris Rn. 698 f.; Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Emittentenleitfaden, Stand15. Juli 2005, S. 71 ff.; KK-WpHG/Heinrich, 2. Aufl., § 15a Rn. 48; Neusüß in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, 2015, § 15a Rn. 38; Sethe in Assmann/Uwe H. Schneider, Wertpapierhandelsrecht, 6. Aufl., § 15a WpHG Rn. 56; Kocher, BB 2012, 721, 722; Mutter, DStR 2007, 2013, 2014 f.; Schwintek, Das Anlegerschutz-Verbesserungsgesetz, 2005, S. 54 mit Fn. 3). Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht vor. Im Hinblick auf die im Emittentenleitfaden beispielhaft angeführten Fälle eines nennenswerten wirtschaftlichen Vorteils konnte die Musterbeklagte zu 1 auch in vertretbarer Weise annehmen, dass die Voraussetzungen einer Mitteilungspflicht in Bezug auf die betreffenden Führungspersonen der Musterbeklagten zu 2 nicht wegen ähnlicher wirtschaftlicher Interessen erfüllt waren.
(5) Eine eindeutige Mitteilungspflicht der Musterbeklagten zu 1 hinsichtlich der vorgenommenen Optionsgeschäfte bestand auch nicht nach § 15a Abs. 3 Satz 3 WpHG aF. Diese Bestimmung begründet für juristische Personen eine Mitteilungspflicht, wenn sie direkt oder indirekt von einer Führungsperson oder einem seiner nahen Angehörigen im Sinn von § 15a Abs. 3 Satz 1 WpHG aF kontrolliert werden, sie zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen. Diese Voraussetzungen konnten in vertretbarer Weise verneint werden.
(a) Der Begriff der Kontrolle im Sinn von § 15a Abs. 3 Satz 3 Fall 1 WpHG aF war in Bezug auf die Musterbeklagte zu 1 nach seinerzeit überwiegender Auffassung am Kontrollkonzept des § 290 HGB auszurichten (KK-WpHG/Heinrich, 2. Aufl., § 15a Rn. 49; Zimmer/Osterloh in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 15a WpHG Rn. 81 f.; Erkens, Der Konzern 2005, 29, 34; Osterloh, Directors´ Dealings, 2007, S. 468 ff.; Schwintek, Das Anlegerschutz-Verbesserungsgesetz, 2005, S. 54 f.). Die Kontrolle kann daher durch eine Mehrheit an Stimmrechten, das Entsendungsrecht im Hinblick auf Organmitglieder oder die Existenz eines Beherrschungsvertrags vermittelt werden (vgl. § 290 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB).
(b) Eine solche Kontrolle über die Musterbeklagte zu 1 übten weder Dr. P. noch Prof. Dr. Pi. aus, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jeweils lediglich über 15 % der Stammaktien an der Musterbeklagten zu 1 verfügten. Erst recht ging von den Vorständen der Musterbeklagten zu 1, Dr. W. und H. , keine derartige Kontrollmacht aus. Soweit die Beigeladene unter Verweis auf ihr Vorbringen vor dem Oberlandesgericht geltend macht, unter Hinzurechnung der Stimmrechtsanteile der weiteren Stammaktionäre der Musterbeklagten zu 1, die entsprechend den Vorschriften in §§ 21 ff. WpHG aF vorzunehmen sei, hätten jedenfalls die Führungskräfte Dr. P. und Prof. Dr. Pi. über 50 % der Stimmrechtsanteile verfügt, konnte die Musterbeklagte zu 1 in vertretbarer Weise annehmen, dass die Zurechnungsnormen aus dem Bereich der Beteiligungstransparenz für die Beurteilung nicht ergänzend heranzuziehen waren, weil die eng gefassten Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 und 3 WpHG aF anderenfalls umgangen würden (vgl. Zimmer/Osterloh in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 15a WpHG Rn. 75; aA Sethe in Assmann/Uwe H. Schneider, Wertpapierhandelsrecht, 5. Aufl., § 15a WpHG Rn. 58). Stammaktien anderer Familienmitglieder wären den Führungskräften mit Blick auf eine Directors´ Dealings-Offenlegungspflicht entsprechend nur dann zuzurechnen, wenn jene die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 WpHG aF erfüllt hätten. Dies ist nach den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht der Fall und wird von der Beigeladenen auch mit dem als übergangen gerügten Vortrag über die Möglichkeit einer Einflussnahme im Gesellschafterausschuss nicht aufgezeigt.
(6) Das Oberlandesgericht hat unter Berücksichtigung der damaligen Rechtslage zutreffend angenommen, dass die Musterbeklagte zu 1 sich nicht über eindeutige Verhaltenspflichten hinweggesetzt hat und auch keine Anhaltspunkte bestehen, dass durch die unterbliebene Offenlegung der Optionsgeschäfte Anlegervertrauen in missbräuchlicher Weise ausgenutzt wurde. Entsprechend liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Musterbeklagte sich bewusst über ihre Mitteilungspflicht gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 WpHG aF hinweggesetzt hätte. Vielmehr konnte der verständige Anleger auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts davon ausgehen, dass die Musterbeklagte zu 1 entsprechende Geschäfte nicht für mitteilungspflichtig hielt. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Informationsinteressen anderer Kapitalmarktteilnehmer vermögen eine sittliche Pflicht der Musterbeklagten zu 1 nicht zu begründen.
(7) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung von Gesetzeslücken und eine gezielte Umgehung der Bestimmungen über die Offenlegungspflicht. Der Gesetzgeber hat die Offenlegungspflichten mit Hilfe kasuistisch geprägter Einzeltatbestände und ziffernmäßig bestimmter Meldeschwellen eingegrenzt, so dass einem solchen, Rechtssicherheit vermittelnden Regelungsansatz eine strategisch geprägte Anpassung des Verhaltens von Marktakteuren immanent ist (Fleischer/Schmolke, NZG 2009, 401, 406 f.; Baums/Sauter, ZHR 173 [2009], 454, 470).
2. Mit der rechtskräftigen Zurückweisung des Feststellungsziels IV.8. Buchstabe a steht zugleich fest, dass das Feststellungsziel IV.10. vom Oberlandesgericht zurecht zurückgewiesen worden ist. Dieses ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Musterbeklagte zu 1 durch das Unterlassen einer unverzüglichen Mitteilung bezüglich der Berichtigung der Pressemitteilung vom 10. März 2008 sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB gehandelt habe. Mit der Zurückweisung des Feststellungsziels IV.8. Buchstabe a steht fest, dass eine entsprechende Mitteilungspflicht nicht bestanden hat, sodass ein Unterlassen der Mitteilung eine Haftung gemäß § 826 BGB nicht auslösen kann.
3. Mit der Zurückweisung der Feststellungsziele IV.12. und IV.10. sind die weiteren Feststellungsziele im Komplex IV., soweit sie im Rechtsbeschwerdeverfahren noch verfolgt werden, mithin die Feststellungsziele IV.1., IV.2., IV.5., IV.11. und IV.13. (insgesamt) gegenstandslos. Insoweit gelten die Ausführungen unter Rn. 75 sinngemäß. Im Übrigen erinnert die Rechtsbeschwerde auch hinsichtlich des Feststellungsziels IV.1. in der Fassung des Vorlagebeschlusses zutreffend, dass dieses als unzulässig zu verwerfen ist (siehe Rn. 78). Der Vorlagebeschluss hat das Feststellungsziel IV.1. nicht hinreichend bestimmt, weil dieses entgegen der unter Rn. 40 aufgezeigten Maßstäbe nicht angibt, welche konkreten, die Pressemitteilung vom 10. März 2008 betreffenden Umstände Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein sollen.
V. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Zurückweisung der Feststellungsziele V.10. und V.11. Die Feststellungsziele sind auf die Feststellung gerichtet, dass die Musterbeklagten durch das Unterlassen einer unverzüglichen Mitteilung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 23. Juli 2008 sittenwidrig und vorsätzlich im Sinn des § 826 BGB gehandelt habe. Mit der Zurückweisung der Feststellungsziele V.7. Buchstabe a und V.8. steht fest, dass eine entsprechende Mitteilungspflicht nicht bestanden hat und die Unterlassung der Musterbeklagten nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht hat, so dass ein Unterlassen der Mitteilung eine Haftung gemäß § 826 BGB nicht auslösen kann.
VI. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der die Pressemitteilung vom 16. September 2008 betreffenden Feststellungsziele VI.12., und VI.10. richtet. Im Übrigen sind die vom Oberlandesgericht beschiedenen Feststellungsziele des Komplexes VI., soweit diese einer rechtlichen Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegen, gegenstandslos. Der Musterentscheid ist klarstellend zu ergänzen, dass das Feststellungsziel VI. 1. Buchstabe c in der Fassung des Vorlagebeschlusses unzulässig ist.
1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels VI.12. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Wiedergabe der Äußerungen des Vorstandsmitglieds Dr. W. der Musterbeklagten zu 1 in der Pressemitteilung vom 16. September 2008 nicht sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB war.
a) Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, die zitierte Äußerung von Dr. W. , das Ziel bleibe weiterhin, "den Anteil an Volkswagen auf über 50 % zu erhöhen", gebe keine Begrenzung nach oben wieder und verhalte sich nicht zu einer möglichen über 50 % hinausgehenden Beteiligung. Der verständige Kapitalanleger erwarte von einer solchen Mitteilung auch nicht, dass eine umfassende Information in allen Einzelheiten erfolge.
Der Markt habe diese Pressemitteilung auch nicht dahin verstanden, dass die Musterbeklagte zu 1 einen weitergehenden Beteiligungsaufbau habe ausschließen wollen. Eine Fehlerhaftigkeit der Äußerung ergebe sich nicht daraus, dass die Mitteilung den Aufsichtsratsbeschluss vom 23. Juli 2008 nicht erwähne, weil die vorrangig kommunizierte Anteilsaufstockung aufgrund des Beschlusses vom 3. März 2008 erfolgt sei.
b) Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
aa) Das Feststellungsziel VI.12. ist hinreichend bestimmt. Es soll festgestellt werden, dass die Verlautbarung "dieser Äußerungen" durch die Musterbeklagte zu 1 sittenwidrig im Sinn von § 826 BGB gewesen sei. Aus dem Zusammenhang der im Komplex VI. zusammengefassten Feststellungsziele ergibt sich, dass damit die im Rechtsbeschwerdeverfahren allein verfahrensgegenständlichen Äußerungen des Vorstandsmitglieds Dr. W. in der Pressemitteilung vom 16. September 2008 gemeint sind, die im Hinblick auf die im Feststellungsziel VI.1. Buchstabe c in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. September 2018 genannten Umstände eine Irreführung des Sekundärmarktpublikums bewirkt haben sollen.
bb) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel VI.12. ausgehend von den unter Rn. 90 ff. dargestellten Maßstäben in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zurückgewiesen.
(1) Der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, der Hinweis auf eine Beteiligung von über 50 % in der Pressemitteilung verhalte sich nicht zu einer möglichen, über 50 % hinausgehenden Beteiligung, ist weder denkgesetzwidrig, widersprüchlich oder lückenhaft noch verstößt er gegen Erfahrungssätze. Das Oberlandesgericht hat vertretbar darauf abgestellt, dass Anlass der Pressemitteilung die Erhöhung der Beteiligung auf 35,14 % der Stimmrechte im Rahmen des an den Kapitalmarkt kommunizierten Ziels war, eine Mehrheitsbeteiligung aufzubauen.
(2) Die Beurteilung, der verständige Anleger habe eine weitergehende Information nicht erwartet, ist im Hinblick auf den Anlass der Pressemitteilung ebenfalls vertretbar. Die Analyse der M. Bank AG vom 18. September 2008 hat das Oberlandesgericht lediglich zur Plausibilisierung seiner normativen Bewertung herangezogen, die dem Beweis nicht zugänglich ist (vgl. zum verständigen Anleger nach § 13 Abs. 1 Satz 2 WpHG aF, Art. 7 Abs. 4 MAR: Assmann in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., Art. 7 MAR Rn. 81; Hellgardt in Assmann/Uwe H. Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., § 98 WpHG Rn. 105; KK-WpHG/Klöhn, 2. Aufl., § 13 Rn. 259; Poelzig in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 5. Aufl., Art. 7 MAR Rn. 22; Klöhn, ZHR 172 [2008], 388, 393 f.).
(3) Entsprechend ist die Äußerung auch nicht deshalb unrichtig, weil die Ermächtigung für eine Erhöhung der Beteiligung an der Musterbeklagten zu 2 auf 75 % durch den Aufsichtsrat unerwähnt bleibt. Die in der Pressemitteilung wiedergegebene Äußerung hat beim verständigen Anleger keine für Anlageentscheidungen relevante Fehlvorstellung geweckt, weil diese eine Aussage zu den längerfristigen Planungen der Musterbeklagten zu 1 nicht enthielt.
2. Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel VI.10. im Ergebnis rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Mit der rechtskräftigen Zurückweisung des Feststellungsziels VI.6. steht fest, dass die Aussagen in der Pressemitteilung nicht zu einer Insiderinformation geführt haben. Es ergeben sich weder aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts noch aus der Rechtsbeschwerdebegründung Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Ad-hoc-Mitteilungspflicht bestanden haben könnte. Folgerichtig kann das Unterlassen einer unverzüglichen Ad-hoc-Mitteilung zu einer Korrektur der Aussagen in der Pressemitteilung vom 16. September 2008 nicht sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB gewesen sein.
3. Mit der Zurückweisung des Feststellungsziels VI.12. sind die weiteren Feststellungsziele im Komplex VI., soweit sie im Rechtsbeschwerdeverfahren noch weiterverfolgt werden, mithin die Feststellungsziele VI.1. Buchstabe c, VI.2., VI.5., VI.11. und VI.13. gegenstandslos. Insoweit gelten die Ausführungen unter III.3. sinngemäß. Im Übrigen erinnert die Rechtsbeschwerde auch hinsichtlich des Feststellungsziels VI.1. Buchstabe c in der Fassung des Vorlagebeschlusses zutreffend, dass dieses als unzulässig zu verwerfen ist (siehe oben Rn. 78). Der Vorlagebeschluss hat das Feststellungsziel VI.1. Buchstabe c nicht hinreichend bestimmt, weil dieses entgegen der unter Rn. 40 aufgezeigten Maßstäbe nicht angegeben haben, welche konkreten Umstände Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein sollen.
VII. Die Rechtsbeschwerde der Musterklägerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 betreffenden Feststellungsziele VII.12. und VII.10. wendet. Der Musterentscheid ist lediglich im Entscheidungsausspruch dahin zu ändern, dass die Feststellungsziele VII.1., VII.2., VII.5., VII.11. und VII.13. gegenstandslos sind, und dahin zu ergänzen, dass das Feststellungsziel VII.1. in der Fassung des Vorlagebeschlusses als unzulässig zurückgewiesen wird.
1. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Feststellungsziels VII.12. wendet. Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Veranlassung der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 durch die Musterbeklagte zu 1 nicht sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB war.
a) Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussagen in der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 weder unrichtig noch irreführend, jedenfalls aber weder grob unrichtig noch grob irreführend gewesen seien.
Die mitgeteilte Beteiligung der Musterbeklagten zu 1 an der Musterbeklagten zu 2 und der Anteil auf Barausgleich gerichteter Optionen sei zutreffend gewesen. Die Aussagen, einen Beherrschungsvertrag anzustreben, daran festzuhalten, noch im November/Dezember 2008 50 % der Anteile an der Musterbeklagten zu 2 zu übernehmen und zu beabsichtigen, diesen Anteil im Jahr 2009 auf 75 % aufzustocken, sofern die Rahmenbedingungen stimmten, seien richtig gewesen, auch wenn die Musterbeklagte zu 1 Risiken bei der Umsetzung gesehen haben möge. Es sei nicht suggeriert worden, dass die weitere Aufstockung bereits wirtschaftlich und rechtlich gesichert gewesen sei, sondern der weitere Beteiligungsaufbau sei unter den Vorbehalt entsprechender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestellt worden. Es sei nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Musterbeklagte zu 1 ihre Übernahmeabsicht aufgegeben habe oder die Umsetzung als ausgeschlossen angesehen habe. Die Darstellung der Übernahmeabsicht sei auch nicht deshalb unrichtig, weil die Musterbeklagte zu 1 nicht in der Lage gewesen wäre, den weiteren Anteilserwerb zu finanzieren oder dieses absehbar gewesen wäre. Dass die Gewährung weiterer Kredite absehbar ausgeschlossen gewesen wäre, sei nicht dargelegt. Die von der Musterklägerin vorgetragenen Umstände ermöglichten auch nicht den Schluss, dass die Insolvenz der Musterbeklagten zu 1 auch nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorgestanden habe oder die Übernahmepläne aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Musterbeklagten zu 1 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht mehr durchführbar gewesen wären. Die Musterbeklagte zu 1 habe auch nicht unzutreffend eine Marktenge suggeriert, um bei den Leerverkäufern einen Kaufdruck zu erzeugen oder zu verstärken. Zwar habe die Pressemitteilung den Marktteilnehmern vor Augen geführt, dass das Angebot an Stammaktien auf dem Markt geringer sei, als jene angenommen hätten, sie habe insoweit aber keine unzutreffenden Informationen enthalten und die tatsächlich gegebene Marktsituation nicht unnötig dramatisch dargestellt. Eine Unrichtigkeit oder Irreführung habe auch nicht deswegen bestanden, weil die Musterbeklagte zu 1 ihre Eigeninteressen verschwiegen oder hierzu unrichtige Angaben gemacht hätte. Zur Offenlegung von Einzelheiten ihrer Optionsstrategie, sei sie weder rechtlich noch sittlich verpflichtet gewesen. Für den verständigen Kapitalmarktteilnehmer sei ersichtlich gewesen, dass die Optionsstrategie nicht vollständig, insbesondere in Bezug auf die veräußerten Verkaufs-Optionen offengelegt worden sei.
Die Bezeichnung der auf Barausgleich gerichteten Optionen als Kurssicherungsgeschäfte sei auch nicht aus anderen Gründen unrichtig oder irreführend gewesen. Die Pressemitteilung habe Einzelheiten zu den Ausübungspreisen nicht mitgeteilt und nicht suggeriert, dass der Ausübungspreis für die Optionen stets unter dem tatsächlichen Preis der Aktien liegen werde. Die Musterbeklagte zu 1 habe in der Pressemitteilung ihre Motive für die Übernahme von 75 % der Anteile an der Musterbeklagten zu 2 in den für die Anlageentscheidung der angesprochenen Marktteilnehmer relevanten Kernaussagen nicht unrichtig oder grob irreführend angegeben. Die Angaben zur Einigkeit der Eigentümerfamilien und den diesbezüglichen Berichten der Vorwoche seien zutreffend gewesen. Ebenso wenig seien die Angaben über die Einstufung der Neuauflage des VW-Gesetzes als europarechtswidrig durch die EU-Kommission und die Erwartung einer erneuten Klage unrichtig oder irreführend. Die Pressemitteilung habe nicht suggeriert, dass es für die Anteilserhöhung auf 75 % keines weiteren Organbeschlusses bedürfe, weil sie hierzu schon keine Angaben enthalte. Sie sei auch nicht deshalb unrichtig oder irreführend, weil sie auf dramatische Verwerfungen auf den Finanzmärkten Bezug nehme. Schließlich ergebe sich ihre Unrichtigkeit auch nicht daraus, dass sie eine neue Beschlussfassung suggeriert hätte, ein entsprechender Vorstandsbeschluss in der Sache aber längst informell gefasst gewesen wäre. Es sei weder eine grundlegend neue Beschlusslage noch eine (wesentlich) geänderte Zielsetzung suggeriert worden. Neu sei allerdings gewesen, diese Zielsetzung öffentlich mitzuteilen und in diesem Zusammenhang den Bestand an Aktien und auf Barausgleich gerichteter Optionen zur Kurssicherung offenzulegen.
Auch in einer Gesamtschau habe die Musterbeklagte zu 1 mit ihrer Pressemitteilung keine verwerflichen Zwecke verfolgt oder sei die Pressemitteilung als Mittel zum angestrebten Zweck zu beanstanden. Auch unter Berücksichtigung der Eigeninteressen seien keine verwerfliche Zwecke verfolgt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Musterbeklagte zu 1 mit der Pressemitteilung einen Short Squeeze zielgerichtet herbeigeführt hätte. Selbst wenn die Musterbeklagte zu 1 die Absicht verfolgt haben sollte, Leerverkäufer aus dem Markt zu drängen, sei dies nicht verwerflich gewesen, weil die Musterbeklagte zu 1 sich darauf beschränkt habe, solche Finanzgeschäfte als unattraktiv darzustellen. Die unterlassene Ad-hoc-Veröffentlichung einer Gewinnwarnung aufgrund GuV-wirksamer Marktwertverluste im Zeitraum August 2008 bis 24. Oktober 2008 von 2,562 Mrd. € habe nicht zur Sittenwidrigkeit der Pressemitteilung und der hierdurch verursachten Schädigung der klagenden Anleger geführt. Schon der Schutzzweck eines Veröffentlichungsgebots gemäß § 15 WpHG allgemein und einer Gewinnwarnung im Besonderen beziehe sich nur auf den Schutz von Anlegern in Aktien der Musterbeklagten zu 1 oder hierauf bezogenen Finanzinstrumenten. Davon abgesehen sei das Unterlassen einer Gewinnwarnung oder die Veröffentlichung der Mitteilung vom 26. Oktober 2008 ohne einen entsprechenden Zusatz nicht verwerflich gewesen, weil diese keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Realisierbarkeit der mitgeteilten Übernahmeabsicht zugelassen habe. Die Veröffentlichung der Pressemitteilung ohne die Offenlegung der verkauften Put-Optionen sei auch unter Berücksichtigung des Verbots der Marktmanipulation mittels einer sonstigen Täuschungshandlung nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG nicht verwerflich im Sinn des § 826 BGB. Es habe auf der Hand gelegen, dass die Musterbeklagte zu 1 mit der Veröffentlichung Eigeninteressen verfolgt habe, die auch darin bestanden hätten, weitere Spekulationen unattraktiv zu machen. Der Charakter der Pressemitteilung als Empfehlung sei nur schwach ausgeprägt gewesen und bleibe hinter typischen Fällen des Scalpings signifikant zurück. Für verständige Marktteilnehmer sei erkennbar gewesen, dass die Musterbeklagte zu 1 bei fallenden Aktienkursen potenziell Verlustrisiken ausgesetzt gewesen sei. Die im wesentlichen kommunizierte Marktenge habe bestanden und wäre auch durch den ausdrücklichen Hinweis auf Put-Optionen nicht wesentlich relativiert worden.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
aa) Das Feststellungsziel VII.12. ist hinreichend bestimmt. Danach soll festgestellt werden, dass die Verlautbarung der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 durch die Musterbeklagte zu 1 sittenwidrig im Sinn von § 826 BGB gewesen sei. Durch den Bezug zum Feststellungsziel VII.1., welches die Fehlerhaftigkeit jener Pressemitteilung aufgrund des Mitteilens bzw. Verschweigens im Einzelnen näher bezeichneter Umstände zum Gegenstand hat, wird hinreichend klar, dass die Musterklägerin das Sittenwidrigkeitsurteil auf die vermeintliche Täuschung der anderen Anleger der Musterbeklagten zu 2 unter den im Feststellungsziel VII.1. im Einzelnen bezeichneten Umständen bezieht. Das vom Oberlandesgericht so verstandene Feststellungsziel ist ausreichend bestimmt. Insoweit bezieht sich der Beschluss vom 11. September 2018 über die Erweiterung des Musterverfahrens auch auf das Feststellungsziel VII.12.
bb) Das Oberlandesgericht hat das Feststellungsziel VII.12. ausgehend von den unter Rn. 90 ff. für die Auslegung von Pressemitteilungen dargestellten Grundsätze in rechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung zurückgewiesen. Für die Entscheidung über das Feststellungsziel VII.12. kommt es darauf an, ob die Veranlassung der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 im Hinblick auf die im Feststellungsziel VII.1. näher bezeichneten Umstände als sittenwidrig anzusehen ist. Dies ist zu verneinen.
(1) Nach den für die rechtliche Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Feststellungen des Oberlandesgerichts verstößt die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 nicht gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF, weil die Musterbeklagte zu 1 ihren Bestand an Put-Optionen nicht offengelegt hat. Dies ist weder eine unrichtige oder irreführende Angabe im Sinn von § 20a Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 WpHG aF noch ein bewertungserheblicher Umstand, der entgegen einer Rechtsvorschrift verschwiegen wurde (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 WpHG aF).
(a) Eine Angabe ist unrichtig, wenn sie objektiv unwahr ist, d.h. tatsächlich bestehende Umstände als nicht vorhanden oder nicht gegebene Umstände als existierend dargestellt werden (vgl. KK-WpHG/Stoll, 2. Aufl., § 20a Rn. 180). Dies ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil die Pressemitteilung keine Informationen zum (Nicht-)Vorhandensein von Put-Optionen enthält. Auch eine irreführende Angabe, also eine solche, die zwar inhaltlich richtig ist, aber aufgrund ihrer Darstellung beim Empfänger eine falsche Information über den geschilderten Sachverhalt nahelegt (vgl. RegE eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes, BT-Drucks. 15/3174, S. 37), ist nicht gegeben. Soweit die Beigeladene meint, der Durchschnittsleser hätte die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 hinsichtlich der Kurssicherungsoptionen so verstehen müssen, dass die Musterbeklagte zu 1 darin sämtliche Optionsgeschäfte offengelegt habe, verkennt sie, dass die Pressemitteilung nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberlandesgerichts kein umfassendes Bild über die Optionsstrategie der Musterbeklagten zu 1 vermitteln sollte.
(b) Mangels Rechtspflicht zur Offenlegung der Optionsstrategie scheidet auch ein Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 WpHG aF aus.
(2) Das Oberlandesgericht hat zutreffend gesehen, dass die Veröffentlichung der Pressemitteilung ohne Angaben insbesondere zu den eingegangenen Put-Optionen als Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV in der ab dem 11. März 2005 geltenden Fassung (MaKonV aF) zu werten sein dürfte, was im Ergebnis aber offenbleiben kann.
(a) Das Verbot der Marktmanipulation durch eine sonstige Täuschungshandlung nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG aF wird durch § 20a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WpHG aF, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV aF näher konkretisiert. Als sonstige Täuschungshandlung gilt danach insbesondere auch die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
(b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dürfte von einer nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG aF, § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV aF verbotenen Marktmanipulation auszugehen sein.
Durch die direkte Ansprache der Leerverkäufer in der Pressemitteilung hat die Musterbeklagte zu 1 eine Stellungnahme zu einem Finanzinstrument kundgetan. Als Stellungnahme ist jedenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Empfehlung zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments anzusehen (Zimmer/Bator in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 12 MAR Rn. 129). Nach der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 sollte die Offenlegung der Erwerbsabsichten und der zu deren Umsetzung eingegangenen Optionsgeschäfte den Marktteilnehmern, die auf einen fallenden Kurs der Aktie der Musterbeklagten zu 2 gewettet haben oder noch wetten, Gelegenheit geben, ihre Positionen aufzulösen.
Nach bestrittener, allerdings überwiegender Auffassung setzt eine Stellungnahme unter Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu elektronischen Medien keinen exklusiven Zugang zu einem bestimmten Medium, hier des Internets voraus (Zimmer/Bator in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 12 MAR Rn. 129; Wentz, WM 2019, 196, 199; enger KK-WpHG/Stoll, 2. Aufl., § 20a Anh. I - § 4 MaKonV Rn. 34). Unabhängig davon, ob dem zu folgen ist, kann ein privilegierter Zugang der Musterbeklagten zu 1 zum Internet entgegen der vom Oberlandesgericht geäußerten Zweifel nicht deswegen verneint werden, weil jedem jederzeit die Möglichkeit eröffnet ist, Äußerungen im Internet zu veröffentlichen. Auch nach der engeren Auffassung bedarf es einer Einzelbetrachtung, nach der es auf die erkennbare Fachkunde des für die Beisteuerung der Medieninhalte verantwortlichen Nutzers ankommen soll (KK-WpHG/Stoll, 2. Aufl., § 20a Anh. I - § 4 MaKonV Rn. 34). Eine solche erkennbare Fachkunde und damit ein Zugang zu einem breiten Publikum, das einer Äußerung in Form einer über das Internet verbreiteten Pressemitteilung besonderes Gewicht beimessen würde, war für die Musterbeklagte zu 1 gegeben.
Die Musterbeklagte zu 1 ist mit den Put-Optionen Positionen über die Aktie der Musterbeklagten zu 2 eingegangen. Unter Positionen fallen auch Derivate, die in Bezug auf das betreffende Finanzinstrument, hier die Aktie der Musterbeklagten zu 2, eingegangen wurden (Zimmer/Bator in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., Art. 12 MAR Rn. 130). Zwar muss nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV aF nicht der Umfang der eingegangenen Position mitgeteilt werden, so dass die Musterbeklagte zu 1 nicht verpflichtet war, den Bestand und Einzelheiten zu den Put-Optionen offenzulegen. Der konkret bestehende Interessenkonflikt muss aber in angemessener Weise offengelegt werden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 1 StR 106/13, AG 2014, 448 Rn. 40). Die Musterbeklagte zu 1 dürfte mit der Pressemitteilung nicht zugleich und in angemessener Weise offenbart haben, dass sie angesichts der eingegangenen Put-Optionen ein Interesse an steigenden Kursen bzw. der Verhinderung weiter fallender Kurse hatte. Durch die einseitige Offenbarung nur der Kaufoptionen mit der Ankündigung, die Aktien an der Musterbeklagten zu 2 zum jeweils aktuellen Kurs zu kaufen, hat die Musterbeklagte zu 1 beim Anlegerpublikum den Eindruck erweckt, ihr Vorhaben weitgehend unabhängig von steigenden Börsenkursen umsetzen zu können. Dass ihr durch den Kursverfall vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung erhebliche Verluste entstanden waren und weitere Verluste im Fall weiterer Kursrückgänge drohten, hat die Musterbeklagte zu 1 nicht offenbart.
(3) Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass eine (unterstellte) Verletzung von § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV aF nicht den Vorwurf der Sittenwidrigkeit rechtfertigen würde. Im Hinblick darauf, dass allein der Verstoß gegen das Manipulationsverbot nach § 20a WpHG aF eine Haftung für Vermögensschäden wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB nicht begründet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 22 ff.), bedarf es, wie oben unter Rn. 62 ff. ausgeführt, über einen Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation hinaus weitergehender, die Sittenwidrigkeit begründender Merkmale. Solche liegen hier nicht vor.
(a) Der weit gefasste Verbotstatbestand des § 20a Abs. 1 Nr. 3 WpHG aF (zur Verfassungsmäßigkeit BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373) erfasst in seiner Ausprägung des sog. Scalping nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV aF die unterlassene Offenlegung eines Interessenkonflikts. Die Markttäuschung liegt darin, dass der Scalper Marktteilnehmer im eigenen Interesse zu preisbeeinflussenden Transaktionen veranlasst, ohne dieses Interesse zu offenbaren (BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373 Rn. 20). Die Marktteilnehmer werden damit über den Beweggrund der Empfehlung in die Irre geführt. Darauf, ob die Empfehlungen nach fachlichem Urteil auf Grund der Marktsituation sachlich gerechtfertigt waren, also die Marktlage des Emittenten richtig widerspiegeln, kommt es nicht entscheidend an (vgl. zum Schutzanliegen BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 1 StR 24/03, BGHSt 48, 373 Rn. 21). Der für die deliktische Haftung wegen einer manipulativen Einwirkung auf das Angebots- und Nachfrageverhalten von Anlegern maßgebliche Schutzzweck ist in solchen Fällen nicht so schwerwiegend berührt, wie bei der Verbreitung falscher oder irreführender bewertungserheblicher Informationen.
(b) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass für den verständigen Kapitalmarktteilnehmer ersichtlich war, dass die Musterbeklagte zu 1 ihre Optionsstrategie nicht vollständig offengelegt hatte, sie aufgrund von in erheblichem Umfang verkaufter Put-Optionen bei fallenden Aktienkursen jedenfalls potentiell Verlustrisiken ausgesetzt war und entsprechend ein Eigeninteresse der Musterbeklagten zu 1, vor allem ihr Interesse an steigenden oder zumindest gleich bleibenden Kursen der Aktien der Musterbeklagten zu 2 aus Sicht des Kapitalmarkts unabhängig von einer Offenlegung der Put-Optionen erkennbar war. Ob bei einzelnen Leerverkäufern entsprechende oder gar weitergehende Kenntnisse über die von der Musterbeklagten zu 1 verkauften Put-Optionen vorhanden waren, ist unerheblich, so dass es auf den entsprechenden von der Rechtsbeschwerde angeführten Sachvortrag der Beigeladenen nicht ankommt.
(c) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Oberlandesgericht habe ohne hinreichende Begründung angenommen, die Offenlegung der Put-Optionen hätte nur einen geringen "Mehrwert" gehabt, kommt es hierauf für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht maßgeblich an. Der Vorwurf einer Marktmanipulation nach § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV aF beruht allein darauf, dass die Musterbeklagte zu 1 eine Stellungnahme ohne angemessene Information über ihr Eigeninteresse im Hinblick auf die eingegangenen Optionsgeschäfte abgegeben hat. Insoweit ist nach den rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts aber davon auszugehen, dass für den verständigen Anleger ein entsprechendes Eigeninteresse deutlich wurde. Überdies wurde durch § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG aF i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 MaKonV aF keine Verpflichtung begründet, Einzelheiten zu den Optionsgeschäften offenzulegen. Insoweit hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, dass eine rechtliche oder sittliche Pflicht zur Offenbarung nicht bestanden hat.
(4) Das Nichtoffenlegen der Beteiligung der Porsche GmbH Salzburg in der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 begründet, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat, keinen Sittenwidrigkeitsvorwurf. Ein Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 WpHG aF scheidet bereits deswegen aus, weil aus der Pressemitteilung ersichtlich lediglich eigene Positionen der Musterbeklagten zu 1 offengelegt werden sollten. Für die Annahme eines Verstoßes gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 WpHG aF fehlt es an der Verletzung einer Mitteilungspflicht in Bezug auf Anteile der Porsche GmbH Salzburg.
(5) Entgegen der Annahme der Musterklägerin und der Beigeladenen ergibt sich die Sittenwidrigkeit der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 auch nicht daraus, dass die Call-Optionen als "Kurssicherungspositionen" bezeichnet wurden. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Bezeichnung sei unzutreffend, weil der Eindruck erweckt werde, die Musterbeklagte zu 1 habe sich nur gegen steigende Kurse abgesichert, und geltend macht, der durchschnittliche Leser habe den Begriff der Kurssicherungspositionen so verstanden, dass sämtliche Optionsgeschäfte gemeint seien, begründet dies schon keinen Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF. Eine irreführende Angabe über bewertungserhebliche Umstände liegt insoweit nicht vor, weil die Pressemitteilung nach der rechtlich einwandfreien Würdigung des Oberlandesgerichts erkennbar nicht auf eine Offenlegung der gesamten Optionsstrategien gerichtet war und sich aus dem Kontext für den verständigen Anleger ergab, dass nur der Mechanismus zur Absicherung gegen steigende Kurse offengelegt werden sollte.
(6) In rechtlich einwandfreier Würdigung hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 nicht suggeriert, dass eine Beteiligung von 75 % ohne weitere Organbeschlüsse erworben werden könne und der Vorstand erstmals am 26. Oktober 2008 die Absicht zum Erwerb von 75 % an der Musterbeklagten zu 2 gefasst habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt mit ihrem Verweis auf den Wortlaut und den erkennbaren Sinn der Pressemitteilung keinen Rechtsfehler auf.
Das Oberlandesgerichts hat insoweit festgestellt, dass sich die Pressemitteilung schon nicht zum Erfordernis weiterer Organbeschlüsse verhalte; ebenso wenig suggeriere sie eine neue oder wesentlich geänderte Beschlusslage am 26. Oktober 2008. Dass die Musterbeklagte zu 1 zuvor das Ziel des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags oder jedenfalls einer Beteiligung von deutlich mehr als 50 % ausgeschlossen hätte, ergebe sich aus der Pressemitteilung gerade nicht. Gegen diese Würdigung des Oberlandesgerichts wendet sich die Musterklägerin ohne Erfolg.
(7) Soweit eine sittenwidrige Schädigung festgestellt werden soll, weil die Musterbeklagte unter Berücksichtigung der im Feststellungsziel VII.1. Buchstabe e aufgeführten Umstände eine tatsächlich nicht bestehende Marktenge und einen Kaufzwang für die "Shortseller" suggeriert habe, hält die Zurückweisung des Feststellungsziels einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
(a) Nach dem Feststellungsziel VII.1. Buchstabe e soll die für ein sittenwidriges Handeln relevante Irreführung darin liegen, dass die Musterbeklagte zu 1 die von ihr gehaltenen Stammaktien und Call-Optionen zusammengerechnet und in einer Summe mit einem Betrag von 74,1 % angegeben habe, eine Aufforderung an die "Shortseller" zum "Auflösen" ihrer "Positionen" erfolgt sei und mit der Ankündigung der Zielsetzung eines Beherrschungsvertrags die endgültige Verknappung der VW-Stammaktie und somit die Notwendigkeit der Auflösung der Positionen hervorgehoben worden sei. Ausgehend von den im Feststellungsziel angeführten Umständen ist das Oberlandesgericht der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass eine relevante Irreführung in Bezug auf die Ansprache der Leerverkäufer vorliegen würde, wenn die Musterbeklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung ihre Absicht zum weiteren Aufbau der Beteiligung mit dem Ziel, einen Beherrschungsvertrag abzuschließen, aufgegeben haben sollte oder erkannt hätte, dieses Ziel nicht mehr realisieren zu können. Entsprechendes gilt, wenn die Musterbeklagte zu 1 verpflichtet gewesen wäre, im Zusammenhang mit den im Feststellungsziel VII.1. Buchstabe e genannten Umständen die aus ihrer Sphäre stammenden Risiken in Bezug auf die weitere Umsetzung des angekündigten Beteiligungsaufbaus offenzulegen.
(b) Das vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Verständnis der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 hinsichtlich des weiteren Beteiligungsaufbaus ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Annahme, die Möglichkeit einer weiteren Aufstockung der Beteiligung an der Musterbeklagten zu 2 werde nicht als rechtlich und wirtschaftlich gesichert suggeriert, sondern es werde lediglich kundgetan, dass die Musterbeklagte zu 1 von der Möglichkeit ausging, ihre Absicht zum Aufbau einer Mehrheitsbeteiligung weiterverfolgen zu können und im Jahr 2009, unter dem Vorbehalt entsprechender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, eine Beteiligung von 75 % zu erwerben, beruht auf einer vertretbaren, am Wortlaut der Pressemitteilung orientierten Auslegung, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
(aa) Dies gilt zunächst für die offenbarte Absicht, bis zum Jahresende 2008 eine Mehrheitsbeteiligung aufzubauen. Die Aufstockung der Beteiligung um weitere 7,4 % sollte zwar innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums von gut zwei Monaten erfolgen. Die Mitteilung lässt auch unter Berücksichtigung der dargestellten Ankaufsstrategie über auf einen Barausgleich gerichtete Optionen und ihres weiteren Inhalts aber nicht erkennen, dass die Musterbeklagte zu 1 die Realisierbarkeit diesbezüglich als sicher dargestellt habe, zumal insoweit nur mitgeteilt wurde, an der bereits kommunizierten Absicht festhalten zu wollen. Der Einwand der Beigeladenen trifft lediglich insoweit zu, als der Musterbeklagten zu 1 aus der Sicht eines verständigen Anlegers für den kurzen Zeitraum bis Ende 2008 typischerweise bessere Erkenntnisse über die Möglichkeiten eines Aktienerwerbs und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorliegen mussten als für den weiteren Beteiligungsaufbau im Jahr 2009. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung des Wortlauts der Mitteilung aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung in dem betreffenden Zeitraum von der Musterbeklagten zu 1 als sicher vorausgesehen worden sei.
(bb) Entsprechend bleibt auch der weitere Einwand der Beigeladenen, die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 sei hinsichtlich der dort erwähnten Aufstockung der Beteiligung an der Musterbeklagten zu 2 im Jahr 2009 auf 74,1 % bzw. 75 % so zu verstehen gewesen, dass die Musterbeklagte zu 1 hierzu unbedingt in der Lage gewesen sei, ohne Erfolg. Mit der Addition der bereits gehaltenen Stammaktien (42,6 %) und der auf einen Barausgleich gerichteten Optionen (31,5 %) hat die Musterbeklagte zu 1 zwar erkennen lassen, sich bei wirtschaftlicher Betrachtung den Zugriff auf den ganz überwiegenden Anteil der am Markt verfügbaren Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 gesichert zu haben und diesbezüglich insbesondere gegen einen steigenden Aktienkurs abgesichert zu sein. Dem verständigen Anleger wurde aber hinreichend deutlich, dass dieser Information isoliert betrachtet nur eine eingeschränkte Aussagekraft über die Realisierbarkeit des Aktienerwerbs zukommen konnte, und zwar unabhängig davon, ob ihm vor Augen stand, dass für die Musterbeklagte zu 1 durch die Realisierung von Gewinnen aus den Optionsgeschäften bei steigenden Aktienkursen erhebliche Steuerlasten entstehen konnten. Entsprechend suggerierte auch die Angabe, die Aktien würden zum jeweils aktuellen Kurs gekauft, nicht die unbedingte Fähigkeit zum Erwerb der optionierten Aktien, zumal das Oberlandesgericht insoweit vertretbar auf den Zusammenhang dieser Angabe mit den Erläuterungen zu den Kaufoptionen hingewiesen hat.
Mit dem Hinweis auf die Einschätzung der EU-Kommission und die Unterstützung der Eigentümerfamilien hat die Musterbeklagte zu 1 nur zu erkennen gegeben, einzelne Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens geschaffen zu haben oder deren Schaffung zu unterstützen. Hieraus ergab sich, dass die Musterbeklagte zu 1 bereit war, ihr Vorhaben weiterhin ernsthaft und mit großem Aufwand zu verfolgen. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass im Übrigen sämtliche oder zumindest die wesentlichen Voraussetzungen für die Umsetzung geschaffen sein würden, ergaben sich daraus, auch bei einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung des in die Mitteilung aufgenommenen Vorbehalts nicht. Dies gilt auch für die Haltung des Landes Niedersachsen zu einer Änderung der Satzung der Musterbeklagten zu 2. Hier spricht insbesondere der Hinweis auf die Haltung der EU-Kommission und eine erneute Klage beim Europäischen Gerichtshof eher dagegen, dass das Land Niedersachsen dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht länger im Weg stehen wollte, auch wenn sich die Klage nur gegen das VW-Gesetz gerichtet und die Regelungen der Satzung unberührt gelassen hätte. Jedenfalls aber verhielt sich die Pressemitteilung nicht näher zu dieser Frage.
(c) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist in Bezug auf die im Feststellungsziel VII.1. Buchstabe e im Einzelnen aufgeführten Umstände nicht von einem Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 WpHG aF auszugehen, weil die Musterbeklagte zu 1 ihre Absicht, im Jahr 2008 ihren Aktienanteil bei der Musterbeklagten zu 2 auf über 50 % zu erhöhen und eine Aufstockung des Anteils im Jahr 2009 auf 75 % anzustreben, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung bereits aufgegeben oder sie erkannt hatte, diese Absicht aufgrund der fehlenden Finanzierbarkeit des Anteilserwerbs oder einer drohenden Insolvenz nicht mehr umsetzen zu können. Das Oberlandesgericht hat der Sache nach zutreffend erkannt, dass die Angaben in der Pressemitteilung über den in der Zukunft liegenden Beteiligungserwerb Prognosecharakter hatten und daher nur eingeschränkt auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 385 Rn. 77). Seine Beurteilung, die Aufgabe der Übernahmeabsicht sei nicht dargelegt und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Musterbeklagte zu 1 erkannt habe, den weiteren Erwerb von Anteilen absehbar nicht finanzieren zu können oder aufgrund einer drohenden Insolvenz an der weiteren Umsetzung der mitgeteilten Erwerbsabsichten gehindert zu sein, lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Ausgehend von den Feststellungen des Oberlandesgerichts liegt allerdings die Annahme nahe, dass die Pressemitteilung irreführende Angaben über bewertungserhebliche Umstände der Stammaktie der Musterbeklagten zu 2 enthält.
(aa) Das Oberlandesgericht hat seiner Beurteilung zu Grunde gelegt, dass die Musterbeklagte zu 1 einen weiteren Anteilserwerb zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung nicht aus vorhandener Liquidität habe finanzieren können und auch eine drohende Insolvenz nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar gewesen sei. Auch wenn die für eine Finanzierung angesprochenen Banken eine weitere Kreditvergabe im Herbst 2008 ausgeschlossen hätten, habe die Musterbeklagte zu 1 eine Finanzierung der weiteren Aufstockung im ersten Halbjahr 2009 für möglich halten dürfen. Zudem sei zumindest teilweise und vorübergehend ein Zugriff auf die Liquidität im Konzern eröffnet gewesen und es habe zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe die Möglichkeit bestanden, einen Teil der im September und Oktober 2008 für rund 3,2 Mrd. € erworbenen Aktien zu verleihen oder sogar kursschonend zu verkaufen. Weitere Kursrückgänge seien nicht zu erwarten gewesen, insbesondere seien kurssenkende Impulse durch Leerverkäufe bereits gesetzt gewesen und die Musterbeklagte zu 1 habe annehmen dürfen, dass ihre - zutreffenden - Informationen mit großer Wahrscheinlichkeit einen weiteren Kursverfall verhindern würden.
(bb) Der Senat hat die gegen die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Finanzierbarkeit eines weiteren Beteiligungsaufbaus und zu einer drohenden Insolvenz der Musterbeklagten zu 1 angebrachten Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen konnte das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei annehmen, dass die Musterbeklagte zu 1 nicht aufgrund äußerer Umstände erkannt hatte, ihre Absicht zum weiteren Beteiligungsaufbau mit dem Ziel des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags nicht weiter verfolgen zu können.
(d) Auf der Grundlage der für die rechtliche Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Tatsachen liegt es aber nahe, dass die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 irreführende Angaben über bewertungserhebliche Umstände gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 WpHG aF enthielt, weil die Pressemitteilung eine Marktenge und den "Shortsellern" einen Kaufzwang für die Stammaktien der Musterbeklagte zu 2 suggerierte, obwohl die weitere Umsetzung des Beteiligungserwerbs insbesondere in dem unmittelbar auf die Veröffentlichung der Pressemitteilung folgenden Zeitraum ganz erheblichen Risiken ausgesetzt war. Nicht frei von Rechtsfehlern dürfte insoweit die Annahme des Oberlandesgerichts sein, für die Musterbeklagte zu 1 hätte kein Anlass bestanden, die aus der eigenen Sphäre herrührenden Risiken für einen weiteren Beteiligungsaufbau im Zusammenhang mit der Pressemitteilung offenzulegen. Ferner dürfte auch die Annahme des Oberlandesgerichts, es komme für das Vorliegen einer Irreführung anderer Marktteilnehmer darauf an, ob die Pressemitteilung den Eindruck vermittelte, dem Markt seien zwingend Aktien im Umfang der mitgeteilten Optionsgeschäfte entzogen, einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht allerdings zutreffend angenommen, dass ein sittenwidriges Verhalten gemäß § 826 BGB nicht vorliegt.
(aa) Bei einer Prognose über künftige Entwicklungen kann eine Irreführung auch darin liegen, dass Umstände außer Betracht gelassen werden, die für das prognostizierte Ereignis erkennbar relevant sind. Umgekehrt ist aber zu respektieren, dass eine Prognose eine subjektive Wahrscheinlichkeitsbeurteilung enthält, in der auch die Risikoeinstellung des Emittenten zum Ausdruck kommt, so dass auch optimistische Erwartungen im Bereich des Vertretbaren liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, WM 2021, 385 Rn. 103). Von einer Irreführung ist danach wohl auszugehen.
Nach der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 wollte die Musterbeklagte zu 1 an ihrem "Fahrplan", noch im November/Dezember 2008 einen Anteil von 50 % der Stammaktien der Musterbeklagten zu 1 zu erwerben, unverändert festhalten. Zusammen mit den Angaben über die für den weiteren Beteiligungsaufbau ergriffenen Maßnahmen zur Kurssicherung und der direkten Ansprache der Leerverkäufer ergab sich für den verständigen Anleger der Eindruck, die Musterbeklagte zu 1 sehe zumindest in ihrer Sphäre keine wesentlichen Hindernisse für die Umsetzung der bereits früher kommunizierten Absicht, eine Mehrheitsbeteiligung an der Musterbeklagten zu 2 zu erwerben. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass allein die weitere Aufstockung der Beteiligung auf 75 % im Jahr 2009 unter den Vorbehalt passender wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gestellt worden ist. Für den sich unmittelbar an die Pressemitteilung anschließenden Zeitraum wird der Eindruck vermittelt, der Beteiligungsaufbau könne entsprechend dem "Fahrplan" weiter umgesetzt werden.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatten sich die Aussichten für eine erfolgreiche Übernahme jedoch erheblich verschlechtert. Dies gilt insbesondere für die Situation zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Pressemitteilung, weil die Musterbeklagte zu 1 zu dieser Zeit einen weiteren Anteilserwerb nicht aus vorhandener Liquidität finanzieren konnte und sie eine Finanzierung der weiteren Aufstockung erst im ersten Halbjahr 2009 für möglich halten durfte. Nach diesen Feststellungen liegt es nahe, dass Ende Oktober 2008 der Erwerb weiterer Aktien und auch die laufende Finanzierung der Kurssicherungsgeschäfte maßgeblich von der weiteren Entwicklung des Börsenkurses der Musterbeklagten zu 2 abhängig war.
Es dürfte auch davon auszugehen sein, dass von der Pressemitteilung das Signal einer Marktenge und daraus folgend ein "Kaufzwang" für Marktteilnehmer ausging, die durch Leerverkäufe darauf gesetzt hatten, dass der Kurs der Stammaktie der Musterbeklagten zu 2 fallen werde. Das Oberlandesgericht meint, den Marktteilnehmern sei durch die Pressemitteilung vor Augen geführt worden, dass das Angebot an Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 auf dem Markt möglicherweise geringer war, als die Marktteilnehmer annahmen. Es legt in der weiteren Beurteilung einer hierdurch veranlassten Irreführung aber einen fehlerhaften Maßstab zu Grunde, soweit es darauf abstellt, ob die Pressemitteilung für einen verständigen Anleger den Eindruck erweckt, dass dem Markt Aktien im Umfang der mitgeteilten Optionsgeschäfte zwingend entzogen sein würden. Hierauf kommt es nicht an, weil es allein maßgeblich ist, ob zumindest von einer weitgehenden Absicherung der Optionen durch Aktien (physisches Hedging) ausgegangen werden muss. Dies hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung der Sache nach zu Grunde gelegt.
Eine Irreführung lässt sich hiervon ausgehend wohl nicht mit der Begründung verneinen, dass die in der Pressemitteilung angegeben Umstände weitgehend der Realität entsprochen hätten. In Bezug auf die Annahme einer Marktenge und eines von dieser ausgehenden Kaufzwangs für die in der Pressemitteilung angesprochenen Leerverkäufer war es für die Frage, ob die Musterbeklagte zu 1 den Beteiligungserwerb unter Aufrechterhaltung der Optionsstrategie fortsetzen konnte, von zentraler Bedeutung, ob die Umsetzung des "Fahrplans" mit erheblichen Risiken behaftet war.
(bb) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren ferner zu unterstellen, dass das von der Pressemitteilung ausgehende Nachfragesignal für den Kurs der Stammaktie der Musterbeklagten zu 2 erheblich war, mithin von einem verständigen Anleger bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt würde (§ 2 Abs. 1 MaKonV aF). Es geht davon aus, dass die Aktienkurse jedenfalls nach den Informationen der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 nicht weiter fallen würden. Damit unterstellt das Oberlandesgericht, dass das mit der Pressemitteilung verbundene Nachfragesignal den Kurs der Stammaktie der Musterbeklagten zu 2 gestützt hat. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der erheblichen Kursbewegungen im Anschluss an die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 erscheint es naheliegend, jedenfalls aber nicht ausgeschlossen, dass eine angemessene Darstellung der Risikolage bei der Musterbeklagten zu 1 für die Anlageentscheidung eines verständigen Anlegers Berücksichtigung gefunden hätte, zumal das Oberlandesgericht davon ausgeht, dass die Musterbeklagte zu 1 zur Überwindung der bestehenden Liquiditätsengpässe Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 hätte verleihen oder sogar kursschonend verkaufen können.
(cc) Der Senat geht auch unter Berücksichtigung eines danach möglichen Verstoßes gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 WpHG aF davon aus, dass dieser den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht begründen könnte. Es fehlt insoweit an hinreichenden, die Sittenwidrigkeit des Verstoßes kennzeichnenden Merkmalen (dazu oben unter Rn. 62 ff.), wie das Oberlandesgericht in einer umfassenden und im Ergebnis zutreffenden Gesamtwürdigung angenommen hat.
Für die Gesamtwürdigung ist allerdings die Behauptung der Musterklägerin als zutreffend zu unterstellen, dass der Musterbeklagten zu 1 zum Zeitpunkt der Pressemitteilung bewusst war, dass der Anteil der leerverkauften Stammaktien der Musterbeklagten zu 2 bei mindestens 10 % lag und der Anteil der im Markt verfügbaren Aktien aufgrund der von ihr eingegangenen physischen und synthetischen Beteiligung nicht ausreichen würde, um die Nachfrage der Leerverkäufer zu bedienen. Das Oberlandesgericht überspannt die Anforderungen an die Darlegungslast, soweit es der Musterklägerin abverlangt hat darzulegen, dass die Musterbeklagte zu 1 auch Kenntnis hinsichtlich der Laufzeit der Leerverkäufe hatte. Die entsprechende Detailkenntnis über die eingegangenen Leerverkäufe hätte zwar möglicherweise der Schlussfolgerung Raum geben können, dass die Musterbeklagte zu 1 die nach der Veröffentlichung der Pressemitteilung eingetretene Marktentwicklung hätte sicherer voraussehen können. Andererseits kann der Kenntnis davon, dass der Anteil der leerverkauften Aktien vermutlich höher war als der Anteil der im Markt verfügbaren Aktien, die Eignung als ein die Sittenwidrigkeit der Mitteilung im Ausgangspunkt begründender Umstand nicht von vornherein abgesprochen werden, weil sich daraus zumindest die naheliegende Möglichkeit eines erheblichen Nachfrageüberhangs ergeben konnte. Im Übrigen hat der Senat die gegen die der Gesamtwürdigung zu Grunde liegenden Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend befunden. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage der für die rechtliche Prüfung danach maßgeblichen Feststellungen hat das Oberlandesgericht die Sittenwidrigkeit zutreffend verneint.
Der Vorwurf der Marktmanipulation beruht im vorliegenden Fall nicht auf einer grob unrichtigen Kapitalmarktinformation. Der Vorwurf der Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 1 WpHG aF ist allenfalls wegen der unterlassenen Offenlegung der für den weiteren Beteiligungsaufbau bestehenden Risiken gerechtfertigt und nicht etwa deswegen, weil die Musterbeklagte erkannt hätte, ihre Ziele nicht mehr weiterverfolgen zu können. Damit sind Umstände angesprochen, die lediglich mögliche, aber keine zwingenden Schlüsse auf die Richtigkeit der in der Pressemitteilung enthaltenen Angaben zum Fortbestand einer Marktenge zulassen könnten.
Das Oberlandesgericht hat ferner auch zutreffend berücksichtigt, dass es der Musterbeklagten zu 1 freistand, den Marktteilnehmern die inhaltlich richtigen Informationen über den Stand des Beteiligungsaufbaus und die Kaufoptionen im eigenen Interesse offenzulegen. Soweit hierauf beruhend eine Marktreaktion erfolgte, haben sich für die Marktteilnehmer, die durch Leerverkäufe auf einen fallenden Kurs der Stammaktie der Musterbeklagte gewettet haben, lediglich die mit solchen Geschäften typischerweise verbundenen Risiken verwirklicht. Dass die Musterbeklagte zu 1 den auf die künftige Kursentwicklung gerichteten Geschäften im eigenen Interesse eine aus kapitalmarktrechtlicher Sicht unzulässig verkürzende und bestehende Risiken verschweigende Prognose entgegengesetzt hat, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände noch nicht als verwerflich anzusehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der durch die Pressemitteilung ausgelöste Squeeze-Out nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts weder absichtsvoll herbeigeführt wurde noch zielgerichtet zur Erlangung eigener Vermögensvorteile ausgenutzt werden sollte. Die Gewinne auf Gesellschafterebene als Reflex der später erzielten Vermögensvorteile der Musterbeklagten zu 1 sind, wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, kein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme sittenwidrigen Verhaltens der Musterbeklagten zu 1.
Angesichts der rechtskräftigen Zurückweisung des Feststellungsziels VII.8. Buchstabe a kann auch nicht angenommen werden, dass wegen der Informationen der Pressemitteilung von einer Mitteilungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 WpHG aF auszugehen war, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob in einem solchen Umstand ein in der Gesamtabwägung zu berücksichtigendes Verhaltensunrecht der Musterbeklagten gesehen werden könnte, wie von der Rechtsbeschwerde angenommen.
Das Oberlandesgericht hat auch zutreffend angenommen, dass das Unterlassen einer Gewinnwarnung am 26. Oktober 2008 ein verwerfliches Handeln im Ergebnis nicht begründet. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist insoweit zu unterstellen, dass die Musterbeklagte zu 1 wegen der aufgelaufenen Verluste in den Optionsstrategien eine Gewinnwarnung nach § 15 Abs. 1 WpHG aF veröffentlichen musste. Das Oberlandesgericht hat insoweit unberücksichtigt gelassen, dass das Unterlassen der Gewinnwarnung als Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 WpHG aF gewertet werden könnte. Die Rechtsbeschwerde wendet sich aber nicht gegen die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass eine Gewinnwarnung keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fortsetzung der Optionsstrategien und den Fortbestand der Marktenge zugelassen hätte, die über bekannte Umstände hinausgegangen wäre. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, aus der Pressemitteilung wäre in diesem Fall ein Eigeninteresse erst ersichtlich geworden, trifft dies nach dem zutreffenden Verständnis des Oberlandesgerichts von der Pressemitteilung nicht zu.
Auch die Höhe des eingetretenen Schadens hat das Oberlandesgericht zutreffend nicht als einen die Sittenwidrigkeit kennzeichnenden Umstand gewertet. Soweit es für seine Würdigung darauf abgestellt hat, dass die Höhe des eingetretenen Schadens letztlich auf den umfangreichen Spekulationen der Geschädigten beruhte, hat es diesen, wie es an anderer Stelle auch zum Ausdruck gebracht hat, nicht ihre zulässige Betätigung am Kapitalmarkt vorgehalten, sondern lediglich den in der Sache zutreffenden Gesichtspunkt hervorgehoben, dass sich die mit den Leerverkäufen verbundenen Risiken verwirklicht haben.
(8) Entgegen der Musterklägerin und der Beigeladenen hat die Musterbeklagte zu 1 in der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 mit dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags unter Berücksichtigung der Erwägungen unter Rn. 160, die insoweit sinngemäß gelten, nicht bewusst eine rechtlich und wirtschaftlich nicht umsetzbare Zielsetzung kommuniziert.
(9) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 sei auch insoweit unzutreffend, als die in ihr genannten Motive nicht die tatsächlichen Gründe für die Veröffentlichung gewesen seien, dringt sie damit nicht durch. Insbesondere ergeben sich unter diesem Gesichtspunkt keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 20a WpHG aF. Die Pressemitteilung verschleiert auch unter Berücksichtigung der direkten Ansprache der Leerverkäufer nicht, dass die Musterbeklagte zu 1 mit der Veröffentlichung eigene Zwecke verfolgt hat. Soweit die Pressemitteilung auf die Erwartung einging, die EU-Kommission werde nach Presseberichten die von der Bundesregierung geplante Neuauflage des VW-Gesetzes als europarechtswidrig einstufen, hat die Musterbeklagte zu 1 diese zutreffende Information in zulässiger Weise im eigenen Interesse genutzt. Eine Irreführung des Anlegerpublikums war damit nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts ebenso wenig verbunden wie mit dem Hinweis auf die Einigkeit der Eigentümerfamilien. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 3 EGZPO, § 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO).
2. Mit der rechtskräftigen Zurückweisung des Feststellungsziels VII.8. Buchstabe a steht zugleich fest, dass das Feststellungsziel VII.10. vom Oberlandesgericht zurecht zurückgewiesen worden ist. Das Feststellungsziel VII.10. ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Musterbeklagte zu 1 durch das Unterlassen einer unverzüglichen Mitteilung bezüglich der Berichtigung der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 sittenwidrig im Sinn des § 826 BGB gehandelt habe. Mit der rechtskräftigen Zurückweisung des mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungsziels VII.8. Buchstabe a steht fest, dass eine entsprechende Veröffentlichungspflicht nicht bestanden hat, sodass ein Unterlassen der Mitteilung eine Haftung gemäß § 826 BGB nicht auslösen kann. Das Oberlandesgericht hat im Hinblick darauf auch das Feststellungsziel VII.8. als gegenstandslos angesehen, was von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht angegriffen wird.
3. Mit der Zurückweisung der Feststellungsziele VII.12. und VII.10. sind die weiteren Feststellungsziele im Komplex VII., soweit sie im Rechtsbeschwerdeverfahren noch verfolgt werden, mithin die Feststellungsziele VII.1., VII.2., VII.5., VII.11. und VII.13. (insgesamt) gegenstandslos. Insoweit gelten die Ausführungen unter Rn. 76) sinngemäß. Im Übrigen erinnert die Rechtsbeschwerde auch hinsichtlich des Feststellungsziels VII.1. in der Fassung des Vorlagebeschlusses zutreffend, dass dieses als unzulässig zu verwerfen ist (siehe Rn. 78). Der Vorlagebeschluss hat das Feststellungsziel VII.1. nicht hinreichend bestimmt, weil dieses entgegen der unter Rn. 40 aufgezeigten Maßstäbe nicht angibt, welche konkreten, die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 betreffenden Umstände Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Musterverfahren sein sollen.
VIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der kartellrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche betreffenden Feststellungsziele in den Komplexen XI. und XII. sowie das auf die Feststellung der Zinspflicht nach § 33 Abs. 3 Satz 4 und 5 GWB gerichtete Feststellungsziel XIII.2. richtet. Diese Feststellungsziele sind auf die Rechtsbeschwerde als im Kapitalanleger-Musterverfahren unstatthaft zurückzuweisen.
1. Das Oberlandesgericht hat die kartellrechtliche Ansprüche betreffenden Feststellungsziele XI.1. bis 3. und XI.5. bis 7. sowie die wettbewerbsrechtliche Ansprüche betreffenden Feststellungsziele XII.2., XII.3., XII.4., XII.6. und XII.7. in der Sache zurückgewiesen und die Feststellungsziele XI.4., XII.1., XII.5. sowie XIII. 2. als gegenstandslos angesehen.
2. Über die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch gegenständlichen Feststellungsziele der Komplexe XI. und XII. sowie das Feststellungsziel XIII.2. kann keine Sachentscheidung ergehen, weil diese im Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft sind.
a) Der Senat ist weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG aF noch durch § 6 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF an der Überprüfung gehindert, ob ein Feststellungsziel Gegenstand eines Kapitalanlegermusterverfahrens sein kann (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70). Das Rechtsbeschwerdegericht kann prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG aF handelt und ob diese sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70; Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879 Rn. 22; Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 154; Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 48).
b) Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5695, S. 22; RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 14; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, ZIP 2009, 290 Rn. 11; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 31/19, ZIP 2021, 2531 Rn. 44; Beschluss vom 26. Februar 2026 - III ZB 22/24, ZIP 2026, 668 Rn. 15). Das Kapitalanlager-Musterverfahrensgesetz soll für eine konzentrierte Erledigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen- und Rechtsfragen auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts sorgen (RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 16).
aa) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG aF ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz anwendbar in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird. Von dieser Regelung werden nur Schadensersatzansprüche erfasst, die unmittelbar an die fehlerhafte, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation anknüpfen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 72; Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 47).
bb) Musterverfahrensfähig sind darüber hinaus nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG aF Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist. Durch diese moderate Erweiterung sollten Klagen aufgrund von Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne, also gegenüber Emittenten, Anbieter oder Zielgesellschaften einerseits und gegen Anlageberater und -vermittler andererseits, in einem Musterverfahren zusammengefasst werden können (vgl. RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanlager-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 16). Diese begrenzte Erweiterung des Anwendungsbereichs sollte sich auf Ansprüche beziehen, in denen die öffentliche Kapitalmarktinformation zu einer Eigenhaftung des Verwenders bzw. des zur Aufklärung Verpflichteten führt (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 49).
cc) Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist in beiden Fällen des § 1 Abs. 1 KapMuG aF auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5695, S. 22; RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 14; BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 92/07, ZIP 2009, 290 Rn. 11; Beschluss vom 12. Oktober 2021 - XI ZB 31/19, ZIP 2021, 2531 Rn. 44; Beschluss vom 26. Februar 2026 - III ZB 22/24, ZIP 2026, 668 Rn. 15). Solche Ansprüche schützen, auch soweit diese auf allgemein deliktsrechtlicher Grundlage beruhen, sowohl im Bereich des Primärmarkts der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte oder unterlassene Kapitalmarktinformationen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformationen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560 Rn. 30 - ComROAD IV; Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06, ZIP 2008, 829 Rn. 15 - ComROAD VIII). § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KapMuG aF erfassen mithin Schadensersatzansprüche, die darauf gerichtet sind, eine Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarktinformationen auszugleichen oder zu sanktionieren.
c) Danach unterfallen weder die geltend gemachten kartellrechtlichen noch wettbewerbsrechtlichen Ansprüche § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KapMuG aF. Diese Schadensersatzansprüche knüpfen nicht an den Schutz der Integrität der Willensentschließung potentieller Anleger und sind auch nicht auf den Ausgleich eines spezifischen Anlegerschadens gerichtet.
aa) Schadensersatzansprüche aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1, § 19 Abs. 1 GWB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966; im Folgenden: GWB aF) und Art. 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) sind nicht musterverfahrensfähig.
(1) Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche dienen dazu, die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln zu erhöhen. Sie sind zudem geeignet, die Marktteilnehmer von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; insofern tragen sie zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs bei (BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 4/19, WM 2022, 193 Rn. 52 - Schienenkartell V; Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 63/18, BGHZ 229, 1 Rn. 36 - Schienenkartell VI; Urteil vom 8. August 2022 - KZR 111/18, WM 2023, 990 Rn. 131 - VBL-Gegenwert III). Sie stehen nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB aF dem "Betroffenen" zu, also demjenigen, der als Mitbewerber oder sonstiger Marktteilnehmer durch den Verstoß beeinträchtigt ist (§ 33 Abs. 1 Satz 3 GWB aF). Für die Betroffenheit im Sinne des § 33 GWB kommt es nur darauf an, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 25 - Schienenkartell II; Beschluss vom 12. September 2023 - KZR 39/21, WuW 2024, 41 Rn. 45 - Matratzenpreisbrecher). Entsprechendes gilt für den unionsrechtlichen Anspruch aus Art. 82 EGV bzw. Art. 102 AEUV (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-280/08 P, Slg 2010, I-9555 Rn. 176 = CR 2010, 788 Rn. 176; Urteil vom 17. Februar 2011 - C-52/09, Slg 2011, I-527 Rn. 24 = EuZW 2011, 339 Rn. 24).
(2) Danach schützen kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nicht das Vertrauen von Anlegern in die Richtigkeit und Vollständigkeit von öffentlichen Kapitalmarktinformationen. Sie dienen nicht der Sanktionierung der Verletzung von Informationspflichten im Zusammenhang mit öffentlichen Kapitalmarkinformationen, sondern der Durchsetzung der nicht auf den Kapitalmarkt beschränkten, sondern auf allen Märkten geltenden Wettbewerbsregeln. Der Umstand, dass eine fehlerhafte öffentliche Kapitalmarktinformation möglicherweise als missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 GWB aF bzw. Art. 82 EGV gewertet werden kann und Kapitalanleger den Anspruch verfolgen, rechtfertigt es nicht, diese Ansprüche als spezifisch "kapitalmarktrechtlich" aufzufassen.
(3) Sinn und Zweck des Musterverfahrens stehen einem Ausschluss kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht entgegen.
Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz soll für eine konzentrierte Erledigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen- und Rechtsfragen auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts sorgen und dadurch den individuellen Rechtsschutz verbessern, eine Entlastung der Gerichte bewirken und gleichzeitig die Durchsetzung des objektiven Kapitalmarktrechts befördern (RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 13 f., 16). Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung hat sich im Rahmen der Reform im Jahr 2012 ausdrücklich gegen eine Ausweitung auf weitere Bereiche ausgesprochen (RegE eines Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BT-Drucks. 17/8799, S. 14). Der Ausschluss kartellrechtlicher Streitigkeiten, für die es eigene Instrumente kollektiven Rechtsschutzes gibt (§ 33 Abs. 4; § 34a GWB; § 1 Abs. 1, §§ 14, 41 Abs. 1 VDuG; vgl. auch § 91 Satz 2, § 94 Abs. 1 Nr. 4 GWB), entspricht damit dem Regelungswillen des Gesetzesgebers. Zwar können kartellrechtliche und kapitalmarktrechtliche Schadensersatzansprüche nicht in einem Musterverfahren gebündelt werden. Eine Verschlechterung des individuellen Rechtsschutzes ist damit aber nicht zwingend verbunden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die verfassungsrechtliche Garantie eines effektiven Rechtsschutzes eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF, nach der eine Aussetzung eines Ausgangsverfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG aF erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 28). Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 29). Dies eröffnet es, die Voraussetzungen eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, der sich im Vergleich mit Ansprüchen wegen Kapitalmarktinformationshaftung als rechtsschutzintensiver erweisen kann, unabhängig vom Musterverfahren zu klären. Das Musterverfahren seinerseits wird von kapitalmarktrechtsfremden Rechts- und Tatsachenfragen entlastet.
bb) Der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Schadensersatzanspruch gemäß § 9 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I 1414; im Folgenden: UWG aF) ist ebenfalls nicht musterverfahrensfähig (im Ergebnis auch Waßmuth in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, § 1 KapMuG aF Rn. 74; aA Götz, ZIP 2016, 351, 352, 354; Juretzek, GRUR-Prax 2023, 81).
(1) Das Lauterkeitsrecht dient nach § 1 Satz 1 UWG aF dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 Satz 2 UWG aF). Der Zweck des UWG liegt darin, das Marktverhalten der Unternehmen zu regeln; der Schutz sonstiger Allgemeininteressen ist nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts (RegE eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 15 f.).
§ 9 Satz 1 UWG aF gewährt nur dem Mitbewerber Schadensersatzansprüche, also einem Unternehmer, der mit dem zum Schadensersatz Verpflichteten als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF). Voraussetzung ist nach § 3 UWG aF eine unlautere Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF).
(2) Danach dient auch der lauterkeitsrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 9 Satz 1 UWG aF nicht der Durchsetzung des objektiven Kapitalmarktrechts oder der Sanktionierung unrichtiger oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen. Zwar kann dieser Schadensersatzanspruch, ähnlich den Ansprüchen wegen Kapitalmarktinformationshaftung, seine Grundlage auch in Verhaltensweisen finden, die die Entscheidungsfreiheit anderer Marktteilnehmer beeinträchtigen (vgl. § 4 Nr. 1, § 5 UWG aF). Gleichwohl betrifft der lauterkeitsrechtliche Schadensersatzanspruch nach § 9 Satz 1 UWG aF das Wettbewerbsverhältnis unter Mitbewerbern, während kapitalmarktrechtliche Ansprüche aus der Kapitalmarktinformationshaftung auf das Verhältnis zwischen dem Veranlasser der öffentlichen Kapitalmarktinformation und (potentiellen) Anlegern zielen, mag auch zwischen dem Veranlasser der Kapitalmarktinformation und einem geschädigten Anleger ein Wettbewerbsverhältnis bestehen können.
3. Einer gesonderten Entscheidung über die Feststellungsziele XI.1., XI.2., XI.4., XII.1. und XII.5. in der Fassung des Vorlagebeschlusses bedarf es nicht. Das Oberlandesgericht hat der Sache nach bereits über diese Feststellungsziele entschieden, weil deren Gegenstand in den entsprechenden Feststellungszielen des Erweiterungsbeschlusses vom 11. September 2018 enthalten ist.
IX. Die im Wesentlichen Haftungsfolgefragen betreffenden Feststellungsziele hinsichtlich der Komplexe VIII., X. sowie das Feststellungsziel XIII.1 sind mit der Zurückweisung der Rechtbeschwerde gegenstandslos. Einer gesonderten Entscheidung über die Feststellungsziele X.1., X.2., X.3., X.4. und X.5. in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 12. Januar 2017 bedarf es nicht, weil deren Gegenstand in den entsprechenden Feststellungszielen in der Fassung des Erweiterungsbeschlusses vom 11. September 2018 enthalten ist, über die entschieden worden ist.
D.
I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 26 Abs. 1 KapMuG aF. Soweit der Senat auf die Gegenstandslosigkeit vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesener Feststellungsziele erkannt hat, ist damit keine der Rechtsbeschwerde günstige Sachentscheidung verbunden, so dass § 26 Abs. 2 KapMuG nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - XI ZB 1/24, WM 2025, 750 Rn. 45).
1. Danach tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Musterbeschwerdeführer und diejenigen Beteiligten, die dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf seiner Seite beigetreten sind nach dem Grad ihrer Beteiligung. Der Grad der Beteiligung ergibt sich vorrangig aus der von den Feststellungszielen abhängigen Höhe des Anspruchs im jeweiligen Ausgangsverfahren (§ 8 Abs. 4 KapMuG aF). Daneben kann berücksichtigt werden, ob bei einem Verfahren gegen mehrere Musterbeklagte diese in allen oder nur in einzelnen Ausgangsverfahren eine Parteirolle einnehmen (Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG aF, 2. Aufl., § 26 Rn. 9) oder eine unterschiedliche Beteiligung im Hinblick auf die Angriffe im Rechtsbeschwerdeverfahren anzunehmen ist(BGH, Beschluss vom 27. Juni 2023 - II ZB 21/22, juris Rn. 17).
2. Hieran gemessen sind im vorliegenden Fall die Kosten unter Berücksichtigung der Höhe der verfolgten Ansprüche verhältnismäßig zu teilen. Die Beschwer der Musterklägerin beträgt vorliegend 1.295 Mio. €, die der Beigeladenen 1.789 Mio. €. Daraus ergibt sich das Verhältnis 42 % zu 58 %. Die Musterklägerin ist nicht im Hinblick auf ihre auf das Prozessrechtsverhältnis zur Musterbeklagten zu 1 beschränkte Rechtsbeschwerde von den Kosten freizustellen, die durch die Beteiligung der Musterbeklagten zu 2 veranlasst werden. Der Senat berücksichtigt insoweit, dass allein die Musterklägerin ein Ausgangsverfahren gegen die Musterbeklagte zu 2 führt und die vorgenommene Beschränkung des Rechtsmittels das Recht der Musterbeklagten zu 2, dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG aF beizutreten, unberührt lässt. Andererseits ist unter Berücksichtigung der im Verhältnis zur Musterklägerin weitergehenden Antragstellung auch eine vollständige Freistellung der Beigeladenen von den Kosten der Musterbeklagten zu 2 nicht angezeigt.
II. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung, § 39 Abs. 2 GKG, weil die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG aF ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, 30 Mio. € übersteigt.
Wöstmann Bernau B. Grüneberg Sander von Selle