Gesetze / Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
KapMuG§ 20 Vergleichsvorschlag
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/20#abs-1 (1) Der Musterkläger und die Musterbeklagten können einen gerichtlichen Vergleich dadurch schließen, dass sie
1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zur Beendigung des Musterverfahrens und der Ausgangsverfahren unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.
Den Beigeladenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapMuG%202024/20#abs-2 (2) Der Vergleichsvorschlag soll auch die folgenden Regelungen enthalten:
1.
zur Verteilung der vereinbarten Leistungen auf die Beteiligten,
2.
zum von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis der Leistungsberechtigung,
3.
zur Fälligkeit der Leistungen sowie
4.
zur Verteilung der Kosten des Musterverfahrens auf die Beteiligten.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 20 KapMuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.12.2020 – XI ZB 27/19Zitiert von 17
- BGH, 30.08.2022 – XI ZB 17/22
- BGH, 16.08.2022 – XI ZB 15/22
- BGH, 08.06.2022 – XI ZB 11/22
- BGH, 24.03.2022 – XI ZB 30/21
- BGH, 23.03.2022 – XI ZB 2/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.03.2022 – XI ZB 1/22
- BGH, 15.03.2022 – XI ZB 16/20Zitiert von 5
- BGH, 15.03.2022 – XI ZB 10/20Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 KapMuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.