Gesetze / Wertpapierhandelsgesetz
WpHG§ 15 Produktintervention
Stand: 17.08.2021
Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Fassungen177 Entscheidungen
Wird zitiert von 177
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 30.09.2022 – 13 Kap 1/16Zitiert von 2
- BGH, 18.11.2025 – II ZB 9/23Auslegung der Marktmissbrauchsrichtlinie: Ad-hoc-Pflicht einer Holding-Gesellschaft bei Insiderinformationen aus Tochtergesellschaften und Wissenszurechnung
- BGH, 17.12.2020 – II ZB 31/14Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Vorlagebeschlusses; Haftung des Emittenten wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen; Erwerb von Finanzinstrumenten durch Zeichnung von Aktien aus einer KapitalerhöhungZitiert von 33
- LG Braunschweig, 05.08.2016 – 5 OH 62/16Zitiert von 10
- BGH, 13.12.2011 – XI ZR 51/10Bankenhaftung wegen unterbliebener Ad-hoc-Mitteilungen: Umfang des SchadenersatzanspruchesZitiert von 95
- BVerfG, 24.09.2002 – 2 BvR 742/02Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 08.05.2025 – 12 W 21/23Zitiert von 1
- OLG München, 15.04.2024 – 13 W 439/23 e
- BGH, 09.04.2024 – VI ZR 660/20Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz für einen Audi A4 2.0 TDI mit einem Dieselmotor Typ EA189Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 WpHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/15#abs-1 (1) Der Bundesanstalt stehen die Befugnisse nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unter den dort genannten Voraussetzungen, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, entsprechend für Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes zu. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Satz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gegenüber jedermann treffen, soweit die Verordnung nicht unmittelbar anwendbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/15#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WpHG/15#abs-3 (3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen.