Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 41 Musterfeststellungsklage
Stand: 13.10.2023
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.06.2025 – XI ZR 45/24Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des MusterbeklagtenZitiert von 6
- KG, 21.03.2025 – MK 1/22 EnWG
- BGH, 08.10.2025 – XII ZR 28/25Festsetzung des Streitwerts bei Unterlassungsklage eines VerbraucherverbandesZitiert von 2
- BGH, 11.09.2024 – I ZR 168/23Wettbewerblicher Beseitigungsanspruch: Bestimmtheit und Rückzahlungsanspruch - Payout FeeZitiert von 9
- BGH, 09.07.2024 – XI ZR 40/23Ergänzende Vertragsauslegung bei Massengeschäften; Anforderungen an Referenzzins für die variable Verzinsung von SparverträgenZitiert von 8
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 2 MK 1/22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 VDuG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/41#abs-1 (1) Mit der Musterfeststellungsklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/41#abs-2 (2) Der Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die klageberechtigte Stelle Abhilfeklage erheben könnte.