Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19#abs-1 (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19#abs-2 (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19#abs-3 (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Wird zitiert von 1.089 Entscheidungen zu § 19 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.08.2019 – Kart 1/19 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – U (Kart) 7/16
- OLG Düsseldorf, 05.02.2020 – U (Kart) 4/19
- BGH, 23.06.2020 – KVR 69/19Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: Pauschale Zustimmung zur Erfassung des Aufrufs von Internetseiten in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks – FacebookZitiert von 1
- BGH, 11.12.2012 – KVR 7/12Kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung und Einwand rechtlicher Unmöglichkeit der Mitbenutzung benötigter Betriebsflächen - Fährhafen Puttgarden II
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 19.08.2026 – 8 O 727/26 Kart.Einstweiliger Rechtsschutz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung und Eingliederung einer Profimannschaft in die 2. Handball-Bundesliga Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 30.07.2026 – Kart 5/26 (V)Presse-Großhandel: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vertriebsreform mangels Anordnungsanspruchs auf kartellbehördliches Einschreiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 21.07.2026 – II ZB 21/22Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer Haftung wegen sittenwidriger Schädigung durch Ad-hoc- und Pressemitteilungen beim Beteiligungsaufbau im KapMuG-Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.