Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 1.026
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 26.08.2019 – Kart 1/19 (V)
- OLG Düsseldorf, 14.03.2018 – U (Kart) 7/16
- OLG Düsseldorf, 05.02.2020 – U (Kart) 4/19
- BGH, 23.06.2020 – KVR 69/19Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: Pauschale Zustimmung zur Erfassung des Aufrufs von Internetseiten in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks – FacebookZitiert von 1
- BGH, 11.12.2012 – KVR 7/12Kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktureinrichtung und Einwand rechtlicher Unmöglichkeit der Mitbenutzung benötigter Betriebsflächen - Fährhafen Puttgarden II
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- LG Dortmund, 13.05.2026 – 8 O 80/26 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19#abs-1 (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19#abs-2 (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/19#abs-3 (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.