§ 290 Pflicht zur Aufstellung
Stand: 02.08.2021
Wird zitiert von 62
Nach Gewicht
- BGH, 22.09.2020 – II ZR 399/18Aktiengesellschaft: Auflösung der konzernrechtlichen Verknüpfung eines Tochterunternehmens mit seinem Mutterunternehmen durch EntherrschungsvertragZitiert von 9
- VG Köln, 29.01.2024 – 9 K 6020/21Zitiert von 1
- LG Köln, 01.12.2017 – 82 O 66/17Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 02.10.2012 – 5 U 10/12Zitiert von 4
- VG Frankfurt am Main, 14.09.2022 – 5 K 3054/21.F
- OVG NRW, 23.06.2023 – 4 B 352/22Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 27.01.2026 – 4b O 61/24
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 – 2 U 29/24
- OLG München, 21.02.2024 – 7 U 3629/22
62 Entscheidungen zu § 290 HGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/290#abs-1 (1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ist das Mutterunternehmen eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 325 Abs. 4 Satz 1, sind der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht in den ersten vier Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/290#abs-2 (2) Beherrschender Einfluss eines Mutterunternehmens besteht stets, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/290#abs-3 (3) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Absatz 2 zustehen, gelten auch die einem anderen Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es selbst oder eines seiner Tochterunternehmen auf Grund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/290#abs-4 (4) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich für die Berechnung der Mehrheit nach Absatz 2 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/290#abs-5 (5) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen.